Sunday, October 20, 2013

Erbschein nicht zwingend für Grundbuchberichtigung erforderlich – Erbrecht

http://www.grprainer.com/Erbvertrag.html Das Grundbuchamt kann eine Berichtigung des Grundbuches auch ohne Vorlage eines Erbscheins vornehmen, wenn beispielsweise eine öffentliche Testamentsurkunde vorliegt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm führte in seiner Begründung zu einem Erbrechtsfall (Az.: 15 W 248/13) aus, dass das Vorliegen eines Erbscheins nicht zwingende Voraussetzung für eine Grundbuchberichtigung sei. Vielmehr reiche auch eine öffentliche Testamentsurkunde aus, wenn sie dem Grundbuchamt vorliegt und aus ihr die Erbfolge hervorgeht. Ist dies der Fall, müsse das Amt zunächst im Rahmen der Auslegung die Erbfolge ermitteln und erst wenn der Sachverhalt dann noch unklar sei, könne ein Erbschein verlangt werden.


Mittels eines notariellen Erbvertrages hatte ein Ehepaar geregelt, dass sie sich wechselseitig als Alleinerben einsetzten. Als Nacherben wurden jeweils hälftig ihre zwei Kinder bestimmt. Als beide Elternteile verstarben strebten die Kinder eine Änderung des Grundbuches an. Ihrem Antrag auf Eintragung als Eigentümer des geerbten Grundstücks kam das Grundbuchamt jedoch nicht nach. Mit einer Zwischenverfügung wurde den Erben aufgetragen, dass die Alleinerbenstellung durch einen Erbschein nachgewiesen werden solle. Nach Ansicht des Grundbuchamtes seien die Regelungen des Erbvertrages nicht eindeutig. Hiergegen gingen die Erben vor. Das OLG Hamm gab ihnen Recht.


Das Grundbuchamt, so die Begründung des Gerichts, müsse vorweg anhand des Testaments ermitteln, ob eine Grundbuchberichtigung vorgenommen wird. Dies gelte auch, wenn die Erbfolge nur durch Auslegung aufgeklärt werden könne. Im konkreten Fall lägen keine Zweifel über den tatsächlichen Sachverhalt vor, weshalb die die Vorlage eines Erbscheins nicht notwendig sei. Den Ausführungen des Grundbuchamtes, wonach aus dem Erbvertrag nicht hervorgehe, ob die Kinder Schlusserben oder Nacherben seien, folgte das OLG nicht. Vorliegend komme es hierauf nicht an, da beim Tod beider Eltern von einer Schlusserbeneinsetzung ausgegangen werden könne.


Die Nachlassregulierung ist nicht immer einfach. Unklare Formulierungen eines Testaments können für die Erben weitreichende Folgen haben. Ein im Erbrecht versierter Anwalt hilft bei der Durchsetzung von Erbansprüchen. Auch bei der Aufsetzung eines wirksamen Testaments steht er beratend zur Seite und kann rechtliche Hürden von Anfang an umgehen.


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Thursday, October 17, 2013

Keine Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html Klagen auf Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen von Fondsgesellschaften, die als Gesellschaftszweck den Betrieb eines Containerschiffes zum Inhalt haben, wurden abgewiesen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit zwei Urteilen vom 12.03.2013 (Az.: II ZR 73/11 und II ZR 74/11) entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei der Kommanditbeteiligung an Schiffsfonds.


Nach Ansicht der Karlsruher Richter soll allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet werden, einen Rückzahlungsanspruch der Fondsgesellschaft nicht entstehen lassen. Der BGH verneinte in seinen beiden Urteilen, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten dann zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag entsprechend vorgesehen ist und wies die Klagen der Beteiligungsgesellschaften auf die Rückzahlung von Ausschüttungen ab.


Aufgrund der internationalen Schifffahrtskrise erhielten in den vergangenen Jahren zahlreiche Anleger von Schiffsfonds eine schlechte Nachricht nach der anderen. Häufig wurden von diesen auch bereits erhaltene Ausschüttungen zurückgefordert. Dies kann ein besonders schwerer Schlag für Anleger sein.


