Monday, July 20, 2015

Steuerhinterziehung: Nur sorgfältig erstellte Selbstanzeige führt zum Ziel

http://ift.tt/19NYqWI Wurde die Steuerhinterziehung bereits entdeckt, kann die Tat trotz Selbstanzeige nicht mehr straffrei bleiben. Daher sollte eine Selbstanzeige frühzeitig gestellt werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Sobald die Steuerhinterziehung entdeckt wurde, kann die Selbstanzeige nicht mehr zur Straffreiheit führen. Dann liegt ein sog. Sperrgrund vor. Vergeblich ist die Selbstanzeige in den meisten Fällen aber dennoch nicht. Denn ähnlich wie ein Geständnis kann sie sich für den Betroffenen positiv auf das Strafmaß auswirken.

Damit es erst gar nicht so weit kommt, sollte eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung rechtzeitig gestellt werden. Da nicht nur Deutschland, sondern auch viele andere Staaten ihren Kampf gegen Steuerhinterziehung auch grenzübergreifend immer weiter verschärfen, steigt die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung auffliegt. Spätestens wenn 2017 der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten beginnt, ist es nur noch eine Frage der Zeit, wann unversteuertes Schwarzgeld auf Auslandskonten entdeckt wird. Dann drohen hohe Geldstrafen bzw. Freiheitsstrafen wegen Steuerhinterziehung.

Um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren, sollte frühzeitig eine Selbstanzeige in Erwägung gezogen werden, ehe es dafür zu spät ist. Dennoch sollte die Selbstanzeige jetzt nicht in aller Hektik verfasst werden. Nur eine fehlerfreie Selbstanzeige kann auch ihre Wirkung entfalten. Damit eine fehlerfreie Selbstanzeige gelingt, ist größte Sorgfalt geboten. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen ist groß und die Anforderungen an die Selbstanzeige komplex.

Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige zu beauftragen. Sie können die spezifischen Begebenheiten bei jedem Fall berücksichtigen und die Selbstanzeige dementsprechend so verfassen, dass sie auch wirkt und keine weitere Strafverfolgung droht.

Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro kann die erfolgreiche Selbstanzeige für komplette Straffreiheit sorgen. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus einen Strafzuschlag. Dieser muss zusammen mit den Steuerschulden und den Zinsen in einer festgelegten Frist bezahlt werden.

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Proven Oil Canada (POC) – Rechtmäßigkeit der Rückforderung prüfen

http://ift.tt/1l0UBov Anleger von sechs Proven Oil Canada Fonds (POC) werden zur Rückzahlung der Ausschüttungen aus 2013 aufgefordert. Ob diese Forderung rechtmäßig ist, steht keinesfalls fest.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nicht zum ersten Mal leiden die Anleger der Proven Oil Canada Fonds unter den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Fondsgesellschaften. Bisher mussten sie „nur“ verkraften, dass die Ausschüttungen reduziert wurden bzw. ausgeblieben sind. Doch jetzt werden sie zur Kasse gebeten. Sie sollen die Ausschüttungen aus dem Jahr 2013 bis zum 25. Juli zurückzahlen.

Als Gründe für die Rückzahlung werden der gesunkene Ölpreis und Probleme mit der finanzierenden Bank genannt. Allerdings sollten die Anleger der Aufforderung zur Rückzahlung nicht so ohne weiteres nachkommen. Denn erstens ist die Rückforderung möglicherweise rechtlich unzulässig und zweitens ist auch keineswegs gesichert, ob den Fonds durch die Rückzahlung nachhaltig wirtschaftlich geholfen ist.

Ob die Fondsgesellschaften die Ausschüttungen zurückfordern können, muss im Gesellschaftsvertrag eindeutig und verständlich geregelt sein. Bevor die Anleger der Zahlungsaufforderung nachkommen, sollten sie ihren Vertrag dahingehend überprüfen lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Selbst wenn alle Anleger der Zahlungsaufforderung nachkommen, sind die Probleme damit nicht gelöst. Denn wie das Manager Magazin online berichtet, bliebe dann immer noch eine Finanzierungslücke von mehreren Millionen kanadischen Dollar. Die Anlegergelder aus den Fonds sind in die kanadische Gesellschaft COGI LP geflossen. Vor dem Hintergrund des gefallenen Ölpreises hat diese offenbar Schwierigkeiten mit einer kreditgebenden Bank. Dem Bericht zu Folge hat die Bank einen Kredit über 49 Millionen kanadische Dollar kurzfristig fällig gestellt. Das übersteigt den Wert der Ausschüttungen, die zurückgefordert werden. Wie sich der Ölpreis entwickeln wird, ist ungewiss. Durch die Einigung im Atom-Streit mit dem Iran könnte er noch weiter fallen.

