Monday, September 15, 2014

MPC Santa P-Schiffe 2: Drei Schiffe aus dem Dachfonds vor der Insolvenz

http://ift.tt/11O0cFa Drei der vier Schiffe aus dem Dachfonds MPC Santa P-Schiffe 2 stehen vor der Insolvenz. Zuletzt wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft der Santa Pamina eröffnet.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Anleger des 2007 platzierten Dachfonds MPC Santa P-Schiffe 2 mussten schon häufiger schlechte Nachrichten verkraften. Nachdem über die Gesellschaften der Santa Pelagia und Santa Petrissa bereits 2013 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ereilte nun die Schiffsgesellschaft der Santa Pamina das gleiche Schicksal. Das Amtsgericht Niebüll eröffnete das vorläufige Insolvenzverfahren (Az.: 5 IN 97/14), meldet das „fondstelegramm“.


Für den Dachfonds MPC Santa P-Schiffe 2 ist die wirtschaftliche Situation dadurch nicht einfacher geworden. Anleger werden voraussichtlich mit Verlusten rechnen müssen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.


Denn Schiffsfonds wurden in den Beratungsgesprächen vielfach als sichere und renditestarke Kapitalanlage beworben. Etliche enttäuschte Anleger mussten inzwischen erkennen, dass die Realität anders aussieht. Schiffsfonds sind einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt, die die Wirtschaftlichkeit eines Fonds gefährden können. Angefangen bei sinkenden Charterraten über lange Laufzeiten bis hin zu Wechselkursschwankungen. Diese Faktoren können dazu führen, dass die prospektierten Renditen nicht erreicht werden, Ausschüttungen ausbleiben und am Ende sogar der Totalverlust für die Anleger stehen kann. Von einer sicheren Kapitalanlage kann also kaum die Rede sein. Über die Risiken hätten die Anleger im Beratungsgespräch umfassend aufgeklärt werden müssen.


Außerdem hätten die Banken auch ihre Vermittlungsprovisionen offen legen müssen. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können diese Kick-Backs wesentlich für die Kaufentscheidung sein. Denn bei Kenntnis der Rückvergütungen hätte der Anleger möglicherweise von einer Beteiligung abgesehen.


Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Kick-Backs können den Anspruch auf Schadensersatz auslösen. Allerdings muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank gegen ihre Beratungspflichten verstoßen hat.


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Schiffsfonds in Not: Anleger können Schadensersatzansprüche prüfen lassen

http://ift.tt/P2cOyx Schiffsfonds haben in der Vergangenheit viele Negativ-Schlagzeilen geliefert. Leidtragende sind oft die Anleger. Sie können Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Manager Magazin berichtete kürzlich, dass inzwischen mehr als 400 Schiffsfonds Insolvenz anmelden mussten. Das Ausmaß zeigt, wie schlimm die Krise der Schifffahrt ist. Ein Ende ist wohl noch nicht abzusehen. Betroffen sind etliche Anleger, die im Glauben auf eine sichere Kapitalanlage in Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen investiert und dabei viel Geld verloren haben.


Die Schifffahrt steckt inzwischen seit einigen Jahren in einer tiefen Krise. Hauptgrund für die Flaute sind aufgebaute Überkapazitäten, die sinkende Charterraten zur Folge hatten und die Auslastung vieler Schiffe nicht mehr gegeben war. Das hat auch etliche Schiffsfonds in Mitleidenschaft gezogen. Viele Schiffsfonds bekamen wirtschaftliche Probleme, die nicht selten in der Insolvenz endeten. Für die Anleger entpuppte sich die Investition in die vermeintlich sichere Kapitalanlage Schiffsfonds dadurch häufig als Schlag ins Wasser, den sie auch noch teuer bezahlen mussten. Für sie stand am Ende oft genug der Totalverlust des investierten Geldes.


Allerdings sind Schiffsfonds-Anleger nicht schutzlos gestellt. Sie haben regelmäßig unternehmerische Beteiligungen erworben, die naturgemäß nicht nur die Aussicht auf Rendite beinhalten, sondern auch erhebliche Risiken bergen. Neben der Abhängigkeit von der globalen konjunkturellen Entwicklung sind dies insbesondere sinkende Charterraten, lange Laufzeiten, Wechselkursverluste und die erschwerte Handelbarkeit der Fondsanteile. Über diese Risiken hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung umfassend aufgeklärt werden müssen. Erfahrungsgemäß war allerdings oft das Gegenteil der Fall: Schiffsfonds wurden als renditestarke und sichere Kapitalanlage auch sicherheitsorientierten Anlegern empfohlen ohne auf die Risiken einzugehen.


