Monday, July 27, 2015

HCI Shipping Select XVII: MS Emily C verkauft

http://ift.tt/12AIJk2 Der Mehrzweckfrachter MS Emily C aus dem Flottenfonds HCI Shipping Select XVII wurde offenbar verkauft. Die Anleger gehen vermutlich leer aus.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus HCI Capital legten den Flottenfonds HCI Shipping Select XVII Anfang 2006 auf. Der Dachfonds investierte in die MS Hammonia Majesty, MS Emily C, MS Stadt Solingen, MS Lake St. Clair und MS Hellespont Triumph. Für die Gesellschaften der MS Hammonia Majesty und MS Hellespont Triumph wurde schon 2012 Insolvenz angemeldet. Nach dem Verkauf der MS Emily C sind damit nur noch zwei Schiffe unter Fahrt. Das dürfte die wirtschaftliche Situation des Fonds nicht erleichtern.

Der Verkauf der MS Emily C reiche nur aus, um die Verbindlichkeiten zu decken, berichtet „Fonds professionell“ online. Für die Anleger wird vom Erlös vermutlich nichts übrig bleiben. Wirtschaftliche Schwierigkeiten sind für die Anleger des HCI Shipping Select XVII nicht neu. Nach wie vor haben sie aber auch die Möglichkeit, sich von ihrer Beteiligung zu trennen und Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Dazu können sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.

Schiffsfonds wurden regelmäßig als sichere und renditestarke Kapitalanlagen beworben. Die Realität sah aber häufig ganz anders aus. Das zeigt sich schon durch die hohe Zahl an Insolvenzen bei Schiffsfonds, bei denen Anleger viel Geld verloren haben. Denn sie haben mit den Fondsanteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen erworben. Damit sind nicht nur die Aussichten auf Rendite, sondern auch Risiken verbunden. Für die Anleger kann am Ende der Totalverlust der Einlage stehen. Dennoch wurden Schiffsfonds erfahrungsgemäß auch immer wieder an sicherheitsorientierte Anleger vermittelt, die z.B. in ihre Altersvorsorge investieren wollten. Die Risiken wurden in den Beratungsgesprächen häufig nur unzureichend dargestellt oder ganz verschwiegen. Solch eine fehlerhafte Anlageberatung kann Schadensersatzansprüche begründen.

Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) offen legen müssen. Das Verschweigen der Kick-Backs kann ebenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen.

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Bundesfinanzhof: Zeitreihenvergleich als Schätzungsmethode nur bedingt zulässig

http://ift.tt/WXqH8E Im Rahmen von Außenprüfungen wendet die Finanzverwaltung zunehmend die Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs an. Dies sei aber nur bedingt zulässig, so der Bundesfinanzhof.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit Urteil vom 25. März 2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs nur unter Einschränkungen zulässig ist (Az.: X R 20/13). Der Zeitreihenvergleich ist eine Schätzungsmethode, die die Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen zunehmend anwendet. Besonders betroffen sind davon Gastronomiebetriebe.

Im Kern werden bei dieser Methode der Erlös und die Wareneinkäufe eines Jahres in kleinere Einheiten, z.B. eine Woche, zerlegt. Für diese Einheit wird dann der Rohgewinnaufschlagsatz, also das Verhältnis zwischen Erlösen und Einkäufen ermittelt. Dabei geht die Finanzverwaltung davon aus, dass sich der höchste Rohgewinnaufschlag, der sich für einen beliebigen Zehn-Wochen-Zeitraum ergibt, auf das gesamte Jahr anwenden lässt. Die Folge für die Betriebe ist, dass sich dadurch zumeist höhere Erlöse und damit auch Steuerverpflichtungen ergeben.

Der BFH hat diese Methode nun aber eingeschränkt. Sie sei nur dann zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So müsse das Verhältnis zwischen Erlösen und Wareneinkäufen über das ganze Jahr gesehen weitgehend konstant sein. Außerdem sei der Zeitreihenvergleich bei einer formell ordnungsgemäßen Buchführung ungeeignet. Auch wenn die Buchführung formell nicht ordnungsgemäß ist, sich materielle Unrichtigkeiten aber nicht konkret nachweisen lassen, seien andere Schätzungsmethoden vorrangig. Stehen keine anderen Methoden zur Verfügung, könne das Ergebnis eines Zeitreihenvergleichs nur einen Anhaltspunkt bilden. Zulässig ist der Zeitreihenvergleich nach der Entscheidung des BFH nur dann, wenn die falsche Buchführung nachgewiesen ist. Dann könnten die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs auch für die Hinzuschätzung herangezogen werden.