Vor diesem Hintergrund und der zuletzt negativen Entwicklung der Fonds können die Anleger auch den Ausstieg aus ihrer Beteiligung bzw. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen lassen. Ansatzpunkte hierfür können eine fehlerhafte Anlageberatung oder Prospektfehler sein.

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Sunday, July 19, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige stellen, bevor ein Sperrgrund vorliegt

http://ift.tt/19NYqWI Solange kein Sperrgrund vorliegt, können Steuersünder mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückkehren. Dazu muss sie u.a. vor Entdeckung der Steuerhinterziehung gestellt werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Luft für Steuerhinterzieher wird immer dünner. Durch verschiedene Maßnahmen wie z.B. den automatischen Informationsaustausch von Bankdaten wird der internationale Kampf gegen Steuerhinterziehung forciert. Allerdings können Steuersünder nach wie vor mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückkehren. Dafür darf allerdings kein Sperrgrund für eine Selbstanzeige vorliegen.

Eine Selbstanzeige führt dann nicht zur Straffreiheit, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder Ermittlung einer Steuerstraftat erschienen ist, dem Steuersünder die Einleitung eines Verfahrens bekannt ist oder die Steuerhinterziehung zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits ganz oder zumindest teilweise entdeckt war und der Täter dies wusste bzw. damit rechnen musste.

Damit diese Sperrgründe nicht eintreten, sollte eine Selbstanzeige rechtzeitig verfasst werden. Angesichts der steigenden Entdeckungsgefahr, sollte damit nicht mehr lange gewartet werden. Allerdings muss die Selbstanzeige nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern auch weitere Anforderungen erfüllen, damit sie wirken kann. Vor allem muss sie vollständig und fehlerfrei sein. Spätere Korrekturen an der Selbstanzeige sind nicht möglich. Daher sollte sie sehr gründlich vorbereitet werden.

Für den Laien sind die hohen Anforderungen an die Selbstanzeige kaum zu bewältigen. Darum sollte sie auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige nicht wirkt, ist groß. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können die Besonderheiten eines jeden Falls erfassen und die Selbstanzeige so verfassen, dass sie wirkt.

Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro kann die Steuerhinterziehung bei einer erfolgreichen Selbstanzeige komplett straffrei bleiben. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge, die zusammen mit den Steuerschulden und den Zinsen gezahlt werden müssen. Nach der Zahlung ist eine weitere Strafverfolgung vom Tisch.

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Testament: Zweifel an der Echtheit müssen nachgewiesen werden

http://ift.tt/YhfJbG Wird die Echtheit eines Testaments angezweifelt, müssen dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Ein bloßer Fälschungseinwand reiche dazu nicht aus, entschied das OLG Frankfurt a.M. (20 W 251/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein handschriftlich verfasstes Testament genießt einen gewissen Schutz. Wird an seiner Echtheit gezweifelt, müssen dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Die bloße Erhebung eines Fälschungseinwandes weil das Testament lange Zeit verschollen war, reiche dazu nicht aus. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. mit Urteil vom 15. Oktober 2014.

In dem konkreten Fall tauchte das Testament einer Mutter von drei Kindern erst gut zwanzig Jahre nach ihrem Tod wieder auf. In dem Testament hatte sie ein Kind zum Alleinerben eingesetzt. Dieser Sohn reichte das Testament beim zuständigen Amtsgericht ein und beantragte den Erbschein. Seine beiden Geschwister meldeten jedoch Zweifel an der Echtheit des Testaments an, das erst lange nach dem Tod der Mutter aufgetaucht war. Das Amtsgericht Darmstadt bejahte allerdings die Echtheit des Testaments und damit auch die alleinige Erbschaft des Sohnes.

