Monday, August 18, 2014

Steuerhinterziehung: Vorsicht bei Schwarzgeld im Nachlass

http://ift.tt/19NYqWI Bei einer Erbschaft besteht die Gefahr, sich der Steuerhinterziehung schuldig zu machen. Besonders dann, wenn sich Schwarzgeld im Nachlass befinden könnte.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auch ohne es zu wissen, kann man sich der Steuerhinterziehung schuldig machen. Das kann besonders bei Erbschaften passieren, wenn sich unversteuertes Schwarzgeld im Nachlass befinden sollte. Sollte das der Fall sein, muss dies unverzüglich dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Bei Unterlassung drohen Strafen wegen Steuerhinterziehung.


Daher sollte bei einer Erbschaft immer geprüft werden, ob der Erblasser möglicherweise unversteuertes Geld vererbt hat. Bei mehreren Erben oder Erbgemeinschaften kann dies schnell zu Meinungsverschiedenheiten führen. Doch allen Beteiligten sollte klar sein: In einem solchen Fall hat sich nicht nur der Erblasser der Steuerhinterziehung schuldig gemacht, sondern auch jeder Erbe, der dem Finanzamt das Schwarzgeld verschwiegen hat.


Haben Erben es versäumt, das Finanzamt rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, besteht auch die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige, um die Angelegenheit wieder ins Lot zu bringen. Bei mehreren Erben sollte darüber Einigkeit herrschen. Denn durch eine Selbstanzeige werden auch die Steuerhinterziehungen der anderen aufgedeckt, die dann nicht mehr die Möglichkeit zur Selbstanzeige haben.


Auch für Erben gilt, dass die Selbstanzeige rechtzeitig und vollständig sein muss. Dazu müssen alle relevanten Unterlagen der vergangenen fünf Jahre offen gelegt werden. Ein durchaus komplexes Unterfangen, bei dem leicht Fehler passieren können, die dazu führen, dass die Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend wirkt. Daher sollten immer im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden, die dafür sorgen, dass sie Selbstanzeige die nötigen Erfordernisse erfüllt. Da jeder Fall anders liegt, helfen auch vorgefertigte Musterformulare nicht weiter und erhöhen das Risiko, dass die Selbstanzeige fehlschlägt.


Ratsam ist es, die Selbstanzeige noch in diesem Jahr zu stellen. Denn ab 2015 gelten wesentlich schärfere Bedingungen. Dann müssen die Steuerangelegenheiten der vergangenen zehn Jahre auf den Tisch gelegt werden, was die Vollständigkeit einer Selbstanzeige deutlich erschwert. Zudem sollen auch die Strafzuschläge deutlich steigen.


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HCI Shipping Select XI: Drei Schiffe stehen vor der Insolvenz

http://ift.tt/12AIJk2 Schwere Zeiten für die Anleger des Dachfonds HCI Shipping Select XI. Bereits drei Schiffe stehen vor der Insolvenz. Betroffen sind die MS Sleipner, MS Pauline und MS HR Magician.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das hatten sich die Anleger ganz sicher anders vorgestellt, als sie in den 2005 aufgelegten Dachfonds HCI Shipping Select XI investierten. Denn von den ursprünglich sechs Schiffen sind nur noch zwei übrig geblieben. Nach dem Verkauf der MS HR Recommendation droht inzwischen gleich drei Schiffen die Insolvenz. 2012 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des MS HR Magician (ehemals MS Beluga Magician) eröffnet, 2013 über die Gesellschaft des MS Pauline und in diesem Sommer über die Gesellschaft des MS Sleipner. Verbleiben nur noch der Frachter MS HR Recognition und das Containerschiff MS Bianca Rambow in dem Fonds.


Ob das ausreicht, ob die Wirtschaftlichkeit des Fonds aufrecht zu erhalten, erscheint zumindest fraglich. Vielmehr müssen Anleger wohl Verluste befürchten. Um den finanziellen Schaden abzuwenden oder wenigstens zu minimieren, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können und die entsprechenden Schritte einleiten.


Erfahrungsgemäß verlief die Anlageberatung bei der Vermittlung von Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen häufig fehlerhaft. Den Anlegern wurde dabei oft vermittelt, in eine sichere Kapitalanlage zum Aufbau einer Altersvorsorge zu investieren. Tatsächlich haben sie aber unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen aber auch mit allen Risiken erworben. Da diese Risiken bis zum Totalverlust des investierten Geldes reichen, sind Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen in der Regel nicht zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch über die Risiken ausführlich aufgeklärt werden müssen.


