Tuesday, August 4, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige vor dem automatischen Austausch von Finanzdaten

http://ift.tt/19NYqWI Mit dem automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten ab 2017 wird der internationale Kampf gegen Steuerhinterziehung forciert. Eine Selbstanzeige muss rechtzeitig gestellt werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit der Vereinbarung zum automatischen Informationsaustausch haben sich mehr als 50 Staaten im Herbst 2014 verpflichtet, relevante Finanzdaten an die Unterzeichner der Vereinbarung zu übermitteln. Ziel ist die Bekämpfung der Steuerhinterziehung und Steuervermeidung.

Im September 2017 beginnt der automatische Austausch der Informationen zu den Finanzdaten. Folgende Punkte werden dabei im Wesentlichen übermittelt: Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer der meldepflichtigen Person, die Kontonummer, die Jahresendsalden der Finanzkonten sowie gutgeschriebene Kapitalerträge. Damit werden Kapitalerträge auf Auslandskonten für den deutschen Fiskus ersichtlich und transparent. Unversteuertes Schwarzgeld auf Auslandskonten vor den Behörden zu verbergen, wird deutlich erschwert. Für Steuersünder steigt damit das Risiko der Entdeckung der Steuerhinterziehung deutlich an. Besonders, da auch ehemalige Steueroasen wie Österreich oder die Schweiz sich an dem Informationsaustausch beteiligen wollen.

Wurde die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt, ist der Weg für die Selbstanzeige versperrt. Eine Selbstanzeige kann nur dann vor einer Strafverfolgung schützen, wenn sie vor der Entdeckung der Tat gestellt wurde, vollständig und fehlerfrei ist. Da eine Selbstanzeige dementsprechend gründlich vorbereitet werden muss, sollten Steuersünder nicht mehr lange warten, wenn sie auf diesem Weg in die Steuerehrlichkeit zurückkehren möchten.

Die Anforderungen an die Selbstanzeige sind jedoch hoch und die Fehlerquellen vielfältig. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb scheitert, ist groß. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell beurteilen und wissen, welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie wirken kann.

Für komplette Straffreiheit kann die Selbstanzeige sorgen, wenn die Hinterziehungssumme 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Beträgen werden vom Fiskus Strafzuschläge erhoben, die zusammen mit den Steuerschulden zzgl. Zinsen gezahlt werden müssen.

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Monday, August 3, 2015

Steuerhinterziehung: Knapp 2500 Selbstanzeigen im ersten Halbjahr in NRW

http://ift.tt/19NYqWI Die Zahl der Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung bleibt hoch. Knapp 2500 Selbstanzeigen sind nach Medienberichten im ersten Halbjahr 2015 bei den zuständigen Finanzämtern in NRW eingegangen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Immer noch rund 2500 Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung sind in den ersten sechs Monaten 2015 bei den nordrhein-westfälischen Finanzämtern eingegangen. Im Vorjahreszeitraum waren es zwar fast doppelt so viele, dennoch bleibt die Zahl der Selbstanzeigen hoch. Nachdem zum Jahresbeginn die Anforderungen an die Selbstanzeige deutlich verschärft wurden, erwarteten viele einen noch stärkeren Einbruch bei den Selbstanzeigen. Der Bedarf ist aber offenbar nach wie vor vorhanden und wohl auch die Einsicht bei den Steuersündern, dass die Selbstanzeige alternativlos ist, um sich vor einer Strafverfolgung zu schützen.

Darüber hinaus steigt das Risiko, dass die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt wird, weiter kontinuierlich an. Besonders durch den automatischen Informationsaustausch von Bankdaten, der 2017 beginnt, wird die Luft für Steuerhinterzieher zusehends dünner. Sobald die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt ist, ist die Rückkehr in die Steuerlegalität über eine Selbstanzeige verbaut. Denn mit der Tatentdeckung liegt ein Sperrgrund für die Selbstanzeige vor.

Die Selbstanzeige muss aber nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sie muss auch vollständig und fehlerfrei sein, damit sie wirken kann. Daher muss eine Selbstanzeige sehr sorgfältig vorbereitet werden. Schon kleine Fehler können zum Scheitern der Selbstanzeige führen. Für den Laien sind diese hohen Anforderungen kaum zu bewältigen. Wer dennoch eine Selbstanzeige auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst, riskiert, dass sie fehlschlägt. Denn die Fehlerquellen sind vielfältig.