Auch vor dem OLG Frankfurt scheiterten die Geschwister mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung. Bei der Vorlage eines eigenhändigen Testaments erst zwanzig Jahre nach dem Todesfall sind im Erbscheinserteilungsverfahren ohne weitergehende konkrete Anhaltspunkte für eine Fälschung in der Regel keine Ermittlungen zur Urheberschaft des Erblassers durch Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen erforderlich, wenn die eigenhändige Errichtung der Urkunde durch den Erblasser anderweitig nachvollziehbar belegt ist, so das OLG. Darüber hinaus sei das Testament von der Erblasserin unterschrieben gewesen und für die lange Unauffindbarkeit hatte der zum Alleinerben eingesetzte Sohn schlüssige Gründe vorgetragen.

Die eigenhändige Unterschrift gehört zu den wichtigen Kriterien, um an der Echtheit des Testaments keinen Zweifel aufkommen zu lassen. Allerdings müssen auch weitere formale Kriterien berücksichtigt werden. So muss ein Testament eine eindeutige Überschrift z.B. „Mein letzter Wille“ tragen und Ort- und Datumsangabe dürfen nicht fehlen.

Die letztwilligen Verfügungen sollten darüber hinaus eindeutig formuliert sein, damit es unter den Erben später nicht zum Streit kommt. Im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte können beim Verfassen eines Testaments, Erbvertrags und anderen Erbrechtsangelegenheiten beraten.

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Alphapool GmbH muss Einlagengeschäft abwickeln – Möglichkeiten der Anleger

http://ift.tt/Pc53sN Die BaFin hat der Alphapool GmbH die unverzügliche Abwicklung ihrer unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben. Die Gelder müssen zurückgezahlt werden. Problem: Das Unternehmen ist insolvent.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Alphapool GmbH mit Sitz in Leipzig die unverzügliche Abwicklung ihrer unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben. Die eingenommenen Gelder müssen an die Anleger zurückgezahlt werden. Das teilte die BaFin am 16. Juli 2015 mit. Das Problem dabei ist, dass die Alphapool GmbH inzwischen Insolvenzantrag gestellt hat (Amtsgericht Leipzig Az.: 403 IN 840/15). Ein vorläufiger Insolvenzverwalter wurde bereits bestellt.

Die Alphapool GmbH, die ihren Sitz früher in Saarbrücken hatte, kaufte den Anlegern bestehende Forderungen aus Kapitallebensversicherungen und Bausparverträgen ab. Im Gegenzug versprach das Unternehmen den Anlegern Geldzahlungen nach mehreren Jahren oder über mehrere Jahre verteilt. Damit hat sie laut BaFin ein Einlagengeschäft betrieben ohne die nötige Erlaubnis dafür zu besitzen. Bereits am 31.Oktober 2014 erging der BaFin-Bescheid zur Abwicklung des unerlaubt betrieben Einlagengeschäfts. Allerdings legte die Alphapool GmbH Widerspruch ein. Mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Abwicklungsanordnung scheiterte die Alphapool GmbH jedoch am 20. Januar 2015 am Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. und am 25. Juni 2015 auch am Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Daher ist der BaFin-Bescheid jetzt sofort vollziehbar aber noch nicht bestandskräftig.

Zwar hätten die Anleger jetzt den Anspruch auf sofortige Rückzahlung der Gelder, allerdings hat die Alphapool GmbH Insolvenzantrag gestellt. Daher drohen den Anlegern hohe Verluste. In dieser Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Denn für die Anleger geht es demnächst nicht nur darum, ihre Forderungen in einem möglichen Insolvenzverfahren anzumelden, sondern auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen.

Sollte das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet werden, ist ungewiss wie hoch die Insolvenzmasse sein wird, um die Forderungen der Gläubiger zu bedienen. Mit Verlusten muss gerechnet werden. Daher kann die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erfolgversprechender sein. Grundlage dafür kann z.B. eine fehlerhafte Anlageberatung oder auch die fehlende Erlaubnis für das Einlagengeschäft sein.

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Friday, July 17, 2015

Steuerhinterziehung: Automatischer Informationsaustausch kommt – Selbstanzeige rechtzeitig stellen

http://ift.tt/19NYqWI So viele Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung wie nie zuvor gingen im vergangenen Jahr beim Fiskus ein. Der automatische Informationsaustausch von Bankdaten könnte für einen neuen Boom sorgen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mehr als 60 Staaten wollen sich inzwischen am automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten beteiligen. In den meisten Ländern fällt der Startschuss für den Informationsaustausch 2017. Auch die Bundesregierung hat hierfür bereits die Weichen gestellt. Einige Länder wollen sich ab 2018 beteiligen. Mit dem automatischen Informationsaustausch von Bankdaten dürfte die Zeit der Steueroasen endgültig vorbei sein. Auch die Schweiz, Österreich oder Liechtenstein wollen sich beteiligen.