Dabei sei bei programmierbaren Kassensystemen aber schon das Fehlen der aufbewahrungspflichtigen Unterlagen, z.B. Betriebsanleitung, Programmierprotokolle, ein formeller Mangel der Buchführung, der zu einer Hinzuschätzung berechtigt.

Bei Fragen der ordnungsgemäßen Buchführung und anderen steuerrechtlichen Aspekten können im Steuerrecht versierte Rechtsanwälte helfen und Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden vermeiden.

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Sunday, July 26, 2015

Steuerhinterziehung: Die Luft wird dünner – Selbstanzeige ist der alternativlose Ausweg

http://ift.tt/19NYqWI Trotz der erhöhten Anforderungen an die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist sie nach wie vor alternativlos, um einer Strafverfolgung und ggfs. Verurteilung zu entgehen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nachdem die Anforderungen an die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung zum Jahresbeginn deutlich erhöht wurden, hatten viele Experten mit einem Einbruch bei den Selbstanzeigen gerechnet. Auch wenn die Zahl der Selbstanzeigen zurückgegangen ist, so ist sie nicht eingebrochen. Nach wie vor nutzen viele Steuersünder die Selbstanzeige, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und einer Strafverfolgung und einer möglichen Verurteilung zu entgehen.

Denn die Anforderungen an die Selbstanzeige wurden zwar erhöht, abgeschafft wurde sie nicht. Da die internationalen Bemühungen im grenzüberschreitenden Kampf gegen die Steuerhinterziehung weiter verschärft werden und Staaten wie die Schweiz, Österreich oder Luxemburg nicht länger als Steueroasen gelten möchten, bleibt die Selbstanzeige der einzige Ausweg, einer Entdeckung der Steuerhinterziehung durch die Behörden zuvor zu kommen. Wenn ab 2017 der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten, an dem sich mehr als 60 Staaten beteiligen, beginnt, wird die Luft für Steuerhinterzieher noch einmal erheblich dünner. Schwarzgeld auf Auslandskonten kann dann nicht länger vor dem Fiskus verborgen werden.

Da eine Selbstanzeige aber nur wirken kann, wenn sie rechtzeitig gestellt wird und die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt ist, sollten Betroffene die Gelegenheit zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit bald ergreifen. Doch auch wenn das Entdeckungsrisiko steigt sollte eine Selbstanzeige immer sorgfältig vorbereitet werden. Denn nur eine vollständige und fehlerfreie Selbstanzeige kann auch ihre Wirkung entfalten.

Für den Laien sind die komplexen Anforderungen an eine Selbstanzeige kaum zu erfüllen. Daher sollte sie auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Das Fehlerpotenzial ist groß. Eine fehlerhafte Selbstanzeige kann nachträglich nicht mehr korrigiert werden. Daher sollten von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können jeden Fall individuell beurteilen und die Selbstanzeige dementsprechend so verfassen, dass sie wirkt.

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Expert Plus GmbH (Queensgold): Insolvenzverfahren eröffnet

http://ift.tt/Pc53sN Das Amtsgericht Charlottenburg hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Expert Plus GmbH am 18. Juni 2015 eröffnet (Az.: 36e IN 1874/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Schon im April hat die Finanzaufsicht BaFin der Expert Plus GmbH aufgegeben, ihr unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft unverzüglich abzuwickeln und die angenommenen Gelder an die Anleger zurückzuzahlen. Doch mit der Rückzahlung der Gelder können die Anleger nicht so schnell rechnen. Denn das AG Charlottenburg hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Expert Plus GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Gläubiger müssen ihre Forderungen nun bis zum 28. September beim Insolvenzverwalter schriftlich anmelden.