Darüber hinaus haben Banken häufig sehr hohe Provisionen für die Vermittlung der Fondsanteile kassiert. Über diese so genannten Kick-Backs hätten sie ebenfalls aufklären müssen. Denn nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können diese Rückvergütungen belegen, ob die Bank möglicherweise ihr eigenes Provisionsinteresse über die Anlagewünsche der Kunden gestellt hat.


Bei einer derartigen Falschberatung bestehen häufig gute Chancen, Ansprüche auf Schadensersatz durchzusetzen. Dazu können sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.


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MIFA: Anleger sollen auf Forderungen verzichten – Ermittlungen der Staatsanwaltschaft

http://ift.tt/19MkF0T Das Sanierungskonzept des angeschlagenen Fahrradbauers MIFA sieht offenbar erhebliche Einschnitte für die Anleger vor. Nach Medienberichten ermittelt inzwischen die Staatsanwaltschaft.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein großer Investor soll den wirtschaftlich angeschlagenen Fahrradhersteller MIFA (Mitteldeutsche Fahrradwerke AG) offenbar retten. Doch das angestrebte Sanierungskonzept sieht erhebliche Einschnitte für die Anleger vor, die sich über eine Mittelstandsanleihe (ISIN DE000A1X25B5 / WKN A1X25B) an dem Unternehmen beteiligen konnten.


Ursprünglich sah die erst 2013 emittierte Anleihe mit einem Volumen von zirka 25 Millionen Euro einen Zinssatz von 7,5 Prozent p.a. bei einer Laufzeit bis 2018 vor. Die im August fällige Zinszahlung an die Anleger konnte bereits nicht geleistet werden. Nun sollen die Anleger einem Sanierungskonzept zustimmen, um eine mögliche Insolvenz abzuwenden. Demnach sollen sie auf rund 60 Prozent ihrer Forderungen verzichten, einer Senkung des Zinssatzes auf 1 Prozent und einer Laufzeitverlängerung bis 2021 zustimmen. Im Gegenzug sollen sie zehn Prozent der Aktien erhalten.


In der Zwischenzeit wurde bekannt, dass es erhebliche Probleme in den Bilanzen des Fahrradherstellers gibt. Nach vorläufigen Schätzungen soll nach Unternehmensangaben allein in 2013 ein Fehlbetrag von rund 15 Millionen Euro aufgelaufen sein Auch die Staatsanwaltschaft soll nach Medienberichten inzwischen wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Aktiengesetz und weiterer Straftaten ermitteln. Zudem werde geprüft, ob ein Betrug zum Schaden der Anleger vorliege.


Vor diesem Hintergrund können Anleger sich rechtlich beraten lassen, ehe sie dem Sanierungskonzept zustimmen oder nicht. Ein im Bank- und Kapitalmarktrecht kann die Folgen abschätzen und auch prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Da schon die Zahlen in den Bilanzen offenbar falsch waren, kann angenommen werden, dass auch die Angaben im Verkaufsprospekt nicht richtig sind und die Anleger so ein falsches Bild von ihrer Kapitalanlage bekamen. Daraus können sich Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung ableiten lassen. Dann hätten die Anleger Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung ihrer Kapitalanlage. Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften Anlageberatung geprüft werden.


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Friday, September 12, 2014

Selfmade Capital: Auf der Suche nach den Anleger-Geldern

http://ift.tt/1m5kmS0 Das Emissionshaus Selfmade Capital legte die Emirates-Fonds auf. Das klang nach hohen Renditen. Doch seit geraumer Zeit müssen die Anleger um ihr investiertes Geld fürchten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Seit einigen Monaten müssen sich die Anleger der Selfmade-Capital Fonds fragen, wo ihr Geld geblieben ist. Die Ausschüttungen blieben aus und die Anleger-Gelder sollen irgendwo in einem undurchsichtigen Firmengeflecht versickert sein. Die Geschäftsführung räumte die Zahlungsschwierigkeiten zwar ein, forderte die Anleger aber gleichzeitig auf, bis zum Jahresende stillzuhalten, um die Existenz der Fonds nicht zu gefährden.


Doch statt Klarheit zu schaffen, wurde die Geschichte immer undurchsichtiger. Ähnliche Schwierigkeiten tauchten auch bei Fonds von New Capital Invest (NCI) auf. Beide Emissionshäuser gehören zum Firmenimperium von Malte Hartwieg. Dieser hatte sich erst unlängst von weiteren Unternehmen getrennt und die Vertriebsplattform dima24 sowie das Emissionshaus Euro Grundinvest verkauft. Besonders auffallend ist, dass die Emirates Fonds von Selfmade Capital und auch die NCI Fonds u.a. von dima24 vertrieben wurden.