Betroffene Anleger, die bereits der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen ausgesetzt waren, könnten jetzt also möglicherweise aufatmen. Der BGH verneint jedoch den Anspruch auf Rückzahlung anhand einer objektiven Auslegung der Gesellschaftsverträge der Fondsgesellschaften. Für die Frage, ob Rückzahlungsansprüche geltend gemacht werden können, kommt es somit stets auf eine Beurteilung des Inhalts des Gesellschaftsvertrages im Einzelfall an. Sollte die Fondsgesellschaft einem Anleger gegenüber also Rückforderungsansprüche geltend machen, empfiehlt es sich, den Gesellschaftsvertrag durch einen im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.


Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass sich betroffene Anleger am besten bereits an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden sollten, bevor Sie den verlangten Zahlungen nachkommen. Ein solcher kann anhand einer Auslegung des Gesellschaftsvertrages nachprüfen, ob die Anleger zur Zahlung überhaupt verpflichtet sind oder keine Zahlungen leisten müssen.


Auch wenn bereits bei der Zeichnung ihres Schiffsfonds über bestehende Risiken bzw. darüber, dass es sich hierbei um eine unternehmerische Beteiligung handelt, nicht ausreichend aufgeklärt wurden, prüft ein versierter Rechtsanwalt, ob Anlegern deshalb eventuell Schadensersatzansprüche zustehen können.


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Sittenwidrigkeit einer gesellschaftsvertraglichen Ausgleichspflicht – Gesellschaftsrecht

http://www.grprainer.com/BGB-Gesellschaft-GbR.html Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit gesellschaftsvertraglicher Regelungen ist eine Gesamtwürdigung unter Einbeziehung aller zur Zeit des Vertragsschlusses relevanten Umstände erforderlich.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 04.06.2013 (Az.: II ZR 207/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Verpflichtung einer nicht leistungsfähigen Gesellschafterin zur Rückzahlung erheblicher Beträge, die im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet wurde und die der andere Gesellschafter einlegt und die vereinbarungsgemäß dem im Interesse der Gesellschaft tätigen Ehemann der Gesellschafterin zufließen, dann nicht sittenwidrig sei, wenn die Ehefrau aufgrund ihrer Gesellschafterstellung ein adäquates wirtschaftliches Eigeninteresse an der mit den Zahlungen verbundenen Förderung des Gesellschaftszwecks habe.


Nach der Auffassung des BGH müsste für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit gesellschaftsvertraglicher Regelungen insbesondere eine Gesamtwürdigung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände, die zur Zeit des Vertragsschlusses gegeben sind, erfolgen.


Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB Gesellschaft) ist die einfachste Form einer Personengesellschaft. Die GbR ist eine Personenvereinigung, die aus mindestens zwei Gesellschaftern besteht und mit der ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird. Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, steht allen Gesellschaftern die Geschäftsführung gemeinschaftlich zu. Nach der Rechtsprechung des BGH ist sie sowohl rechts-, als auch parteifähig, kann also selbst vor Gericht klagen und verklagt werden.


Für die BGB Gesellschaft gibt es nur wenige zwingende gesetzliche Vorgaben und es liegt an ihren Gesellschaftern, der Gesellschaft durch den Gesellschaftsvertrag Kontur zu verleihen. So ist etwa der Gesellschaftsvertrag nicht formgebunden und viele GbR Vorschriften sind abdingbar. Genau in dieser Flexibilität besteht zum einen der Reiz, zum anderen aber auch die Gefahr bei der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.


Dies gilt umso mehr vor dem gesetzlichen Hintergrund, dass neben dem Gesellschaftsvermögen, die Gesellschafter einer BGB Gesellschaft für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen haften. Auch wenn die Möglichkeit des Innenregresses besteht, kann ein einzelner Gesellschafter im Außenverhältnis zunächst einmal von Gläubigern der Gesellschaft in Anspruch genommen werden.


