Thursday, July 23, 2015

HCI Shipping Select XV: Mehrzweckfrachter MS Jill C verkauft – Anleger gehen leer aus

http://ift.tt/12AIJk2 Der Mehrzweckfrachter MS Jill C aus dem Flottenfonds HCI Shipping Select XV wurde verkauft. Der Erlös reicht aber nur, um die Verbindlichkeiten zu decken. Die Anleger gehen vermutlich leer aus.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Verkauf der MS Jill C ist der zweite Verkauf aus dem Schiffsfonds HCI Shipping Select XV innerhalb weniger Wochen. Zuvor wurde der Mehrzweckfrachter MS Hammonia Revolution veräußert. Die Übergabe des Schiffes an den Käufer soll im Juli erfolgen. Die MS Jill C wurde bereits an den Käufer übergeben. Der Erlös werde voraussichtlich die Verbindlichkeiten und nachlaufenden Kosten der Schiffsgesellschaft decken, Rückflüsse an die Anleger seien aber nicht zu erwarten, berichtet „Fonds professionell“ online unter Berufung auf ein Schreiben des Fondsinitiators HCI Capital. Bei beiden verkauften Schiffen waren zuvor die Restrukturierungsmaßnahmen gescheitert.

HCI hatte den als Dachfonds konstruierten HCI Shipping Select XV im Jahr 2005 aufgelegt. Ursprünglich investierte der Fonds in sieben Schiffe: MS Apulia, MS MarCatania, MS Helmut Rambow, MS Jill C, MS Hammonia Revolution (ehemals MS Beluga Revolution), MS Pacific Castle und MS GasChem Snow. Für die Gesellschaft des Containerschiffs MS MarCatania musste bereits 2009 Insolvenzantrag gestellt werden und ein Jahr zuvor war der Frachter MS Pacific Castle verkauft worden. Nach den zwei weiteren Verkäufen sind nur noch drei Schiffe für den Fonds unter Fahrt.

Die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft dürfte dadurch nicht einfacher werden und die der Anleger auch nicht. Sie müssen finanzielle Verluste befürchten. Allerdings haben sie auch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.

Grundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken von Schiffsfonds informiert werden müssen. Ebenso hätten die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Wurden diese sog. Kick-Backs oder die Risiken verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

Allerdings droht bereits Verjährung. Daher sollten die Anleger nicht mehr lange warten, um ihre Forderungen durchzusetzen.

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Wednesday, July 22, 2015

Gesetzgeber stellt hohe Anforderungen an die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

http://ift.tt/19NYqWI Das Strafmaß bei Steuerhinterziehung reicht von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen. Eine Selbstanzeige kann aber nach wie vor vor einer Verurteilung schützen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Steuerhinterziehung kann empfindlich bestraft werden. Wie hoch das Strafmaß ausfällt, ist vom Einzelfall abhängig. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte zur Höhe des Strafmaßes fest, dass bei Hinterziehungsbeträgen im sechsstelligen Bereich eine Geldstrafe alleine in der Regel nicht mehr ausreiche und bei Hinterziehungsbeträgen im siebenstelligen Bereich im Grunde auch eine Bewährungsstrafe nicht mehr in Frage komme. Aber auch in diesen Fällen müssen die Umstände genau berücksichtigt und immer im Einzelfall entschieden werden. Andersherum bedeutet die Rechtsprechung des BGH nicht, dass bei niedrigeren Hinterziehungsbeträgen automatisch auch geringere Strafen verhängt werden.

Der Gesetzgeber hat Steuersündern aber eine goldene Brücke gebaut, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und eine Verurteilung zu entgehen – die Selbstanzeige. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber aber auch hohe Anforderungen an die Selbstanzeige gestellt. Werden diese Maßstäbe nicht erfüllt, schlägt die Selbstanzeige fehl und kann sich dann nur noch strafmildernd auswirken. Vor allen Dingen muss die Selbstanzeige rechtzeitig vor der Entdeckung der Steuerhinterziehung durch die Behörden gestellt werden und sie muss vollständig sein. Schon kleine Fehler führen zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige.

Die Komplexität der Anforderungen ist für den Laien kaum zu überschauen. Wer dennoch versucht, eine Selbstanzeige im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare zu stellen, geht ein hohes Risiko ein. Denn jeder Fall liegt anders und muss entsprechend behandelt werden. Unterlaufen bei der Selbstanzeige Fehler, können diese nachträglich nicht mehr korrigiert werden. Die Konsequenz ist, dass die Selbstanzeige fehlschlägt. Damit das nicht passiert, sollten von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie wissen, welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige beinhalten muss und können sie so verfassen, dass sie auch ihre Wirkung entfalten kann.