Ob der Verkauf der Vertriebsplattform mit den Ungereimtheiten bei Selfmade Capital und NCI zusammenhängt, ist nur Spekulation. Zur Beruhigung der Anleger dürfte es allerdings kaum beitragen. Genauso wie der drohende Totalverlust für die Anleger des Fonds Panthera Global Trading A. Auch das Emissionshaus Panthera zählt zum Hartwieg-Imperium. Gegen Hartwieg selbst hat die Staatsanwaltschaft inzwischen Ermittlungen wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug aufgenommen.


In dieser unübersichtlichen Lage können sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche können eine fehlerhafte Anlageberatung oder Prospektfehler sein.


Die Anleger hätten im Beratungsgespräch umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage informiert werden müssen. Zudem hätte es einen Hinweis zu der personellen Verflechtung zwischen dima24 und den Emissionshäusern von Malte Hartwieg geben müssen. Insbesondere müssen auch die Angaben in den Verkaufsprospekten auf ihre Vollständigkeit und Wahrheitsgehalt überprüft werden. Sollten die Angaben unvollständig, falsch oder auch nur irreführend sein, können Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung geltend gemacht werden. In diesem Fall würde die Kapitalanlage komplett rückabgewickelt.


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Leasingrecht: Die Tücke sitzt im Detail

http://ift.tt/17X2HYF Durch die relativ günstige Finanzierung oder Nutzung einer Sache erfreut sich Leasing großer Beliebtheit. Der Leasingvertrag regelt die entsprechenden Rechte und Pflichten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Begriff Leasing kann sinngemäß mit mieten oder leihen übersetzt werden. Tatsächlich ist kennzeichnend, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine Sache gegen Zahlung eines regelmäßigen Entgelts überlässt. Dennoch ist der Leasingvertrag kein Mietvertrag und unterscheidet sich in einigen Bereichen sogar deutlich.


Denn während beim Mietvertrag in der Regel der Vermieter für die Wartung und Instandhaltung des Mietobjekts, zum Beispiel eine Wohnung, verantwortlich ist, ist es beim Leasing meistens genau umgekehrt: Der Leasingnehmer übernimmt diese Pflichten.


Für Selbstständige und Gewerbetreibende ist Leasing nicht nur eine günstige Finanzierungsvariante, sondern auch steuerrechtlich interessant, da die regelmäßigen Leasingraten steuerlich geltend gemacht werden können. Privatpersonen können Leasingraten nicht steuerlich geltend machen.


Da der Leasingvertrag keiner speziellen Form bedarf, können die Rechte und Pflichten des Leasinggebers und Leasingnehmers relativ frei gestaltet werden. Diese Gestaltungsfreiheit bietet viele Vorteile, führt aber auch dazu, dass schon vor Abschluss des Vertrags genau überlegt werden sollte, welche Punkte einfließen sollen und welche nicht. Grundsätzlich wird zwischen dem Finance-Leasing und dem Operate-Leasing unterschieden. Beim Finance-Leasing trägt der Leasingnehmer das Risiko, d.h. er muss sich selbst um Instandhaltung, Versicherung, etc. des Leasingobjekts kümmern. Darüber hinaus haftet er dem Leasinggeber für Verlust oder Beschädigung, z.B. bei einem Unfall mit einem geleasten Fahrzeug. Das Operate-Leasing ist in der Regel nur eine relativ kurze Überlassung des Leasingobjekts und die Haftung bleibt beim Leasinggeber, der das Objekt später wieder an andere Kunden geben kann.


Ebenso wird auch zwischen Vollamortisation und Teilamortisation unterschieden. Bei der ersten Variante amortisieren sich die Anschaffungskosten des Leasingobjekts voll über die Leasingraten während der Vertragslaufzeit, bei der zweiten Möglichkeit werden die Anschaffungskosten während der Vertragslaufzeit nur z.T. abgegolten. Der verbleibende Restwert muss durch eine weitere Verwendung ausgeglichen werden.


Bei der Gestaltung eines Leasingvertrags sind steuerrechtliche, bilanzrechtliche und zivilrechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. Daher sollte ein Rechtsanwalt mit einer hohen Kompetenz in Fragen des Leasingrechts hinzugezogen werden.