Außerdem hätten die Banken nach Rechtsprechung des BGH auch ihre Vermittlungsprovisionen offen legen müssen. Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der so genannten Kick-Backs kann die Ansprüche auf Schadensersatz begründen. Allerdings muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank ihre Beratungspflicht verletzt hat.


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MPC Holland 53: Anleger sollen offenbar Ausschüttungen zurückzahlen – Insolvenz droht

http://ift.tt/1zkXZPN Die Anleger des geschlossenen Immobilienfonds MPC Holland 53 werden offenbar aufgefordert, ihre Ausschüttungen zurück zu zahlen. Die Rettung des Fonds scheint gescheitert zu sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Sanierungskonzept für den geschlossenen Immobilienfonds MPC Holland 53 scheint gescheitert zu sein und die Insolvenz näher zu rücken. Wie „Fonds professionell“ online berichtet, fordert der Initiator des Fonds, das Emissionshaus MPC Capital, die Anleger zur Rückzahlung der Ausschüttungen auf. Sollten diese sich weigern, die Auszahlungen zurück zu zahlen, müssten sie damit rechnen von den finanzierenden Banken oder ggfs. dem Insolvenzverwalter in Anspruch genommen zu werden, heißt es offenbar in dem Schreiben an die Anleger.


Der MPC Holland 53 befindet sich seit geraumer Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, da zwei Fondsimmobilien leer stehen. Ende Juni sind nun offenbar die Kreditverträge mit den finanzierenden Banken ausgelaufen. Eine Abwicklungsvereinbarung mit den Banken sehe den Verkauf der Fondsimmobilien und die Rückzahlung von 80 Prozent der Ausschüttungen vor, heißt es in dem Bericht.


Betroffene Anleger sollten jedoch nicht übereilt handeln und die Ausschüttungen zurückzahlen, sondern sich an einen im Bank- und Kapitalmarkrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob die Rückforderung der Ausschüttungen überhaupt rechtmäßig ist und auch feststellen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


Erfahrungsgemäß ist es bei der Vermittlung von Immobilienfonds häufiger zu Fehlern in der Anlageberatung gekommen. So wurden die Immobilienfonds in vielen Fällen auch an sicherheitsorientierte Anleger vermittelt ohne auf die Risiken hinzuweisen. Doch Immobilienfonds sind keineswegs eine sichere Kapitalanlage. Fallende Immobilienpreise, sinkende Mieteinnahmen oder Leerstände können die Wirtschaftlichkeit eines Fonds gefährden. Im schlimmsten Fall droht die Insolvenz und den Anlegern der Totalverlust des investierten Geldes.


Zudem hätten die Banken nach Rechtsprechung des BGH auch die Vermittlungsprovisionen offen legen müssen. Sowohl das Verschweigen dieser Rückvergütungen als auch eine unzureichende Risikoaufklärung können den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Allerdings muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob ein Beratungsfehler seitens der Bank vorliegt.


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Thursday, August 14, 2014

Streit um Urheberrecht kann bizarre Formen annehmen

http://ift.tt/NYwxDT Streit um das Urheberrecht kann zum Teil bizarre Formen annehmen. In die Schlagzeilen geriet zum Beispiel der Fall eines Affen, der sich selbst fotografierte. Hat er auch das Urheberrecht?


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Es steckt mehr als nur Affentheater hinter dem inzwischen überaus bekannten „Selfie“ eines indonesischen Schopfaffen. Dieser hatte sich 2011 die Kamera eines Fotografen geschnappt, mit ihr hantiert und sich schließlich selbst fotografiert. Die Selbstaufnahmen des Tieres gelangten zu Ruhm und wurden in vielen Medien und Online-Plattformen veröffentlicht. Doch der Fotograf hatte irgendwann die Nase voll und verlangte von einer Online-Plattform das Foto wieder aus dem Netz zu nehmen, da er das Urheberrecht habe. Das Portal sieht das jedoch anders. Das Foto habe der Affe selbst aufgenommen und da Tiere nach US-Recht kein Urheberrecht haben, sei es Allgemeingut. Der Fotograf kündigte bereits an, die Angelegenheit notfalls vor Gericht zu klären.


Natürlich nimmt ein Streit um das Urheberrecht nicht immer so tierische Ausmaße an. Allerdings kann es tatsächlich schwierig sein, den tatsächlichen Urheber zu bestimmen und das Werk entsprechend zu schützen. Denn anders als bei Patenten oder Marken existiert kein öffentliches Register, in dem das Urheberrecht hinterlegt ist. Das kann die Beweisführung u.U. erschweren.