Übersteigt die Hinterziehungssumme nicht die Grenze von 25.000 Euro kann die erfolgreiche Selbstanzeige zur kompletten Straffreiheit führen. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge fällig, die zusammen mit den Steuerschulden und den Zinsen gezahlt werden müssen.

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BAG zu Anforderungen an eine Kündigung wegen häufiger Krankheit

http://ift.tt/Zf6c7l Häufige (Kurz-)Erkrankungen können dazu führen, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sozial gerechtfertigt ist. Dazu muss aber zunächst eine negative Gesundheitsprognose vorliegen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit Urteil vom 20.11.2014 (2 AZR 755/13) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber bei häufigen (Kurz-)Erkrankungen sozial gerechtfertigt sein kann.

Zunächst sei dafür eine negative Gesundheitsprognose erforderlich. So müssen zum Zeitpunkt der Kündigung objektive Tatsachen vorliegen, die vermuten lassen, dass weitere Erkrankungen im bisherigen Umfang eintreten werden. Außerdem müssen die krankheitsbedingten Ausfallzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Diese Beeinträchtigungen können sowohl in Betriebsablaufstörungen als auch in zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten liegen, sofern die Zahlungen einen Umfang von sechs Wochen übersteigen. Im Rahmen einer gebotenen Interessenabwägung sei schließlich zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber dennoch hingenommen werden müssen.

Außerdem muss der Arbeitgeber Maßnahmen zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) ergreifen. Die Initiative zur Durchführung eines bEM muss vom Arbeitgeber ausgehen, so das BAG. Ziel des bEM ist festzustellen, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkungen es zu den bisherigen Ausfallzeiten gekommen ist, und herauszufinden, ob Möglichkeiten bestehen, sie durch bestimmte Veränderungen künftig zu verringern, um so eine Kündigung zu vermeiden.

Unterlässt der Arbeitgeber die Eingliederungsmaßnahmen, muss er darlegen, dass künftige Fehlzeiten ebenso wenig durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger in relevantem Umfang hätten vermieden werden können.

Konkret lag der Entscheidung des BAG folgender Sachverhalt zu Grunde. Ein Arbeitnehmer war wegen unterschiedlicher Kurzerkrankungen mehrfach arbeitsunfähig. Zuletzt steigerten sich die Ausfallzeiten kontinuierlich, so dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf Grund der Fehlzeiten ordentlich kündigte, da eine negative Gesundheitsprognose gegeben sei. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement wurde nicht durchgeführt. Deshalb klagte der Arbeitnehmer gegen seine Entlassung. Das Arbeitsgericht Fulda und das Landesarbeitsgericht Hessen gaben der Klage statt.

Auch das BAG entschied, dass die Kündigung unverhältnismäßig und damit unwirksam gewesen sei. Es hätte möglicherweise mildere Mittel als eine Kündigung gegeben. Diese hätten z.B. durch ein bEM aufgezeigt werden können.

Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte helfen bei Rechtsstreitigkeiten am Arbeitsplatz weiter.

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SEB Immoinvest schüttet aus – Schadensersatz möglich

http://ift.tt/S1H0cH Anleger des in Abwicklung befindlichen SEB Immoinvest erhielten im Juli eine Ausschüttung in Höhe von 20 Cent je Anteil. Nach wie vor können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die insgesamt achte Ausschüttung fiel vergleichsweise gering aus, da die Anleger im Mai eine Sonderausschüttung in Höhe von 2,80 Euro pro Anteil erhalten hatten. Diese Sonderausschüttung basierte auf den Verkauf von neun Fondsimmobilien in der ersten Jahreshälfte 2015. Insgesamt wurden nach Angaben des Fondsmanagements seit Bekanntmachung der Auflösung des offenen Immobilienfonds SEB Immoinvest im Mai 2012 rund 2,3 Milliarden Euro bzw. 39 Prozent des Fondsvermögens an die Anleger ausgeschüttet.