Ein im Gesellschaftsrecht versierter Rechtsanwalt berät kompetent und umfassend, damit die vielfältigen Möglichkeiten, die eine GbR bietet, vorteilhaft genutzt werden können.


Ein im Gesellschaftsrecht tätiger Rechtsanwalt hilft bei der Gründung einer GbR, dem Gesellschaftsvertrag, einem Gesellschafterwechsel sowie bei der Auflösung der Gesellschaft.


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Telekommunikationsunternehmen müssen etwaige Datenpannen unverzüglich melden – Datenschutzrecht

http://www.grprainer.com/Datenschutz.html Die EU befasst sich erneut mit dem Datenschutz. Im Rahmen einer EU Verordnung müssen Unternehmen nun binnen 24 Stunden Datenpannen melden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In den letzten Jahren stand das Thema Datenschutz immer öfter im medialen Fokus. Nicht selten war von Datenverlust im öffentlichen und privaten Sektor die Rede. Doch Datenverluste erweisen sich erst dann als äußert heikel, wenn die Anzahl der betroffenen Kunden sehr groß ist. Gerade öffentlich zugängliche Kommunikationsdienste können einer solchen Gefahr unterliegen. Deswegen scheint es sinnvoll, dass Telefon- und Internetaccessprovidern nun die Pflicht zu Teil wird, innerhalb der vorgegebenen Frist Betroffene und Behörden von dem Verlust der Daten in Kenntnis zu setzen.


Eine rechtliche Verankerung findet sich in der EU-Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation. Doch die Umsetzung der verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU soll in der Vergangenheit wohl variiert haben. Deswegen soll nun im Rahmen der Verordnung durch die EU Kommission ein einheitliches Procedere bezweckt werden. Die Verordnung soll explizite Anweisungen darüber geben, wie sich die Kommunikationsdienste in einem Datenverlust-Fall zu verhalten haben.


Den Unternehmen soll im Regelfall eine Frist von 24 Stunden gewährt werden, wobei der Zeitpunkt für das Beginnen der Frist maßgeblich ist, in welchen das Unternehmen von dem Datenverlust Kenntnis erlangt. In wenigen Ausnahmefällen könne die Frist auf 48 Stunden verlängert werden. In solchen Fällen müsse neben der aktuellen Situation und der Ursachenlage auch die konkret verlorengegangenen Daten sowie weiteres technisches Handeln dargelegt werden.


Im Falle von extremen Datenverlusten in Form von Emaildaten, Anruflisten oder finanziellen Informationen sollen die Betreiber der öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienste in Zukunft die Betroffenen selbst informieren müssen.


Die technischen Weiterentwicklungen können neben vielen Vorteilen auch einige Nachteile mit sich bringen. Ein Nachteil kann der Umgang mit dem Datenschutz sein. Deshalb ist der Datenschutz ein ernst zu nehmendes Thema geworden.


Unternehmen sehen sich mit diesem Problem mehr denn je konfrontiert. Insbesondere im Geschäftsbereich der Telekommunikation gilt es aufmerksam zu sein.


Im Zweifelsfall sollten sich Unternehmen daher rechtliche Hilfe bei der Ausarbeitung von Datenschutzrichtlinien holen. Ein versierter Fachanwalt kann eine umfassende Überprüfung im Voraus durchführen und vor Konfrontationen mit Datenschutzverstößen bewahren.


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Bei Medienfonds: bleiben erhoffte Steuervorteile möglicherweise aus – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Medienfonds.html Anleger von Medienfonds müssen sich womöglich mit der Realität abfinden. Bei Medienfonds sollen die Steuervorteile und vorgesehenen Entwicklungen wohl nicht eingetreten sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In der Vergangenheit sollen wohl viele Anleger dadurch motiviert worden sein, Medienfonds zu zeichnen, da sie mit besonderen Steuervorteilen angelockt wurden. Bei Medienfonds handelt es sich zumeist um geschlossene Fonds. Anleger, die sich an solch einem Fonds beteiligen, sollen dann an den Ergebnissen der durch die Medienfonds finanzierten Filme beteiligt werden.