Damit das nicht passiert, sollten von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige beauftragt werden. Sie könne jeden Fall individuell beurteilen und die Selbstanzeige entsprechend so verfassen, dass sie wirkt.

Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro kann die erfolgreiche Selbstanzeige für komplette Straffreiheit sorgen. Wird diese Grenze überschritten, erhebt der Fiskus Strafzuschläge, die zusammen mit den Steuerschulden samt Zinsen bezahlt werden müssen.

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FG Rheinland-Pfalz: Finanzamt ist für eigene Fehler selbst verantwortlich

http://ift.tt/WXqH8E Das Finanzamt kann bestandskräftige Steuerbescheide nicht nachträglich ändern, wenn es die Fehler in der Steuererklärung selbst hätte entdecken können.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Werden Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt, ist der Steuerbescheid nachträglich zu ändern. Werden diese Tatsachen auf Grund eines Versäumnisses des Finanzamtes erst später bekannt, darf der Steuerbescheid nicht mehr nachträglich geändert werden. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 16. Juni 2015 entschieden (Az.: 5 K 1154/13).

In dem Fall sollte eine Rentnerin ca. 140.000 Euro Steuern nachzahlen. Sie hatte ihrem Sohn 1993 ihr Vermögen übertragen und erhielt von ihm im Gegenzug eine jährliche Rente in Höhe von 90.000 Euro. Diese Zahlung hatte sie in ihrer Steuererklärung als steuerlich begünstigte Rente angegeben und musste nur 17 Prozent versteuern. 2007 zog die Rentnerin von NRW nach Rheinland-Pfalz. Auch das dort zuständige Finanzamt erkannte den Fehler nicht. Dieser fiel erst 2012 auf. Das Finanzamt änderte daraufhin die bereits bestandskräftigen Steuerbescheide der Jahre 2007 bis 2010, da die Rente hätte voll besteuert werden müssen. Die Folge: Die Rentnerin erhielt eine Steuernachforderung in Höhe von rund 140.000 Euro. Dagegen klagte die Frau und bekam Recht.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz kam zu der Überzeugung, dass das Versäumnis auf Seiten des Finanzamtes liege. Dieses hätte die Rechtslage vorher ausreichend prüfen müssen. Auch bei wiederkehrenden Zahlungen, in diesem Fall die Rente, seien die Finanzämter verpflichtet, die Rechtslage erneut zu untersuchen. Die Klägerin treffe hingegen kein Versäumnis, da sie die Zahlungen wie in den Jahren zuvor in ihrer Steuererklärung angegeben habe. Ob die Rente der Frau tatsächlich voll zu besteuern sei, blieb offen, da es für den Fall unerheblich war.

Werden bestandskräftige Steuerbescheide vom Finanzamt nachträglich geändert, ist zu prüfen, ob die Behörde dazu überhaupt berechtigt war und ob sie ihren Pflichten zur ausreichenden Prüfung eines Sachverhalts überhaupt ausreichend nachgekommen ist. In diesen und weiteren Fragen rund um die Steuererklärung und Forderungen des Finanzamtes helfen im Steuerrecht versierte Rechtsanwälte weiter.

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BWF Stiftung: Anleger können Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden

http://ift.tt/1EE7Vt0 Das Insolvenzverfahren über den Trägerverein der BWF-Stiftung, den Bund Deutscher Treuhandstiftungen, ist eröffnet. Anleger der BWF-Stiftung können ihre Forderungen bis zum 5. Oktober anmelden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. ist der Trägerverein der BWF-Stiftung und als solcher auch Träger des Vermögens. Nachdem die Finanzaufsicht BaFin der BWF-Stiftung die unverzügliche Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben hatte und die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Anlagebetrug ermittelt, stellte der BDT Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 17. Juni am Amtsgericht Charlottenburg eröffnet (Az.: 36b IN 1350/15).

Die Anleger der BWF-Stiftung können ihre Forderungen unter Angabe von Grund und Höhe der Forderung schriftlich beim Insolvenzverwalter bis zum 5. Oktober anmelden. Der Berichtstermin ist für den 4. September terminiert.

