Wednesday, August 12, 2015

Steuerhinterziehung: Automatischer Informationsaustausch mit der Schweiz

http://ift.tt/19NYqWI Ab 2017 beginnt der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten. Ab 2018 beteiligt sich auch die Schweiz. Steuersünder können noch eine Selbstanzeige stellen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Tage, in denen die Schweiz noch als sicheres Versteck für unversteuertes Schwarzgeld galt, sind gezählt. Schon seit längerer Zeit bemüht sich die Schweiz, ihren Ruf als Steueroase loszuwerden. Mit dem Abkommen zum automatischen Informationsaustausch ist sie diesem Ziel einen großen Schritt näher gekommen.

Ende Mai unterzeichneten die EU und die Schweiz ein entsprechendes Abkommen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung. Dieses Abkommen sieht vor, dass die Schweiz und die EU-Staaten ab 2018 automatisch die Bankdaten der Bürger des jeweils anderen Landes austauschen. Dadurch soll es für Steuerhinterzieher deutlich schwerer werden, ihr unversteuertes Schwarzgeld auf Auslandskonten dem Zugriff des Fiskus zu entziehen. Die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird, steigt dadurch noch einmal spürbar an. Den Tätern drohen dann empfindliche Strafen.

Um sich vor einer Strafverfolgung zu schützen, können Steuersünder nach wie vor eine Selbstanzeige stellen. Dies ist aber nur dann möglich, wenn noch kein Sperrgrund vorliegt. Ein Sperrgrund für die Selbstanzeige ist, dass die Steuerhinterziehung bereits durch die Behörden entdeckt wurde. Daher sollte rechtzeitig gehandelt werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Selbstanzeige in aller Eile verfasst werden sollte. Vielmehr muss sie gründlich vorbereitet werden. Denn die Anforderungen an die Selbstanzeige sind hoch und schon kleine Fehler können zur Unwirksamkeit führen.

Darum sollte eine Selbstanzeige von einem Laien auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Das Risiko, dass sie dann fehlschlägt, ist groß. Sicherer ist es, im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige zu beauftragen. Sie können jeden Fall individuell einschätzen und wissen welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie wirkt.

Übersteigt die Steuerhinterziehung nicht die Grenze von 25.000 Euro sorgt die erfolgreiche Selbstanzeige für Straffreiheit. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge, die mit den Steuerschulden samt Zinsen gezahlt werden müssen.

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Hannover Leasing Substanzwerte Deutschland 7: Mieter der Fondsimmobilie insolvent

http://ift.tt/1IFJ2gn Die Immobilie des Fonds Substanzwerte 7 war komplett an die deutsche Imtech-Tochter vermietet. Deren Pleite könnte auch Auswirkungen auf den 2011 von Hannover Leasing aufgelegten Fonds haben.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus Hannover Leasing legte den Fonds Substanzwerte Deutschland 7 im Jahr 2011 auf. Die Fondsgesellschaft investierte in einen siebengeschossigen Büroneubau am Frankfurter Flughafen. Die rund 16.000 Quadratmeter Mietfläche waren komplett an den Gebäudeausrüster Imtech vermietet.

Nur hat die deutsche Imtech-Tochter am 6. August beim Amtsgericht Hamburg Insolvenzantrag gestellt, berichtet „Fonds professionell“ online. Die Pleite könnte voll ins Kontor des Fonds schlagen. Die Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds Substanzwerte Deutschland 7 verlief bislang durchaus erfreulich für die Anleger. Die moderne Büroimmobilie war komplett an Imtech Deutschland vermietet. Laufzeit zehn Jahre. Nach der Insolvenz des Unternehmens drohen nun Mietausfälle und ggfs. auch Leerstände. Lediglich ein Geschoss ist derzeit untervermietet.

Wie es nun mit der Immobilie weitergeht, ist noch offen. Den Anlegern könnten allerdings finanzielle Verluste drohen, wenn nicht möglichst schnell ein adäquater Nachmieter gefunden wird. In dieser Situationen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. den Ausstieg aus der Beteiligung bzw. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen.