Während der Zeichnung der Fonds sollen Anleger mit Steuervorteilen zum Erwerb bewogen worden sein. Es soll sich allerdings relativ schnell herauskristallisiert haben, dass die erhofften Ergebnissee sich nicht realisieren werden. Zudem sollen Zweifel an den in Aussicht gestellten Steuervorteilen aufgekommen sein. Mitursächlich dafür sollen anscheinend die nicht unerheblichen Steuernachzahlungen seitens der Finanzämter gewesen sein.


Zudem sollen sich die Medienfonds in den seltensten Fällen so entwickelt haben, wie zuvor suggeriert. Insbesondere seien die Einspielergebnisse der Filme hinter den Erwartungen zurück geblieben und die Ausschüttungen an die Anleger deutlich geringer ausgefallen als erhofft.


Unter Umständen können Anleger gegen die schlechte Entwicklung der Investition vorgehen. Eine Vielzahl der Anleger von Medienfonds soll während der Zeichnung falsch beraten worden sein. Deshalb könnten Anlegern gegebenenfalls Schadensersatzansprüche aufgrund einer Falschberatung zustehen. Sollten Anleger während der Zeichnung nicht ausreichend über etwaige Risiken der konkreten Beteiligung aufgeklärt worden sein, ist diesen anzuraten, einen im Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Dies soll ebenfalls für Anleger gelten, welche bei der Zeichnung nicht über fließende Rückvergütungen (Kick-Backs) aufgeklärt wurden. Diesbezüglich besteht aber eine Informationspflicht.


Ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt kann die Beteiligung der betroffenen Anleger umfassend und einzelfallbezogen prüfen. Weiterhin kann er feststellen, ob Anlegern möglicherweise Schadensersatzansprüche zustehen. Mitunter könnten Anleger die Möglichkeit haben, so gestellt zu werden, als hätten sie den konkreten Fonds nie gezeichnet.


Vor diesem Hintergrund sollte allerdings die Verjährung möglicher Ansprüche beachtet werden. Anleger sollten deshalb unverzüglich handeln. Sollten die Ansprüche verjährt sein, könnten die den Anlegern möglicherweise zustehenden Ansprüche unter Umständen nicht mehr durchsetzbar sein.


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Bei Bestätigung des Insolvenzplans sind unbekannte Forderungen nicht ausgeschlossen – Insolvenzrecht

http://www.grprainer.com/Insolvenzrecht.html Auch Forderungen, die bei rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans nicht angemeldet waren können noch geltend gemacht werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigte sich in seinem Urteil (Az.: 6 AZR 907/11) mit der Frage, ob Forderungen von „Nachzüglern“, die bei Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht noch nicht angemeldet waren, ausgeschlossen sind. Im vorliegenden Fall wurde 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und im gleichen Jahr aufgehoben. Im rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan wurden unangemeldete Forderungen ausgeschlossen. Der Kläger, welcher von 2007 bis 2008 als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt war, reichte Anfang 2011 Klage auf höhere Vergütung ein.


Nachdem die Vorinstanzen die Klage bereits abgewiesen hatten, war auch die Revision beim Bundesarbeitsgericht erfolglos. Da die Forderung des Klägers nicht zur Tabelle festgestellt war, kann der Gläubiger eine wirksame Frist erst mit rechtskräftiger Feststellung durch das Prozessgericht setzen. Hier wurden die Forderungen des Klägers allerdings nicht rechtskräftig festgestellt, sodass bisherige Fristsetzungen wirkungslos sind.


Das BAG merkte in seiner Begründung aber auch an, dass aus der Insolvenzordnung nicht hervorgehe, dass nicht angemeldete Ansprüche nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Ansprüche von „Nachzüglern“ sind also grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Damit Gläubiger ihre Forderungen per Leistungsklage durchsetzen können, müssen sie diese jedoch vorher rechtskräftig feststellen lassen.