Der internationale Kampf gegen Steuerhinterziehung bedeutet, dass es immer schwieriger werden dürfte, unversteuertes Schwarzgeld auf Auslandskonten vor dem Fiskus zu verbergen. Wird die Steuerhinterziehung entdeckt, drohen den Tätern empfindliche Strafen. Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen. Um einer Strafverfolgung zu entgehen, haben Steuersünder nach wie vor die Möglichkeit, eine Selbstanzeige zu stellen. Das könnte zu einem erneuten Anstieg bei den Selbstanzeigen führen.

Die Zeit für die Selbstanzeige wird jedoch langsam knapp. Denn die Gefahr der Entdeckung steigt. Eine Selbstanzeige kann aber nur wirken, wenn sie vor Tatentdeckung gestellt wird. Dennoch sollte bei einer Selbstanzeige immer das Prinzip Gründlichkeit vor Schnelligkeit gelten. Denn die Selbstanzeige muss nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sie muss auch vollständig und fehlerfrei sein. Für den Laien sind diese komplexen Anforderungen kaum zu bewältigen. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Das Fehlerpotenzial ist groß und eine fehlerhafte Selbstanzeige schlägt fehl.

Damit das nicht passiert, sollten von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können jeden Fall individuell beurteilen und die Selbstanzeige dementsprechend so verfassen, dass sie wirkt. Bis zu einer Grenze von 25.000 Euro kann die Steuerhinterziehung bei einer erfolgreichen Selbstanzeige komplett straffrei bleiben. Bei höheren Beträgen wird ein Strafzuschlag erhoben, der zusammen mit den Steuerschulden und Zinsen gezahlt werden muss.

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BGH: Vertragshändler hat nach Kündigung durch Unternehmen Ausgleichsanspruch

http://ift.tt/1SqN8LM Ein Vertragshändler hat nach Kündigung durch das Unternehmen auch dann einen Ausgleichsanspruch, wenn er ein neues Angebot ablehnt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (VIII ZR 30/06).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wird ein Vertragshändler vom Unternehmen gekündigt, hat er einen Ausgleichsanspruch. Dieser besteht nur dann nicht, wenn die Kündigung auf schuldhaftes Verhalten des Vertragshändlers oder Handelsvertreters zurückzuführen ist. Das stellte der BGH klar.

Konkret entschieden die Karlsruher Richter über die Klage eines Vertragshändlers auf Vertragshändlerausgleich analog § 89b HGB. Dieser war Vertragshändler für einen Autohersteller. Da der Autobauer sein Vertriebsnetz auf Grund wirtschaftlicher und rechtlicher Notwendigkeiten neu aufstellen wollte, kündigte er flächendeckend die Verträge mit den Vertragshändlern. Gleichzeitig bot er den Händlern neue Verträge an. Diese lehnte der Kläger jedoch ab und beanspruchte Ausgleich. Wie schon das Landgericht Frankfurt a.M. und das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. gab auch der BGH der Klage statt.

Dem Vertragshändler sei kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen, so dass der Ausgleichsanspruch nach der Kündigung durch das Unternehmen bestehe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das neue Vertragsangebot unter geänderten Bedingungen nicht angenommen wurde. Auf die Gründe für die Änderungskündigung komme es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die angebotene Vertragsänderung für den Vertragshändler bzw. Handelsvertreter zumutbar war.

Der Vertragshändler ist in der Regel im hohen Maße von Hersteller-Unternehmen abhängig. Häufig ist der Vertragshändler zur Abnahme von Mindestmengen oder zur Durchführung bestimmter Werbemaßnahmen verpflichtet. Auf der anderen Seite kann der Vertragshändler auf Grund des Abhängigkeitsverhältnisses aber auch gewisse Treupflichten beanspruchen. Dazu kann auch der Ausgleichsanspruch, eine Art Abfindung, nach Beendigung des Vertrages durch das Unternehmen gehören.

Für den Vertragshändler sind daher gut durchdachte und ausgestaltete Vertragshändlerverträge wichtig, die sich an seinen individuellen Bedürfnissen orientieren und auch für eine gewisse Absicherung sorgen. Im Wirtschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte können die Verträge entsprechend ausgestalten, bestehende Verträge überprüfen und auch bei Rechtsstreitigkeiten die Interessen der Mandanten durchsetzen.

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