Die Höhe der Ausschüttungen orientiert sich maßgeblich an den erzielten Erlösen aus dem Verkauf der Bestandsimmobilien. In der ersten Jahreshälfte wurden 78 der aktuell 102 Fondsimmobilien neu bewertet. Dabei ist es bei Immobilien in den Niederlanden, Deutschland und Frankreich auch zu Abwertungen gekommen. Gründe hierfür sind u.a. Leerstände, verkürzte Restlaufzeiten der Mietverträge oder auch schwierige Vermietungssituationen in spezifischen Märkten. Die Bestandsimmobilien sollen bis zum Ende der Abwicklungsperiode im April 2017 verkauft werden. Finanzielle Verluste für die Anleger sind dabei nicht auszuschließen.

Allerdings können die Anleger nach wie vor Schadensersatzansprüche geltend machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Schadensersatzansprüche können durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger auch umfassend über die Funktionsweise und Risiken eines offenen Immobilienfonds wie den SEB Immoinvest aufgeklärt werden müssen. Dazu zählt nach Urteilen des Bundesgerichtshofs auch das Schließungsrisiko.

Nach der Rechtsprechung des BGH müssen die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufklären. Denn für die Anleger bedeute die Möglichkeit zur Aussetzung der Anteilsrücknahme ein stetes Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase, da sie dann nicht frei über ihr Geld verfügen können. Wurde das Schließungsrisiko verschwiegen, haben sich die Banken schadensersatzpflichtig gemacht. Dabei ist es unerheblich, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon absehbar war.

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Tuesday, July 21, 2015

Steuerhinterziehung und Erbschaft: Mit der Selbstanzeige rechtzeitig reinen Tisch machen

http://ift.tt/19NYqWI Unversteuertes Schwarzgeld kann auch noch die Erben belasten. Erblasser sollten daher rechtzeitig reinen Tisch machen und mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückkehren.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Erben sind zwar nicht für die Steuerhinterziehung des Erblassers verantwortlich, können aber zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie diese im Fall der Erbschaft nicht unverzüglich melden. Ansonsten können auch sie sich der Steuerhinterziehung schuldig machen.

Um den Erben Schwierigkeiten mit den Behörden zu ersparen, sollten künftige Erblasser ihre Finanzen rechtzeitig in Ordnung bringen. Die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird, steigt ohnehin kontinuierlich an. Ab 2017 startet der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten. Mehr als 60 Staaten wollen sich daran beteiligen. Dadurch kann unversteuertes Schwarzgeld auf Auslandskonten kaum noch vor dem Fiskus verborgen bleiben. Betroffene können nach wie vor die Möglichkeit der Selbstanzeige nutzen, um reinen Tisch zu machen und in die Steuerehrlichkeit zurückkehren. Damit dies gelingt, muss die Selbstanzeige rechtzeitig gestellt werden und vollständig sein.

Trotz der steigenden Entdeckungsgefahr sollte eine Selbstanzeige aber nicht als „Schnellschuss“ verfasst werden. Denn schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige nicht mehr wirken kann. Daher gilt das Prinzip Gründlichkeit vor Schnelligkeit.

Die Anforderungen an eine fehlerfreie Selbstanzeige sind hoch und wurden zum Jahresbeginn noch einmal verschärft. Für den Laien sind diese Anforderungen kaum zu überschauen und noch weniger zu bewältigen. Wer dennoch versucht, die Selbstanzeige auf eigene Faust oder mit der Hilfe vorgefertigter Musterformulare zu verfassen, riskiert, dass die Selbstanzeige nicht fehlerfrei ist und deshalb nicht wirken kann. Damit das nicht passiert, sollten von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können die besonderen Umstände eines jeden Falls erfassen, bewerten und die Selbstanzeige dementsprechend so verfassen, dass sie wirkt.

Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro kann die Steuerhinterziehung bei einer erfolgreichen Selbstanzeige komplett straffrei bleiben. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge, die zusammen mit den Steuerschulden und Zinsen gezahlt werden müssen.

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Zuwendung einer Schweizer Familienstiftung ist schenkungssteuerpflichtig

http://ift.tt/1pfQSVA Die Zuwendung einer Familienstiftung Schweizerischen Rechts an eine in Deutschland ansässige Person unterliegt der Schenkungssteuer. Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (7 K 2471/12).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit Urteil vom 22. April 2015 hat der 7. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschieden, dass die Zuwendung einer Familienstiftung Schweizerischen Rechts an eine in Deutschland ansässige natürlicher Person als Schenkung unter Lebenden zu versteuern ist (Az.: 7 K 2471/12).

