Wednesday, August 12, 2015

TMW Immobilien Weltfonds: Ausschüttung fällt aus

http://ift.tt/1L51rnH Die Anleger des in Abwicklung befindlichen TMW Immobilien Weltfonds erhalten im Juli / August keine Ausschüttung, teilt das Fondsmanagement mit. Anleger können Schadensersatzansprüche geltend machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie viele andere offene Immobilienfonds auch, musste der TMW Immobilien Weltfonds in Folge der Finanzkrise geschlossen werden und wird derzeit abgewickelt. Während der Abwicklungsphase erhalten die Anleger normalerweise turnusmäßig Ausschüttungen. In diesem Sommer müssen sie allerdings darauf verzichten.

Eine Ausschüttung im Juli / August 2015 könne auf Grund der aktuellen Liquiditätsberechnung nicht erfolgen. Die Mittel würden ggfs. noch für die Vermarktung der beiden verbliebenen Fondsimmobilien benötigt, so das Management. Die Ausschüttung solle nachgeholt werden, sobald die Mittel dafür frei wären. Allerdings verlief die Abwicklung des TMW Immobilien Weltfonds bislang für die Anleger ohnehin enttäuschend. Nach Angaben des Handelsblatts ist der Anteilswert seit Beginn der Krise 2008 um knapp 57 Prozent eingebrochen. Anleger haben aber nach wie vor die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Die Chancen auf die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. April 2014 deutlich gestiegen. Der BGH entschied, dass die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufklären müssen. Die Karlsruher Richter sehen in der Möglichkeit die Rücknahme der Anteile auszusetzen, ein stetes Liquiditätsrisiko für die Anleger während der Investitionsphase, da sie bei einer Schießung des Fonds nicht frei über ihr Geld verfügen können. Daher müssten die Banken über dieses Risiko auch aufklären. Unwesentlich für die Beratungspflicht sei dabei, ob die Schließung des Immobilienfonds zum Zeitpunkt der Anteilszeichnung bereits absehbar war. Daher lässt sich die Rechtsprechung des BGH auch auf Verträge anwenden, die vor der Finanzkrise 2008 geschlossen wurden.

Ob die Bank ihre Beratungspflicht verletzt hat, muss immer im Einzelfall geprüft werden.

http://ift.tt/1L51rnH

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post TMW Immobilien Weltfonds: Ausschüttung fällt aus appeared first on GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater.



via GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater » http://ift.tt/1DJoq8b

Steuerhinterziehung: Selbstanzeigen reißen auch 2015 nicht ab

http://ift.tt/1ISZ1EL Die Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung reißen auch 2015 nicht ab. Im ersten Halbjahr gingen nach Medienberichten bundesweit rund 10.500 Selbstanzeigen bei den Finanzämtern ein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Selbstanzeige bleibt für Steuersünder der alternativlose Weg, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Zwar zählte der Fiskus im vergangenen Jahr insgesamt knapp 40.000 Selbstanzeigen, dennoch sind die ca. 10.500 Selbstanzeigen in den ersten sechs Monaten 2015 überraschend viele. Zum Vergleich: 2012 waren es insgesamt nur rund 8.000 Selbstanzeigen, 2011 keine 5.000.

Nachdem die Anforderungen an die Selbstanzeige zum Jahresanfang deutlich verschärft worden waren, wurde allgemein von einem drastischen Einbruch bei den Selbstanzeigen ausgegangen. Dieser Effekt ist ausgeblieben. Die hohe Zahl an Selbstanzeigen kann als Beleg dafür gewertet werden, dass nach wie vor viele Bundesbürger unversteuertes Schwarzgeld auf Auslandskonten hatten und wahrscheinlich nach wie vor haben.

Gleichzeitig steigt offenbar die Befürchtung, dass das Schwarzgeld im Ausland auffliegt und dann eine Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung droht. Angesichts der Anstrengungen, die nicht nur die Bundesregierung, sondern auch viele andere Staaten, im Kampf gegen die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung unternehmen, erscheinen diese Befürchtungen berechtigt. Auch immer mehr Banken wollen nicht mehr mitspielen und fordern ihre Kunden auf, reinen Tisch zu machen. Wenn ab 2017 auch noch der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten beginnt, wird die Luft für die Steuerhinterzieher noch einmal deutlich dünner. Der einzige Weg sich vor einer Strafverfolgung und drohenden Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu schützen, ist und bleibt die Selbstanzeige.

Die Selbstanzeige ist allerdings kein Selbstläufer und kann nur wirken, wenn sie rechtzeitig gestellt wird, vollständig und fehlerfrei ist. Für den Laien ist dies kaum zu bewältigen. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Das Fehlerpotenzial ist groß. Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können jeden Fall individuell beurteilen und die Selbstanzeige so verfassen, dass sie wirkt.

Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro sorgt die erfolgreiche Selbstanzeige für Straffreiheit. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus zwar Strafzuschläge aber das ist immer noch günstiger als eine Verurteilung.

http://ift.tt/1ISZ1EL

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Steuerhinterziehung: Selbstanzeigen reißen auch 2015 nicht ab appeared first on GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater.



via GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater » http://ift.tt/1L51r7l

Testament echt oder gefälscht? – Beschluss des OLG Karlsruhe

http://ift.tt/YhfJbG Wird die Echtheit eines Testaments bestritten, müssen neben einem Gutachten ggfs. auch Zeugen angehört werden, um die Echtheit der letztwilligen Verfügung zu klären, so das OLG Karlsruhe.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Testamente sollten eindeutig verfasst werden, damit die letztwillige Verfügung auch im Sinne der Erblassers umgesetzt werden kann. Denn bestehen Zweifel an der Echtheit eines Testaments, muss letztlich das Gericht entscheiden. Das ist dann unter Umständen nicht im Sinne des Erblassers.

Zu der Frage wie weit die Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts reicht, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe am 10. Juni 2015 einen Beschluss gefasst (11 Wx 33/15). Werde die Echtheit eines Testaments bestritten, so könne neben einem Sachverständigengutachten ggfs. auch die Anhörung von Zeugen geboten sein, um Indizien festzustellen, die für bzw. gegen die Echtheit des Testaments sprechen.

Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin 2010 ein Testament verfasst und ihre Tochter zu zwei Dritteln und ihre beiden Enkel zu jeweils einem Sechstel als Erben eingesetzt. 2012 hat die Frau zwei weitere gleichlautende handschriftliche Testamente verfasst. Dabei verfügte sie, dass ihre Tochter ihr gesamtes Vermögen und ihre Enkelin diverse Immobilien erben sollten. Die Echtheit dieses geänderten Testaments wurde bestritten. Besonders weiche die Unterschrift der Erblasserin deutlich von ihren früheren Unterschriften ab. Das Nachlassgericht holte ein Gutachten ein und entschied auf dieser Grundlage, dass die Testamente echt seien.

Das OLG Karlsruhe hob diese Entscheidung jedoch wieder auf. Das Gutachten alleine reiche nicht aus, um die Echtheit des Testaments zu beweisen, zumal es entgegenstehende Indizien gebe. Daher hätte das Nachlassgericht weitere Ermittlungen anstellen müssen, z.B. auch Zeugen anhören müssen, um ausreichend Indizien zu sammeln, die für oder gegen die Echtheit des Testaments sprechen. Das OLG verwies den Fall zur weiteren Aufklärung an das Nachlassgericht zurück.

Der Fall ist ein Beispiel dafür, dass Testamente eindeutig verfasst sein sollten, damit es keine Zweifel an der Echtheit des letzten Willens gibt. Im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte können beim Verfassen eines Testaments, eines Erbvertrags und anderen Erbrechtsangelegenheiten helfen.

http://ift.tt/YhfJbG

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Testament echt oder gefälscht? – Beschluss des OLG Karlsruhe appeared first on GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater.



via GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater » http://ift.tt/1L51r76

Gemeinnützige Stiftungen mit Sitz in der Schweiz müssen in Deutschland erzielte Einkünfte versteuern

http://ift.tt/1pfQSVA Stiftungen mit Sitz in der Schweiz müssen ihre in Deutschland erzielten Einkünfte versteuern. Das gilt auch, wenn die Stiftung gemeinnützige Zwecke verfolgt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine gemeinnützige Stiftung mit Sitz in der Schweiz, die in Deutschland Einkünfte erzielt, ist nicht von der Steuer befreit. Das hat der 3. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 23. April 2015 entschieden (Az.: 3 K 1766/13).

Die Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke und ist in der Schweiz daher von der Steuer befreit. Da die Stiftung in Deutschland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, muss sie dafür auch beschränkt Körperschaftssteuer zahlen. Denn der Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts müsse von Deutschland nicht anerkannt werden. Denn maßgeblich sei ausschließlich das deutsche Recht, so das FG Baden-Württemberg. Da die Stiftung gemeinnützige Zwecke verfolge, verfüge sie sogar über die Voraussetzung auch in Deutschland von der Steuerpflicht befreit zu werden. Allerdings gelte dies nicht für Stiftungen mit Sitz in der Schweiz, da die Schweiz weder Mitglied der Europäischen Union ist noch es entsprechende Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz gibt. Daher werde auch die Kapitalverkehrsfreiheit durch das Versagen der Steuerfreiheit nicht beschränkt. Auch das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz sei nicht anwendbar, da sich dieses auf natürliche und nicht auf juristische Personen wie die Stiftung bezieht.