Grundsätzlich soll das Urheberrecht geistiges Eigentum in ideeller und materieller Hinsicht schützen. Um diesen Schutz in Anspruch nehmen zu können und auch um gegen Urheberrechtsverletzungen vorgehen zu können, sollte ein im Urheberrecht kompetenter Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Bei ihm kann beispielsweise zum Zwecke der Beweisführung das Werk hinterlegt werden.


Zu beachten ist auch, dass das Urheberrecht mit einigen weiteren Rechtsgebieten verbunden ist. Dies sind zum Beispiel das Musikrecht, das Filmrecht, das Verlagsrecht oder das Presserecht. Es können auch Lizenzen vergeben werden, die die Nutzung Dritter an dem Werk regeln. Damit es dabei nicht zum Missbrauch kommt, sollten die entsprechenden Verträge detailliert ausgearbeitet und gründlich geprüft werden. Grundsätzlich sollte auch geprüft werden, ob bereits Urheberrechte oder Lizenzen bestehen. Denn auch versehentlich ist ein Verstoß gegen das Urheberrecht schnell geschehen und kann zu Schadensersatzansprüchen führen.


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Steuerhinterziehung: Bei der Selbstanzeige müssen die Karten vollständig auf den Tisch

http://ift.tt/19NYqWI Wer über eine Selbstanzeige eine falsche Steuererklärung korrigieren will, muss alle Steuerangelegenheiten der vergangen fünf Jahre aufdecken. Eine Teil-Selbstanzeige reicht nicht.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Damit die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung strafbefreiend wirken kann, muss sie unbedingt vollständig sein. Gegenüber dem zuständigen Finanzamt müssen alle Steuervergehen der vergangenen fünf Jahre offen gelegt werden. Wird nur ein Teil der hinterzogenen Steuern eingeräumt und beispielsweise ein Jahr ausgespart, ist die Selbstanzeige unwirksam. Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht. Dabei ist zu beachten, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass ab einer Summe von 100.000 Euro hinterzogener Steuern eine Freiheitsstrafe verhängt werden sollte.


Eine Selbstanzeige sollte also nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Für den Laien ist es kaum möglich, die Selbstanzeige so zu stellen, dass sie tatsächlich strafbefreiend wirkt. Dafür sind zu viele Fallstricke zu beachten. Auch vorgefertigte Mustererklärungen helfen kaum weiter. Denn jeder Fall liegt anders und muss entsprechend individuell behandelt werden. Um das Risiko einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung trotz Selbstanzeige zu minimieren, sollten sich Betroffene an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater wenden. Die Experten wissen, welche Abgaben nötig sind, welche Unterlagen von der Bank benötigt werden und wie man diese auch von dem Kreditinstitut erhält. Im Ausnahmefall können Unterlagen auch nachgereicht und die Steuerschuld zunächst geschätzt werden. Diese Schätzung sollte allerdings schon möglichst genau und auf keinen Fall zu gering sein.


Wenn das Finanzamt den Steuerbescheid korrigiert hat, muss die Steuerschuld innerhalb einer kurzen Frist beglichen werden. Geschieht dies nicht, verfehlt die Selbstanzeige ebenfalls ihre strafbefreiende Wirkung. Das gilt auch, wenn sie nicht rechtzeitig gestellt wird.


Wer mit Hilfe der Selbstanzeige in die Steuerlegalität zurückkehren möchte, sollte dies nach Möglichkeit noch in diesem Jahr machen. Zwar gibt es auch im kommenden Jahr noch die Selbstanzeige, aber die Regeln sollen nach dem Willen der Finanzminister deutlich verschärft werden. Dann müssen voraussichtlich die Steuerhinterziehungen der vergangenen zehn Jahre offengelegt werden und es ist mit deutlich höheren Strafzuschlägen zu rechnen. Die Selbstanzeige wird also schwieriger und auch teurer.


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Wölbern England 01: Anleger können Schadensersatzansprüche prüfen lassen

http://ift.tt/1oQXglp Wie bei vielen anderen Fonds von Wölbern Invest ist auch die wirtschaftliche Situation beim Wölbern-Fonds England 01 schwierig. Anleger können Schadensersatzansprüche prüfen lassen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Strafprozess gegen den ehemaligen Wölbern-Chef läuft nach wie vor. Doch auch eine Verurteilung bedeutet für die Anleger der Wölbern-Fonds nicht, dass sie ihr Geld automatisch wiedersehen. Sie müssen ihre Ansprüche auf Schadensersatz im Zivilverfahren geltend machen. Das gilt auch für die Anleger des Wölbern-Fonds England 01.