Geklagt hatte eine Familienstiftung Schweizerischen Rechts, die auch ihren Sitz in der Schweiz hat. Deren Satzung sieht vor, dass die Angehörigen der Familie „in jugendlichen Jahren“ einmal finanziell unterstützt werden dürfen. Daher zahlte sie an einen in Deutschland lebenden ledigen und kinderlosen Nachkommen der Familie einen Geldbetrag aus und verpflichtete sich auch zur Zahlung der Schenkungssteuer. Allerdings war der Beschenkte kein Jugendlicher mehr, sondern bereits 29 Jahre alt.

Das FG Baden-Württemberg sieht in dieser Zuwendung eine Schenkung unter Lebenden. Denn die Zuwendung an einen 29-Jähjrigen sei nicht satzungskonform gewesen. Dies allein führe schon zur Steuerpflicht. Außerdem gelte der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens einer Vermögensmasse ausländischen Rechts als Schenkung unter Lebenden. Zwischenberechtigte seien alle Personen, die während des Bestehens der Vermögensmasse ausländischen Rechts Auszahlungen aus dem Vermögen erhalten. Der Begriff Vermögensmasse umfasse auch ausländische Stiftungen als verselbstständigte Rechtsträger und damit auch die betroffene Stiftung.

Im Ergebnis werde die Klägerin wie eine deutsche Familienstiftung mit Erbschafts- und Schenkungssteuer belastet. Denn das Vermögen einer inländischen Stiftung werde auch in Zeitabständen von 30 Jahren regelmäßig besteuert bzw. unterliegt bei der Aufhebung der Besteuerung. Daher sei es gerechtfertigt die Zuwendung an einen in Deutschland lebenden Empfänger steuerlich zu erfassen, so das FG Baden-Württemberg.

Familienstiftungen können dazu beitragen, Streit unter Erben zu verhindern und die Versorgung der Angehörigen zu gewährleisten. Dabei können u.U. auch steuerliche Vorgänge genutzt werden. Der Zweck der Stiftung wird zumeist in der Satzung festgelegt. Zur Ausarbeitung einer rechtssicheren Satzung und bei weiteren rechtlichen Fragen können sich Betroffene an im Stiftungsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

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HCI MS Pioneer Lake: Containerschiff offenbar verkauft

http://ift.tt/12AIJk2 Bereits Ende Mai wurde über die Gesellschaft des Schiffsfonds HCI MS Pioneer Lake das Insolvenzverfahren eröffnet. Nun wurde das Schiff offenbar verkauft, meldet das „fondstelegramm“.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Am 21. Mai 2015 eröffnete das Amtsgericht Hamburg das reguläre Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft der HCI MS Pioneer Lake (Az.: 67g IN 577/14). Der Insolvenzantrag war bereits Ende 2014 gestellt worden. Anleger müssen in Insolvenzverfahren regelmäßig mit hohen finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage rechnen.

Wie das „fondstelegramm“ meldet, wurde die MS Pioneer Lake jetzt aus dem Insolvenzverfahren verkauft. Die Gefahr hoher Verluste für die Anleger bleibt aber weiterhin bestehen. In dieser Situation können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob noch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Die Ansprüche können aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren.

Schiffsfonds wurden in den Beratungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlage beworben. Die Realität stellte sich dann allerdings oft ganz anders dar. Etliche Schiffsfonds gerieten in wirtschaftliche Schwierigkeiten und mussten zum Teil Insolvenz anmelden. Anleger mussten dabei empfindliche Verluste hinnehmen. Denn mit den Fondsanteilen haben sie in der Regel auch unternehmerische Beteiligungen erworben. Das ist naturgemäß auch mit unternehmerischen Risiken verbunden, die im Totalverlust der Einlage münden können. Daher hätten die Anleger in den Beratungsgesprächen auch über die Risiken, insbesondere das Totalverlust-Risiko umfassend aufgeklärt werden müssen. Allerdings wurden die Risiken erfahrungsgemäß oft nur unzureichend oder gar nicht dargestellt. Trotz des Totalverlust-Risikos wurden Anteile an Schiffsfonds auch immer wieder an sicherheitsorientierte Anleger vermittelt, die z.B. in ihre Altersvorsorge investieren wollten.

Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch über ihre Rückvergütungen informieren müssen. Diese sog. Kick-Backs müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offen gelegt werden, damit der Anleger die Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet. Wurden die Kick-Backs oder Risiken verschwiegen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

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