Stiftungen können durchaus von Steuervorteilen profitieren, besonders wenn sie gemeinnützige Zwecke verfolgen. Da Stiftungen auch international agieren, müssen dabei auch internationale Vorschriften und Gesetze beachtet werden, damit die steuerliche Optimierung gelingen kann. Steuerliche Vorteile können nicht nur für allgemeinnützige, sondern auch Familienstiftungen gelten. Familienstiftungen dienen in erster Linie der dauerhaften Versorgung der Angehörigen und eignen sich darüber hinaus auch dazu, Streitigkeiten unter Erben zu vermeiden und Vermögenswerte dauerhaft zu sichern.

Um die Vorteile einer gemeinnützigen Stiftung und auch einer Familienstiftung optimal nutzen zu können, ist eine rechtliche Beratung durch im Stiftungsrecht und Steuerrecht kompetente Rechtsanwälten unerlässlich.

http://ift.tt/1pfQSVA

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Gemeinnützige Stiftungen mit Sitz in der Schweiz müssen in Deutschland erzielte Einkünfte versteuern appeared first on GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater.



via GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater » http://ift.tt/1f7fM7v

Bei Steuerhinterziehung im sechsstelligen Bereich droht Haftstrafe – Ausweg Selbstanzeige

http://ift.tt/1ISZ1EL Wer Steuern im sechsstelligen Bereich hinterzogen hat, muss mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Der einzige Ausweg ist die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auf Steuerhinterziehung stehen drastische Strafen. Das Strafmaß reicht dabei von Geldstrafen bis zu Haftstrafen. Dabei gibt es kein genaues Maß, ab welcher Summe eine Freiheitsstrafe droht. Allerdings stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass bei einer Steuerhinterziehung im sechsstelligen Bereich eine Geldstrafe alleine in der Regel nicht mehr ausreiche.

Übersteigt die Steuerhinterziehung die Millionen-Grenze kann die Haftstrafe nach Ansicht des BGH auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Auf den Steuerhinterzieher kann dann eine mehrjährige Gefängnisstrafe zukommen. Allerdings kommt es immer auf den Einzelfall und die genauen Umstände an. Daher spielt bei der Bemessung des Strafmaßes auch eine effektive Verteidigungsstrategie eine wesentliche Rolle.

Damit es erst gar nicht zu einer Strafverfolgung und einer möglichen Verurteilung kommt, haben Steuerhinterzieher immer noch die Möglichkeit, mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Das gelingt aber nur, wenn die Selbstanzeige rechtzeitig vor der Tatendeckung durch die Behörden gestellt wird und sie vollständig und fehlerfrei ist.

Die hohen und komplexen Anforderungen an die Selbstanzeige können von einem Laien kaum erfüllt werden. Daher ist es wenig ratsam, die Selbstanzeige im Alleingang oder mit Hilfe von vorgefertigten Musterformularen zu verfassen. Fehler sind dabei schon fast vorprogrammiert und damit auch das Scheitern der Selbstanzeige. Damit eine Selbstanzeige rechtzeitig, vollständig und fehlerfrei ist, sollten im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater mit dieser Aufgabe betraut werden. Sie können die Umstände eines jeden Falls würdigen und die Selbstanzeige dementsprechend so verfassen, dass sie auch wirkt.

Übersteigt die Summe der hinterzogenen Steuern nicht die Grenze von 25.000 Euro führt die erfolgreiche Selbstanzeige zur Straffreiheit. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge in Höhe vom zehn bis zwanzig Prozent der Hinterziehungssumme. Diese Strafzuschläge müssen zusammen mit den Steuerschulden und Zinsen gezahlt werden.

http://ift.tt/1ISZ1EL

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Bei Steuerhinterziehung im sechsstelligen Bereich droht Haftstrafe – Ausweg Selbstanzeige appeared first on GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater.



via GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater » http://ift.tt/1f7fOMH

Pro Ventus GmbH: Geschäft mit Silbermünzen muss abgewickelt werden

http://ift.tt/Pc53sN Die Finanzaufsicht BaFin hat der Pro Ventus GmbH die unverzügliche Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben. Die angenommenen Anlegergelder müssen zurückgezahlt werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Pro Ventus GmbH mit Sitz in Großostheim muss ihr unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft unverzüglich abwickeln und die angenommenen Gelder an die Anleger zurückzahlen. Das hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dem Edelmetallhändler mit Bescheid vom 3. Juli 2015 aufgegeben.