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Degi International: Auflösung zum 15. Oktober 2014

http://ift.tt/1t59RC9 Die Auflösung des offenen Immobilienfonds Degi International soll zum 15. Oktober 2014 abgeschlossen sein. Für die Anleger muss das nicht den Abschluss des Kapitels Degi International bedeuten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Vor inzwischen fast drei Jahren hatten die Anleger des Degi International Gewissheit: Am 25. Oktober 2011 gab das Fondsmanagement bekannt, dass der offene Immobilienfonds bis zum 15. Oktober 2014 aufgelöst werde, da die Liquidität nicht ausreiche, um die Rückgabebegehren der Anleger zu erfüllen.


Die Anleger erhielten während der Abwicklungsphase regelmäßig Ausschüttungen, deren Höhe sich maßgeblich nach dem Verkaufserlös der Fondsimmobilien richtete. In wenigen Wochen soll die Liquidation abgeschlossen sein. Nach dem 15.Oktober übernimmt die zuständige Depotbank die Fondsverwaltung und wäre dann auch für den weiteren Verkauf der Bestandsimmobilien zuständig.


Anleger, die mit dieser Entwicklung unzufrieden sind, haben nach wie vor die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Zur Überprüfung und Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Die Chancen auf Schadensersatz sind für viele Anleger nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs gestiegen.


Der BGH stellte am 29. April 2014 fest, dass die Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren müssen (Az. XI ZR 477/12 u.a.). Sind sie dieser Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, haben sie sich schadensersatzpflichtig gemacht. Die Karlsruher Richter sahen in der Möglichkeit, die Rücknahme der Anteile auszusetzen und den Fonds zu schließen, ein ständiges Liquiditätsrisiko für die Anleger während der Investitionsphase, da sie dann nicht frei über ihr Geld verfügen können. Für die Aufklärungspflicht der Banken sei es zudem völlig unerheblich, ob die Schließung des offenen Immobilienfonds zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits absehbar war. Daher lässt sich das Urteil auch auf Verträge anwenden, die bereits vor der Finanzkrise 2008 geschlossen wurden.


Ob die Banken ihre Beratungspflicht verletzt haben, muss immer im Einzelfall geklärt werden.


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Thursday, September 11, 2014

Mittelstandsanleihen: Hohe Zinsen und hohes Risiko für die Anleger

http://ift.tt/19MkF0T Mittelstandsanleihen oder Unternehmensanleihen sind ein noch recht junges Marktsegment, das zuletzt durch verschiedene Insolvenzen immer wieder für Schlagzeilen sorgt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Prinzip von Mittelstandsanleihen, auch Mini-Bonds genannt, ist relativ einfach. Ein Unternehmen begibt die Anleihen und Anleger können sich beteiligen, indem sie die Anleihe zeichnen und ihr Geld für einen festgelegten Zeitraum verleihen. Dadurch werden sie zu Gläubigern des Unternehmens. In der Regel sind die Anleihen mit einem – besonders angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase – relativ hohen Zinssatz verzinst. Da viele Unternehmen auch recht namhaft sind, erscheint die Mittelstandsanleihe für viele Anleger als ein gutes und rentables Geschäft.


Allerdings konnten einige Emittenten den guten Namen nicht rechtfertigen. So erlebte das junge Marktsegment schon einige Turbulenzen: Die Zinsen konnten nicht gezahlt werden, die Laufzeiten nicht eingehalten werden oder die Unternehmen schlitterten in die Insolvenz. Für die Anleger bedeutet das in der Regel massive finanzielle Verluste. Zuletzt gerieten beispielsweise die Anleihen des Traumschiffs MS Deutschland, des Fahrradbauers Mifa, der Windreich GmbH oder von MBB Clean Energy in die Negativ-Schlagzeilen. Die Liste ließe sich noch fortsetzen.


Ein häufiges Problem bei Mittelstandsanleihen ist, dass die Unternehmen das Anlegergeld dazu nutzen, um alte Verbindlichkeiten abzubauen. Für Investitionen in das Unternehmen bleibt dann kaum etwas übrig. Wenn die Zinszahlungen fällig werden, fehlen dann die liquiden Mittel und die Anleger werden zum Beispiel um Stundung der Zinsen, vorläufigen Kündigungsverzicht, Verlängerung der Laufzeit oder ähnlichem gebeten. Am Ende kann dennoch die Insolvenz des Unternehmens stehen und die Anleihe kann nicht zurückgezahlt werden. Den Anlegern droht der Totalverlust des investierten Geldes. Anders als bei Aktien haben die Zeichner der Anleihe auch kein Mitspracherecht.


Allerdings sind sie auch nicht schutzlos gestellt. Bei Problemen mit der Anleihe können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Mögliche Grundlagen für den Schadensersatzanspruch können zum Beispiel eine fehlerhafte Anlageberatung oder Prospektfehler sein.


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