Die Expert Plus GmbH bot ihren Kunden Goldsparpläne (u.a. Queensgold) an. Mit den Anleger-Geldern wurde Gold angekauft und den Anlegern unabhängig von Kursschwankungen ein fester Rücknahmepreis versprochen. Die BaFin sah darin ein unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft und ordnete die sofortige Rückabwicklung an. Wenig später folgten der Insolvenzantrag und nun die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Expert Plus GmbH ist nicht der erste Edelmetallhändler, der ins Visier der BaFin geriet und kurz darauf Insolvenz anmeldete. Ähnlich erging es auch der BWF-Stiftung. Hier bangen die Anleger inzwischen um ihr Geld, da große Teile des sichergestellten Goldes vermutlich falsch sind.

Das muss bei der Expert Plus GmbH nicht so sein. Dennoch müssen die Anleger finanzielle Verluste befürchten. Denn ob die Insolvenzmasse ausreichen wird, um die Forderungen aller Gläubiger zu bedienen, ist fraglich. In der Regel ist das nicht der Fall. Daher sollten die Anleger auch prüfen lassen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Da die Expert Plus GmbH laut BaFin ein unerlaubtes Einlagengeschäft betrieben hat, können sich Schadensersatzansprüche gegen Initiatoren und Vermittler richten. Außerdem hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage informiert werden müssen. Auch wegen fehlerhafter Anlageberatung können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

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International Referral: Kanzlei GRP Rainer exklusiver Partner für Wirtschaftsrecht

http://ift.tt/ZjvOMm GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater festigt den Ruf als international renommierte Wirtschaftskanzlei. Die Kanzlei ist exklusiver Partner des globalen Netzwerks International Referral (IR).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: International Referral (IR) ist ein globales Netzwerk von international ausgerichteten Kanzleien in den unterschiedlichen Rechtsgebieten. Das Besondere ist, dass pro Land und Rechtsgebiet nur eine Kanzlei exklusiver Partner des Netzwerks ist. Als exklusiver Partner für Wirtschaftsrecht in Deutschland wurde GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater in das weltweite Netzwerk aufgenommen.

Die Aufnahme bei International Referral belegt den ausgezeichneten Ruf, den GRP Rainer im Wirtschaftsrecht national und international genießt. Das Wirtschaftsrecht und das internationale Wirtschaftsrecht gehört zu den Kernkompetenzen der Kanzlei. Dabei agiert GRP Rainer selbstverständlich auch in den angrenzenden Rechtsgebieten wie Handelsrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht oder Kartellrecht mit höchster Kompetenz.

Im Zuge der Globalisierung ist der grenzüberschreitende Handel für viele Unternehmen längst zu einer tragenden Säule geworden. Der internationale Handel bringt aber auch neue rechtliche Herausforderungen für die Unternehmen mit. Unterschiedliche nationale Bestimmungen müssen ebenso wie Vorschriften des internationalen Wirtschaftsrechts beachtet werden. Diese variieren nicht nur von Staat zu Staat, sondern auch von Wirtschaftsraum zu Wirtschaftsraum.

GRP Rainer unterstützt nicht nur deutsche Firmen, die international agieren, sondern hilft umgekehrt auch ausländischen Investoren, die sich in Deutschland engagieren möchten.

Um sich auf den internationalen Märkten auf rechtlich sicherem Parkett zu bewegen, ist eine umfassende und kompetente rechtliche Beratung und Betreuung von Anfang an notwendig. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater stellt den Unternehmen ein starkes Team mit hoher Kompetenz in den unterschiedlichen Rechtsgebieten zur Seite. Dabei arbeitet GRP Rainer auch mit internationalen Kanzleien zusammen, um so für die optimale rechtliche Betreuung zu sorgen und Fehler oder Rechtsverstöße zu vermeiden. Auch beim Kauf bzw. Verkauf von Unternehmen, bei Unternehmensbeteiligungen, bei der Erstellung der AGB oder der Wahl der Gesellschaftsform unterstützt GRP Rainer. Natürlich gilt das auch für die Prozessführung bei eventuellen Rechtstreitigkeiten oder den Forderungseinzug im In- und Ausland und die grenzüberschreitende Vollstreckung.