Da nur angemeldete Forderungen im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden können, sollten die Anleger der BWF-Stiftung der Aufforderung unbedingt nachkommen. Gleichzeitig sind die Hoffnungen, dass sie im Zuge des Insolvenzverfahrens viel von ihrem eingesetzten Geld wiedersehen werden, eher gering. Denn der Verdacht, dass große Teile des sichergestellten Goldes nicht echt sind, erhärtet sich. Wie Stiftung Warentest unter Berufung auf die Staatsanwaltschaft berichtet, sind nur rund 320 Kilogramm von den insgesamt ca. 4,7 Tonnen des BWF-Goldes echt. Die Anleger müssen also mit hohen finanziellen Verlusten rechnen.

Damit es nicht so weit kommt, können die Anleger parallel zum Insolvenzverfahren aber auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Die Schadensersatzansprüche können sich u.a. gegen die Vermittler richten. Denn diese hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufklären müssen. Außerdem kann geprüft werden, ob sie hätten wissen müssen, dass die BWF-Stiftung ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft betrieben hat ohne die nötige Erlaubnis zu besitzen. Darüber hinaus können auch Ansprüche gegen die Verantwortlichen der BWF-Stiftung entstanden sein, falls sich die Betrugsvorwürfe bestätigen sollten.

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Sunday, August 2, 2015

Selbstanzeige bleibt bei Steuerhinterziehung der einzig gangbare Weg in die Steuerlegalität

http://ift.tt/19NYqWI Auch wenn sich die Bedingungen für die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung verschärft haben: Sie ist und bleibt der einzig gangbare Weg zurück in die Steuerlegalität.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit den erhöhten Anforderungen an die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung zum 1. Januar 2015 wurde der Druck auf Steuersünder erhöht. Dennoch ist die Selbstanzeige nach wie vor möglich und der einzig gangbare Weg, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Denn selbst wenn dieser Weg steiniger geworden ist, so ist er immer noch möglich. Im Vergleich zu den hohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen, die bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung drohen, ist die Selbstanzeige die deutlich günstigere Variante.

Mit dem automatischen Informationsaustausch ab 2017 wird der Druck auf Steuersünder weiter erhöht. Dadurch steigt das Risiko der Entdeckung der Steuerhinterziehung noch einmal deutlich an. Eine Selbstanzeige kann aber nur dann wirken, wenn sie rechtzeitig gestellt wird, also bevor die Tat durch die Behörden entdeckt wurde. Die Zeit wird daher langsam knapp. Dennoch sollte eine Selbstanzeige nicht übereilt gestellt werden. Denn sie muss auch gründlich vorbereitet werden. Schon kleine Fehler führen dazu, dass sie ihre Wirkung nicht entfalten kann.

Die komplexen Anforderungen an die Selbstanzeige sind für den Laien kaum zu überblicken und noch weniger zu erfüllen. Darum sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Das Fehlerpotenzial ist groß. Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige zu betrauen. Sie können jeden Fall individuell einschätzen und die Selbstanzeige dementsprechend so verfassen, dass sie wirken kann.

Bis zu einer Grenze von 25.000 Euro kann die erfolgreiche Selbstanzeige für komplette Straffreiheit sorgen. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge, in Höhe von 10 bis 20 Prozent der Hinterziehungssumme. Die Strafzuschläge müssen zusammen mit den Steuerschulden und den fälligen Zinsen innerhalb einer Frist bezahlt werden. Dann wird von einer weiteren Strafverfolgung abgesehen.

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Erbschaft: Fristen bei der Anfechtung

http://ift.tt/RoT9bF Annahme bzw. Ausschlagung einer Erbschaft sind Willenserklärungen, die auch wieder angefochten werden können. Bei den Anfechtungserklärungen sind Fristen zu beachten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft kann später wieder angefochten werden. Soll diese Anfechtung wiederum angefochten werden, sind ebenfalls Fristen zu beachten. Strittig war, welche Anfechtungsfristen dabei gelten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10. Juni 2015 festgestellt, dass die Fristen des § 121 BGB anzuwenden sind und nicht die Fristen des § 1954 BGB. Das bedeutet, dass die Anfechtung ohne schuldhaftes Verzögern erfolgen muss. Spätestens zehn Jahre nach Abgabe der Willenserklärung ist die Anfechtungsfrist verstrichen.