Beteiligungen an Immobilienfonds wurden in den Beratungsgesprächen erfahrungsgemäß häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlage beworben. Doch auch das oft zitierte „Betongold“ kann Risse bekommen. Sinkende Mieteinnahmen, Leerstände oder erhöhter Sanierungsbedarf können die Wirtschaftlichkeit der Fondsgesellschaft beeinträchtigen. Da die Anleger in der Regel mit den Fondsanteilen unternehmerische Beteiligungen erwerben, stehen sie auch im Risiko. Für sie kann die Beteiligung mit dem Totalverlust der Einlage enden. Daher hätten sie im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Auch sind geschlossene Immobilienfonds durch ihren spekulativen Charakter nicht zum Aufbau eine Altersversorgung geeignet.

Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Wurden diese sog. Kick-Backs oder die Risiken verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

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Canada Gold Trust GmbH: Insolvenzverfahren eröffnet

http://ift.tt/Pc53sN Das Amtsgericht Konstanz hat das reguläre Insolvenzverfahren über die Canada Gold Trust GmbH am 27. Juli 2015 eröffnet (Az.: 42 IN 152/15). Das Emissionshaus platzierte u.a. die CGT-Fonds.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nicht nur über die Canada Gold Trust GmbH, sondern auch über die Canada Gold Trust Verwaltungs GmbH (Az.: 42 IN 154/15) und über die Canada Gold Trust Management GmbH (Az.: 40 IN 153/15) wurden Ende Juli am Amtsgericht Konstanz die Insolvenzverfahren eröffnet.

Für die ebenfalls angeschlagenen Canada Gold Trust Fonds hat die Eröffnung der Insolvenzverfahren keine direkte Auswirkung, da es sich um eigenständige Gesellschaften handelt. Dennoch könnte die Pleite des Mutterhauses Spuren bei den wirtschaftlich kränkelnden Fondsgesellschaften hinterlassen. Erst im April wurden die Anleger noch aufgefordert, erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen, um die Sanierung der Fonds zu realisieren.

Allerdings ist nach wie vor nicht klar, wie eine nachhaltige Sanierung der Fonds gelingen soll. Nachdem bekannt wurde, dass die geförderte Goldmenge viel geringer als erwartet ist und der Verbleib der Anlegergelder nicht geklärt ist, dürfte das Vertrauen der Anleger nur noch gering sein. In dieser schwierigen Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.

Neben den Ungereimtheiten mussten die Anleger der CGT-Fonds verkraften, dass sie zuletzt keine Ausschüttungen mehr erhielten. Sollten die Fonds Insolvenz anmelden müssen, kann es aber noch deutlich schlimmer kommen. Dann droht den Anlegern der Totalverlust ihres investierten Geldes. Damit es nicht so weit kommt, sollten frühzeitig die rechtlichen Möglichkeiten und die entsprechenden Schritte eingeleitet werden. Dazu zählt auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Diese können sich zum Beispiel gegen die Prospektverantwortlichen richten. Die Angaben in den Verkaufsprospekten müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Schon irreführende Angaben können dazu führen, dass sich die Anleger ein falsches Bild von den Chancen und Risiken der Kapitalanlage machen. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger außerdem über die Risiken der Kapitalanlage ausführlich informiert werden müssen.

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Hohe Strafen bei Steuerhinterziehung – Selbstanzeige schützt vor Strafverfolgung

http://ift.tt/1ISZ1EL Steuerhinterziehung kann nicht nur teuer werden, sondern auch mit einer Freiheitsstrafe enden. Um einer Strafverfolgung zu entgehen, können Steuersünder nach wie vor eine Selbstanzeige stellen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bei Steuerhinterziehung verstehen die Behörden keinen Spaß. Wird der Steuerhinterzieher entlarvt, können ihm hohe Geldstrafen oder Gefängnisstrafen drohen. Das musste nun auch ein Angeklagter erfahren, der vom Landgericht Darmstadt zu einer Haftstrafe wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass er über einen längeren Zeitraum Umsatzsteuer hinterzogen hat. Der Schaden soll bei rund 2,4 Millionen Euro liegen. Dafür muss er nun für drei Jahre und fünf Monate in Haft.