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Thursday, July 23, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige ist Maßanfertigung

http://ift.tt/19NYqWI Eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung ist immer eine Maßanfertigung. Sie muss die genauen Umstände eines Falls berücksichtigen und dementsprechend verfasst sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Gesetzgeber hat Steuerhinterziehern eine Hintertür offen gelassen. Mit einer Selbstanzeige können sie in die Steuerehrlichkeit zurückkehren und sich vor einer Strafverfolgung schützen. Allerdings gelten für die Selbstanzeige hohe Anforderungen. Nur wenn diese auch erfüllt werden, kann die Selbstanzeige wirken.

So muss die Selbstanzeige rechtzeitig vor Entdeckung der Steuerhinterziehung durch die Behörden gestellt werden. Sie muss aber auch vollständig und fehlerfrei sein. Dazu müssen alle Umstände der Steuerhinterziehung berücksichtigt werden. Jeder Fall liegt anders. Dementsprechend gibt es auch keine Standardlösungen für eine Selbstanzeige. Vielmehr muss sie für jeden Fall eine Maßanfertigung sein. Schon kleine Fehler können zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen.

Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb nicht wirken kann, ist groß. Als Folge einer fehlerhaften Selbstanzeige droht eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Damit es nicht so weit kommt, sollten im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige beauftragt werden. Sie können jeden Fall individuell einschätzen und die Selbstanzeige dementsprechend so verfassen, dass sie ihre Wirkung entfalten kann.

Übersteigen die hinterzogenen Steuern nicht die Grenze von 25.000 Euro kann die erfolgreiche Selbstanzeige für komplette Straffreiheit sorgen. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge in Höhe von zehn bis zwanzig Prozent des Hinterziehungsbetrags. Diese Strafzuschläge müssen zusammen mit den Steuerschulden und den Zinsen innerhalb einer Frist beglichen werden. Erst nach Eingang der Zahlung ist eine weitere Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung vom Tisch.

Die Anforderungen an eine Selbstanzeige sind zwar hoch, dennoch ist sie weiterhin möglich und der effektivste Weg, um eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu umgehen.

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HCI Shipping Select XV: Mehrzweckfrachter MS Jill C verkauft – Anleger gehen leer aus

http://ift.tt/12AIJk2 Der Mehrzweckfrachter MS Jill C aus dem Flottenfonds HCI Shipping Select XV wurde verkauft. Der Erlös reicht aber nur, um die Verbindlichkeiten zu decken. Die Anleger gehen vermutlich leer aus.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Verkauf der MS Jill C ist der zweite Verkauf aus dem Schiffsfonds HCI Shipping Select XV innerhalb weniger Wochen. Zuvor wurde der Mehrzweckfrachter MS Hammonia Revolution veräußert. Die Übergabe des Schiffes an den Käufer soll im Juli erfolgen. Die MS Jill C wurde bereits an den Käufer übergeben. Der Erlös werde voraussichtlich die Verbindlichkeiten und nachlaufenden Kosten der Schiffsgesellschaft decken, Rückflüsse an die Anleger seien aber nicht zu erwarten, berichtet „Fonds professionell“ online unter Berufung auf ein Schreiben des Fondsinitiators HCI Capital. Bei beiden verkauften Schiffen waren zuvor die Restrukturierungsmaßnahmen gescheitert.

HCI hatte den als Dachfonds konstruierten HCI Shipping Select XV im Jahr 2005 aufgelegt. Ursprünglich investierte der Fonds in sieben Schiffe: MS Apulia, MS MarCatania, MS Helmut Rambow, MS Jill C, MS Hammonia Revolution (ehemals MS Beluga Revolution), MS Pacific Castle und MS GasChem Snow. Für die Gesellschaft des Containerschiffs MS MarCatania musste bereits 2009 Insolvenzantrag gestellt werden und ein Jahr zuvor war der Frachter MS Pacific Castle verkauft worden. Nach den zwei weiteren Verkäufen sind nur noch drei Schiffe für den Fonds unter Fahrt.

Die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft dürfte dadurch nicht einfacher werden und die der Anleger auch nicht. Sie müssen finanzielle Verluste befürchten. Allerdings haben sie auch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.

Grundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken von Schiffsfonds informiert werden müssen. Ebenso hätten die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Wurden diese sog. Kick-Backs oder die Risiken verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

Allerdings droht bereits Verjährung. Daher sollten die Anleger nicht mehr lange warten, um ihre Forderungen durchzusetzen.

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