Die Pro Ventus GmbH bot den Anlegern den Erwerb von Silbermünzen an. Verbunden mit diesem Kaufvertrag war auch die Verpflichtung der Pro Silber GmbH mit Sitz in Winterthur in der Schweiz die Silbermünzen nach Ablauf der Vertragslaufzeit zu einem festen Preis, der ggfs. auch den ursprünglichen Kaufpreis übersteigt, zurückzukaufen. Dies sei, so die BaFin, ein einheitliches Geldanlagemodell. Denn das Versprechen der Pro Silber GmbH die Silbermünzen wieder zurückzukaufen, sei ebenfalls der Pro Ventus GmbH zuzurechnen. Damit betreibe die Pro Ventus GmbH ein Einlagengeschäft ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis zu sein. Daher sei das Unternehmen verpflichtet, die angenommen Gelder zurückzuzahlen und das unerlaubte Einlagengeschäft abzuwickeln. Der BaFin-Bescheid ist sofort vollziehbar aber noch nicht rechtskräftig.

Für die Anleger bedeutet der BaFin-Bescheid, dass sie ihr investiertes Geld in Kürze zurück erhalten müssten. Sollte es bei dieser Rückzahlung zu Schwierigkeiten kommen, können sich die betroffenen Anleger zur Durchsetzung ihrer Forderungen an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Denn wenn es sich herausstellen sollte, dass die Pro Ventus GmbH nicht über ausreichend liquide Mittel verfügt, um die Forderungen der Anleger zu befriedigen, können ggfs. auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Diese können sich auch gegen die Verantwortlichen des Unternehmens richten. Denn das Betreiben eines Einlagengeschäfts ohne die nötige Erlaubnis kann auch die persönliche Haftung der Verantwortlichen zur Folge haben. Außerdem kommen ggfs. auch Ansprüche gegen die Vermittler in Betracht, wenn diese nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt oder das Geschäftsmodell nicht ausreichend auf seine Plausibilität überprüft haben.

http://ift.tt/Pc53sN

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Pro Ventus GmbH: Geschäft mit Silbermünzen muss abgewickelt werden appeared first on GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater.



via GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater » http://ift.tt/1IK6YwR

Malte Hartwieg: Staatsanwaltschaft beschlagnahmt Vermögen

http://ift.tt/1gX9md7 Hoffnungsschimmer für die Anleger, die in „Malte Hartwieg Fonds“ investiert haben. Die Staatsanwaltschaft München beschlagnahmte bei Hartwieg Vermögenswerte in Höhe von rund 14 Millionen Euro.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Vermögenswerte in Höhe von rund 14 Millionen Euro hat die Staatsanwaltschaft München nach einem Bericht des Handelsblatts vom 7. August beim Finanzmakler Malte Hartwieg beschlagnahmt. Bei dem Chef der Fondshäuser New Capital Invest, Selfmade Capital und zahlreicher anderer Firmen, zu denen auch die Plattform dima24 zählte, wurden Luxusgüter, verschiedene Konten, Lebensversicherungen, Gold und ähnliches sichergestellt. Gegen Hartwieg wird nach wie vor u.a. wegen Betrugsverdacht ermittelt.

Der Schaden für die Anleger soll bei insgesamt rund 150 Millionen Euro liegen. Angesichts dieser Summe sind die beschlagnahmten Vermögenswerte von 14 Millionen Euro nicht viel, aber immerhin ein Hoffnungsschimmer. Für die geschädigten Anleger besteht nun immerhin die Möglichkeit, über die Erwirkung von Arresten an einen Teil des Geldes heranzukommen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Darüber hinaus haben die Anleger auch noch die Möglichkeit Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die meisten Fonds, die Hartwieg einst u.a. über dima 24 vertrieben hat, haben inzwischen Insolvenz angemeldet. Den Anlegern droht damit der Totalverlust ihrer Einlage. Daher sollten sie alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um ihre Verluste zu minimieren.

Schadensersatzansprüche können aus unterschiedlichen Gründen entstanden sein. So hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Da die Fondsanteile u.a. über die Vertriebsplattform dima24 vermittelt wurden, hätten die Anleger auch über die Verknüpfung der Fondshäuser und der Vertriebsplattform in Person von Malte Hartwieg hingewiesen werden müssen. Außerdem kommen auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung in Betracht, sofern sich die Angaben in den Verkaufsprospekten als falsch, unvollständig oder irreführend herausstellen. Sollten sich die Betrugsvorwürfe gegen Hartwieg bestätigen, kann das weitere rechtliche Möglichkeiten eröffnen.

http://ift.tt/1gX9lpj
http://ift.tt/1ISZ1EJ
http://ift.tt/1gX9md7

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Malte Hartwieg: Staatsanwaltschaft beschlagnahmt Vermögen appeared first on GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater.



via GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater » http://ift.tt/1DMeXg7