Wer einer Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung entgehen möchte, kann über eine Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückkehren. Allerdings ist die Selbstanzeige kein Selbstläufer. Damit sie wirken kann, muss sie hohe Anforderungen erfüllen. Vor allem muss sie rechtzeitig vor der Entdeckung der Steuerhinterziehung durch die Behörden gestellt werden und vollständig sowie fehlerfrei sein. Für einen Laien sind diese hohen Hürden kaum fehlerfrei zu bewältigen. Da aber schon kleine Fehler zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen können, sollte diese nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden.

Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können die speziellen Umstände eines jeden Falls würdigen und die Selbstanzeige entsprechend so verfassen, dass sie auch ihre Wirkung entfalten kann.

Hat die Steuerhinterziehung nicht die Grenze von 25.000 Euro überschritten, kann die erfolgreiche Selbstanzeige für komplette Straffreiheit sorgen. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge in Höhe von zehn bis zwanzig Prozent der Hinterziehungssumme. Diese Strafzuschläge müssen innerhalb einer Frist zusammen mit den Steuerschulden und Zinsen gezahlt werden. Erst nach Eingang der Zahlung wird der Fall endgültig zu den Akten gelegt und es ist keine weitere Strafverfolgung zu befürchten.

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Steuerrecht: Klarere Abgrenzung der Berichtigung von der Selbstanzeige

http://ift.tt/1MnBYJh Die Berichtigung der Steuererklärung soll stärker von der Selbstanzeige abgegrenzt werden. Einen entsprechenden Diskussionsentwurf legte das Bundesministerium für Finanzen (BMF) jetzt vor.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Hintergrund des vorläufigen Diskussionsentwurfs des BMF ist, klarer zu definieren, wann eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung notwendig ist und wann eine Berichtigung der Steuererklärung ausreicht. Mit dem BMF-Entwurf soll auf der einen Seite Unternehmen und auf der anderen Seite auch den Finanzbehörden mehr Klarheit verschafft werden.

Die Abgrenzung der Berichtigung von Steuererklärungen nach § 153 AO von der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO gewinnt in der Praxis durch die Verschärfung der Vorschriften zur Selbstanzeige zunehmend an Bedeutung. Dazu trägt insbesondere der Strafzuschlag bei. Wird eine Berichtigung der Erklärung als Selbstanzeige gewertet, bedeutet dies für Unternehmen, dass es ab einer Steuerhinterziehung in Höhe von 25.000 Euro Strafzuschläge zahlen muss. Diese betragen zehn bis zwanzig Prozent der Hinterziehungssumme und müssen von den Tatbeteiligten gezahlt werden. Das kann für die Unternehmen und deren Vorstände eine schwere Hypothek bedeuten.

Kern des Diskussionsentwurfs ist nun der Vorsatz der Steuerhinterziehung. Wird die Unrichtigkeit der Erklärung erst im Nachhinein erkannt, sollen demnach keine Steuerhinterziehung und auch keine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegen. Dies liege erst bei positiver Kenntnis vor. Auch rechtfertige nicht allein die Höhe der steuerlichen Auswirkungen den Anfangsverdacht einer Straftat. Zur Entschärfung eines Anfangsverdachts kann auch ein betriebliches Compliance-System beitragen.

Das Bundesfinanzministerium hat derzeit aber lediglich nur eine erste Diskussionsgrundlage zur besseren Abgrenzung geliefert. Von daher lässt sich noch nicht erkennen, wie die klarere Trennung von Berichtigung der Erklärung und Selbstanzeige umgesetzt wird. Unternehmen müssen daher noch weiter mit der aktuellen Unklarheit leben.

Durch eine effektive rechtliche Beratung von im Steuerrecht kompetenten Rechtsanwälten lassen sich viele Rechtsunsicherheiten bereits im Vorfeld beseitigen. Auch bei einer drohenden Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung ist die anwaltliche Beratung unerlässlich.

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Tuesday, August 4, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige vor dem automatischen Austausch von Finanzdaten

http://ift.tt/19NYqWI Mit dem automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten ab 2017 wird der internationale Kampf gegen Steuerhinterziehung forciert. Eine Selbstanzeige muss rechtzeitig gestellt werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit der Vereinbarung zum automatischen Informationsaustausch haben sich mehr als 50 Staaten im Herbst 2014 verpflichtet, relevante Finanzdaten an die Unterzeichner der Vereinbarung zu übermitteln. Ziel ist die Bekämpfung der Steuerhinterziehung und Steuervermeidung.