Wie bei vielen anderen geschlossenen Immobilienfonds, die Wölbern Invest aufgelegt hat, ist auch beim England 01 die wirtschaftliche Situation angespannt. Immerhin laufen die Mietverträge noch nicht unmittelbar aus. Nach Informationen des Handelsblatts ist die Immobilie noch bis März 2016 vermietet. Viel wird davon abhängen, ob die Mietverträge verlängert werden können und zu welchen Konditionen. Sinkende Mieteinnahmen oder ein Leerstand könnten fatale Folgen für den Fonds haben.


Anleger, die die weitere Entwicklung nicht tatenlos abwarten möchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Grundlage dafür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein.


Geschlossene Immobilienfonds wie der Wölbern-Fonds England 01 sind einer Reihe von Risiken ausgesetzt. Auf den internationalen Immobilienmärkten kann es immer wieder zu großen Preisschwankungen kommen. Dadurch können die Immobilien an Wert verlieren. Ebenso können die Mieteinnahmen sinken, so dass die prognostizierten Einnahmen nicht erreicht werden können oder die Gebäude stehen leer. Diese Szenarien können die Wirtschaftlichkeit eines geschlossenen Immobilienfonds negativ beeinflussen. Für die Anleger kann das im schlimmsten Fall den Totalverlust ihres investierten Geldes bedeuten. Kapitalanlagen mit Totalverlust-Risiko sind in der Regel nicht für sicherheitsorientierte Anleger geeignet. Über die Risiken hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung aufgeklärt werden müssen.


Außerdem hätten die Banken, die Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile eingestrichen haben, offen legen müssen. Das ist nach Rechtsprechung des BGH zwingend. Wurden die Provisionen verschwiegen oder nur unzureichend über die Risiken aufgeklärt, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


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Wednesday, August 13, 2014

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt die Allgemeinheit

http://ift.tt/144PyuP Von einem fairen Wettbewerb sollen Verbraucher und Anbieter gleichermaßen profitieren. Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht können rechtliche Schritte eingeleitet werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Verbraucher freuen sich in der Regel über Sonderangebote oder spezielle Rabattaktionen. Auf Dauer kann der Kunde aber nur profitieren, wenn es bei verschiedenen Waren und Dienstleistungen einen gesunden Wettbewerb gibt. Daher ist beispielsweise auch nicht jede Rabattaktion zulässig, sondern verstößt unter Umständen gegen das Wettbewerbsrecht. Eine klare Grenze ist jedoch nur schwer zu definieren. Daher beschäftigen sich die Gerichte regelmäßig mit dem Wettbewerbsrecht.


So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) zum Beispiel, dass inländische Apotheken rezeptpflichtige Produkte nicht mit günstigen „Holland-Preisen“ bewerben dürfen (Az. I ZR 77/09). Häufig beschäftigen sich die Gerichte auch mit der Frage, ob Lebensmittel mit gesundheitsfördernden Attributen versehen werden dürfen.


Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll für einen Wettbewerb zum Wohl der Allgemeinheit sorgen. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können empfindlich sanktioniert werden. In vielen Fällen steht den vom unlauteren Wettbewerb betroffenen oder geschädigten Unternehmen eine direkte Klagebefugnis zu. Häufig können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden, die Herausgabe des durch den unlauteren Wettbewerb erzielten Gewinns gefordert werden oder Unterlassungsansprüche formuliert werden.


Verstöße, die geahndet werden können, sind zum Beispiel besonders aggressive Verkaufsmethoden, Irreführung, Lockvogelangebote, Nachahmung, Schneeball- bzw. Pyramidensysteme, Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen, Verleitung zum Vertragsbruch oder die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen. Dabei ist zu beachten, dass sich das nationale Recht vom internationalen Recht unterscheiden kann.


Unternehmen, die durch unlauteren Wettbewerb geschädigt werden, sollten umgehend handeln und sich an einen im Wettbewerbsrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Er kann den Sachverhalt prüfen und mögliche Ansprüche zügig durchsetzen. Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche können nicht nur die betroffenen Mitbewerber, sondern auch Dritte wie zum Beispiel Verbraucherverbände oder andere Interessensverbände durchsetzen. Schadensersatzansprüche können nur Mitbewerber geltend machen, die tatsächlich durch den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht geschädigt wurden.


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