Bei drohender oder bereits eingetretener Insolvenz ist unverzügliches und gewissenhaftes Handeln geboten. Eine erfolgreich durchgeführte Insolvenz kann für betroffene Unternehmen die letzte Rettung sein. Sowohl Gläubiger als auch Schuldner sollten sich Hilfe bei einem im Insolvenzrecht tätigen Rechtsanwalt holen. Er steht mit rechtlichem Rat zur Seite und hilft bei der Prüfung etwaiger Ansprüche.


Nicht nur Schuldner müssen bei einer Insolvenz einige Dinge beachten, sondern auch Gläubiger sollten sich der schwierigen Situation bewusst sein. Forderungen müssen sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wurde fristgerecht und schriftlich beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Damit die Anmeldung vollständig ist und keine zusätzlichen Kosten anfallen, sollte ein Anwalt mit der Geltendmachung beauftragt werden.


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Wednesday, October 16, 2013

Einseitig belastende Regelungen in Scheidungsfolgenvereinbarungen – Familienrecht

http://www.grprainer.com/Scheidungsfolgenvereinbarung.html Einseitig belastende Regelungen in Scheidungsfolgenvereinbarungen können unter Umständen unwirksam sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Beschluss vom 11.04.2013 (Az.: II-4 UF 232/12) entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, dass einseitig belastende Regelungen in Scheidungsfolgenvereinbarungen, wie beispielsweise der Verzicht auf einen Versorgungsausgleich in der Scheidungsfolgenvereinbarung, nur dann der Frage der Sittenwidrigkeit unterfallen sollen, wenn die Annahme gerechtfertigt sei, dass diese auf einer Störung der subjektiven Vertragsparität beruhen. Die einseitige Lastenverteilung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung soll für die Annahme der Sittenwidrigkeit allein noch nicht ausreichen. Erforderlich sei eine Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss. Aus einer einseitig belastenden Regelung soll insbesondere nur dann auf eine verwerfliche Gesinnung geschlossen werden können, wenn sich aus dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine einseitige Dominanz des begünstigten Ehegatten herleiten lasse, die auf ungleichen Verhandlungspositionen der Ehegatten beruhe.


Das OLG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Ehegatten bei der Scheidungsfolgenvereinbarung einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich vereinbart hatten.


Nach der Auffassung des OLG enthalte die Scheidungsfolgenvereinbarung zwar einseitig belastende Regelungen. Dies solle jedoch nicht allein zu einer Sittenwidrigkeit der Scheidungsfolgenvereinbarung führen. Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich soll nach der Auffassung des OLG möglicherweise dann wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein, wenn aus ihr individuelle Vorteile zu Lasten der Grundsicherung folgen. Erforderlich sei aber die Prognose, dass ein Ehegatte künftig im Alter oder bei Erwerbsminderung auf die Grundsicherung angewiesen sei, dies aber ohne die Vereinbarung nicht der Fall sein würde.


Beim Versorgungsausgleich handelt es sich um den Ausgleich der Rentenanwartschaften, die die Ehegatten während der Ehe erworben haben. Dies sind beispielsweise Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenkasse und Betriebsrenten. Der Versorgungsausgleich wird im Regelfall mit der Scheidung gerichtlich geregelt.


Viele Fragen einer Scheidung lassen sich aber auch ohne Rechtsstreit und Prozess regeln. Die außergerichtliche Lösung ist vor allem bei der Auseinandersetzung von Unternehmen der wirtschaftlich bessere Weg. Die Voraussetzung für eine Scheidungsfolgenvereinbarung beziehungsweise Trennungsfolgenvereinbarung: Beide Ehepartner einigen sich grundsätzlich auf den außergerichtlichen Lösungsweg.


Ein im Familienrecht versierter Rechtsanwalt achtet bei der Umsetzung konsequent darauf, dass die Interessen der Mandanten auch bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung beziehungsweise Trennungsfolgenvereinbarung rechtsverbindlich geregelt werden.


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