Im September 2017 beginnt der automatische Austausch der Informationen zu den Finanzdaten. Folgende Punkte werden dabei im Wesentlichen übermittelt: Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer der meldepflichtigen Person, die Kontonummer, die Jahresendsalden der Finanzkonten sowie gutgeschriebene Kapitalerträge. Damit werden Kapitalerträge auf Auslandskonten für den deutschen Fiskus ersichtlich und transparent. Unversteuertes Schwarzgeld auf Auslandskonten vor den Behörden zu verbergen, wird deutlich erschwert. Für Steuersünder steigt damit das Risiko der Entdeckung der Steuerhinterziehung deutlich an. Besonders, da auch ehemalige Steueroasen wie Österreich oder die Schweiz sich an dem Informationsaustausch beteiligen wollen.

Wurde die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt, ist der Weg für die Selbstanzeige versperrt. Eine Selbstanzeige kann nur dann vor einer Strafverfolgung schützen, wenn sie vor der Entdeckung der Tat gestellt wurde, vollständig und fehlerfrei ist. Da eine Selbstanzeige dementsprechend gründlich vorbereitet werden muss, sollten Steuersünder nicht mehr lange warten, wenn sie auf diesem Weg in die Steuerehrlichkeit zurückkehren möchten.

Die Anforderungen an die Selbstanzeige sind jedoch hoch und die Fehlerquellen vielfältig. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb scheitert, ist groß. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell beurteilen und wissen, welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie wirken kann.

Für komplette Straffreiheit kann die Selbstanzeige sorgen, wenn die Hinterziehungssumme 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Beträgen werden vom Fiskus Strafzuschläge erhoben, die zusammen mit den Steuerschulden zzgl. Zinsen gezahlt werden müssen.

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Monday, August 3, 2015

Steuerhinterziehung: Knapp 2500 Selbstanzeigen im ersten Halbjahr in NRW

http://ift.tt/19NYqWI Die Zahl der Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung bleibt hoch. Knapp 2500 Selbstanzeigen sind nach Medienberichten im ersten Halbjahr 2015 bei den zuständigen Finanzämtern in NRW eingegangen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Immer noch rund 2500 Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung sind in den ersten sechs Monaten 2015 bei den nordrhein-westfälischen Finanzämtern eingegangen. Im Vorjahreszeitraum waren es zwar fast doppelt so viele, dennoch bleibt die Zahl der Selbstanzeigen hoch. Nachdem zum Jahresbeginn die Anforderungen an die Selbstanzeige deutlich verschärft wurden, erwarteten viele einen noch stärkeren Einbruch bei den Selbstanzeigen. Der Bedarf ist aber offenbar nach wie vor vorhanden und wohl auch die Einsicht bei den Steuersündern, dass die Selbstanzeige alternativlos ist, um sich vor einer Strafverfolgung zu schützen.

Darüber hinaus steigt das Risiko, dass die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt wird, weiter kontinuierlich an. Besonders durch den automatischen Informationsaustausch von Bankdaten, der 2017 beginnt, wird die Luft für Steuerhinterzieher zusehends dünner. Sobald die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt ist, ist die Rückkehr in die Steuerlegalität über eine Selbstanzeige verbaut. Denn mit der Tatentdeckung liegt ein Sperrgrund für die Selbstanzeige vor.

Die Selbstanzeige muss aber nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sie muss auch vollständig und fehlerfrei sein, damit sie wirken kann. Daher muss eine Selbstanzeige sehr sorgfältig vorbereitet werden. Schon kleine Fehler können zum Scheitern der Selbstanzeige führen. Für den Laien sind diese hohen Anforderungen kaum zu bewältigen. Wer dennoch eine Selbstanzeige auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst, riskiert, dass sie fehlschlägt. Denn die Fehlerquellen sind vielfältig.

Damit das nicht passiert, sollten von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige beauftragt werden. Sie könne jeden Fall individuell beurteilen und die Selbstanzeige entsprechend so verfassen, dass sie wirkt.

Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro kann die erfolgreiche Selbstanzeige für komplette Straffreiheit sorgen. Wird diese Grenze überschritten, erhebt der Fiskus Strafzuschläge, die zusammen mit den Steuerschulden samt Zinsen bezahlt werden müssen.

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