Im konkreten Fall hatte eine Erbin zunächst die Frist für die Ausschlagung einer Erbschaft versäumt. Da ihr diese Frist nicht bekannt gewesen sei, erklärte sie später rechtzeitig die Anfechtung der Versäumnis der Ausschlagungsfrist und erklärte, dass sie das Erbe nicht antreten wolle, da der Nachlass überschuldet sei. Knapp 17 Jahre später focht sie ihre Ausschlagungserklärung wieder an. Denn inzwischen habe sie erfahren, dass der Nachlass doch nicht überschuldet war. Diese zweite Anfechtungserklärung blieb allerdings erfolglos, da sie nicht fristgerecht erfolgte. Denn zwischen dem Zeitpunkt der Kenntnis, dass der Nachlass nicht überschuldet ist und der Anfechtungserklärung lagen knapp drei Wochen. Die Anfechtung hätte aber unverzüglich erfolgen müssen. Darüber hinaus sei auch die Zehnjahresfrist bereits abgelaufen gewesen, so der BGH.

Der Fall zeigt, dass sich Schulden und Vermögen bei einer Erbschaft nicht immer auf den ersten Blick erkennen lassen. Daher kann die Nachlassverwaltung die sinnvollere Variante im Vergleich zu einer Ausschlagung des Erbes sein. Denn die Erben haften dann nicht mit ihrem Privatvermögen für die Schulden des Erblassers. Stattdessen werden die Schulden aus dem im Nachlass vorhandenen Vermögen beglichen.

Um Vermögen und Schulden eines Nachlasses bewerten zu können, muss sich ein genauer Überblick verschafft werden. Dabei können im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte behilflich sein und prüfen, ob die Erbausschlagung oder die Nachlassverwaltung die sinnvollere Alternative ist.

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HCI Shipping Select XX: Mehrzweckfrachter MS Anna C offenbar verkauft

http://ift.tt/12AIJk2 Der Verkauf des Mehrzweckfrachters MS Anna C aus dem Schiffsfonds HCI Shipping Select XX sollte spätestens im Juli über die Bühne gehen. Für die Anleger bleibt die Situation angespannt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus HCI Capital hatte den Flottenfonds HCI Shipping Select XX im Jahr 2006 aufgelegt. Der Dachfonds investierte in die Containerschiffe bzw. Mehrzweckfrachter MS Colleen, MS Motivation D, MS Benedikt Rambow, MS MarCalabria, MS Hammonia Palatium, MS Anna C und den Tanker MT GasChem Ice. Für die Gesellschaft der MS Colleen wurde bereits 2012 Insolvenzantrag gestellt, die MS MarCalabria wurde 2011 verkauft und der Verkauf der MS Anna C sollte spätestens im Juli 2015 endgültig unter Dach und Fach gebracht werden, berichtet „Fonds professionell“ online.

Die wirtschaftliche Situation des Flottenfonds dürfte aber dennoch weiter angespannt bleiben. Zuletzt wurden die Anteile laut der Handelsplattform zweitmarkt.de nur noch zu einem Kurs von 2 Prozent gehandelt (Stand 28. Oktober 2014). Für die Anleger verlief die Beteiligung am HCI Shipping Select XX insgesamt wenig erfreulich. Die prospektierten Erwartungen konnten nicht erfüllt werden. Allerdings haben die Anleger nach wie vor die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Anspruchsgrundlage kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Erfahrungsgemäß wurden Schiffsfonds in den Beratungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlage dargestellt. Die Tatsachen sahen jedoch anders aus. In Folge der Finanzkrise 2008 gerieten auch etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Probleme und mussten z.T. Insolvenz anmelden. Anleger haben dabei regelmäßig viel Geld verloren. Allerdings hätten sie im Beratungsgespräch auch über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Da die Anleger in der Regel mit den Fondsanteilen unternehmerische Beteiligungen erwerben, tragen sie auch unternehmerisches Risiko. Am Ende kann für sie der Totalverlust der Einlage stehen. Schon deshalb kann eine spekulative Anlageform wie Schiffsfonds nicht zum Aufbau der Altersvorsorge geeignet sein.

Schadensersatzansprüche können auch entstanden sein, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen verschwiegen hat. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offen gelegt werden.

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