Wednesday, August 19, 2015

S&K: Prozess beginnt am 24. September

http://ift.tt/1Lkk75Q Der Prozess in einem der mutmaßlich größten Anlegerskandale beginnt in Kürze: Ab dem 24. September müssen sich die S&K-Gründer und vier weitere Angeklagte vor Gericht verantworten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach übereinstimmenden Medienberichten hat die Strafkammer des Landgerichts Frankfurt die Anklage teilweise zugelassen. Der Prozess gegen die beiden S&K-Gründer, einem leitenden S&K-Angestellten sowie drei weiteren Angeklagten wird demnach am 24. September eröffnet.

Den Männern wird gewerbs- und bandenmäßiger Betrug, gewerbs- und bandenmäßige Untreue bzw. die Beihilfe dazu vorgeworfen. Die Anklageschrift umfasst mehr als 3000 Seiten. Mit Hilfe eines ausgeklügelten Schneeballsystems sollen zehntausende Anleger betrogen worden sein. Der Gesamtschaden soll bei rund 240 Millionen Euro liegen. Dabei gerieten die Angeklagten auch immer wieder auf Grund ihres ausufernden Lebensstils in die Negativ-Schlagzeilen. Immerhin konnten im Zuge der Ermittlungen aber auch zahlreiche Vermögenswerte sichergestellt werden.

Für den Strafprozess sind zunächst 17 Verhandlungstage angesetzt. Bis zum Urteilsspruch wird es also noch dauern. Die geschädigten Anleger können parallel dazu ihre Ansprüche auf Schadensersatz zivilrechtlich geltend machen. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Schadensersatzansprüche können sich gegen die Prospektverantwortlichen richten. Die Prospektangaben müssen ein genaues Bild von den Chancen und Risiken der Kapitalanlage zeichnen. Unvollständige, falsche oder auch nur irreführende Angaben können zu Schadensersatz aus Prospekthaftung führen.

Darüber hinaus kommen aber auch Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler diverser S&K-Produkte in Betracht. Diese hätten die Anleger umfassend über die Risiken der Kapitalanlagen aufklären müssen. Zudem hätten sie die Produkte auch auf deren Plausibilität überprüfen müssen, ehe sie sie vermitteln. Beim Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG haben verschiedene Gerichte inzwischen festgestellt, dass das Anlagekonzept in sich nicht schlüssig ist. Das hätte auch den Vermittlern auffallen müssen. Daher können auch gegen sie Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

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Neues EU-Erbrecht seit dem 17. August – Vorsicht beim Berliner Testament

http://ift.tt/1Lkk4a0 Seit dem 17. August gilt die neue EU-Erbrechtsverordnung. Das bedeutet, im Todesfall wird das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach einer dreijährigen Übergangszeit gilt jetzt die EU-Erbrechtsverordnung für Erbfälle seit dem 17. August 2015. Ziel ist eine Vereinfachung der Erbangelegenheiten. Denn bislang musste in grenzüberschreitenden Erbsachen teils widersprüchliches nationales Erbrecht angewendet werden. Damit soll nun Schluss sein. Es gilt der Grundsatz, dass das Erbrecht anzuwenden ist, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte.

Das neue EU-Erbrecht bringt somit viele Vereinfachungen mit sich. Allerdings wird es in einigen Fällen auch komplizierter. Besonders beim Berliner Testament, in dem sich die Ehepartner gegenseitig zum Alleinerben einsetzen und einen Schlusserben, meistens die Kinder, benennen. Ein solches Ehegattentestament ist nicht in jedem Staat (z.B. Spanien) bekannt und wird auch nicht anerkannt. Die Folge: Trotz Testament würde die gesetzliche Erbfolge gelten. Die wiederum kann sich von der in Deutschland geltenden gesetzlichen Erbfolge unterscheiden. Gleiches kann auch für Erbquoten, Pflichtteil, etc. gelten.

Allerdings besteht auch die Möglichkeit, im Testament oder Erbvertrag zu verfügen, welches Erbrecht angewendet werden soll: Entweder das Erbrecht des Landes, in dem er überwiegend lebt oder des Landes, dessen Staatsbürger er ist. Um sicherzustellen, dass die letztwillige Verfügung auch gemäß den eigenen Wünschen umgesetzt wird, kann es daher ratsam sein, das Testament oder den Erbvertrag noch einmal zu überprüfen und ggfs. zu ändern. Beim Berliner Testament muss die Änderung durch beide Ehepartner veranlasst werden, einseitige Änderungen sind nicht möglich. Ähnliche Regelungen können auch für die Wahl des Gerichtsstands getroffen werden. Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Auch das kann zu Komplikationen führen.

Eine Vereinfachung bringt die Einführung des europäischen Nachlasszeugnisses mit sich. Dieses gilt EU-weit und der Erbe kann in jedem Staat der EU seine Rechte geltend machen.

Bei Fragen rund um Erbschaft, Testament und Erbvertrag helfen im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte weiter.

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Tuesday, August 18, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige liegt auch 2015 im Trend

http://ift.tt/1IYBZfL Setzt sich der Trend fort, könnten am Jahresende rund 20.000 Selbstanzeigen bei den zuständigen Finanzämtern eingegangen sein. Für Steuerhinterzieher ist die Selbstanzeige der einzige Ausweg.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Rund 10.500 Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung sind nach Angaben der Finanzministerien der 16 Bundesländer in den ersten sechs Monaten 2015 eingegangen. Hochgerechnet könnten es am Jahresende rund 20.000 Selbstanzeigen sein. 2014 waren es zwar doppelt so viele. Doch in den Jahren zuvor deutlich weniger. Unversteuertes Schwarzgeld auf Auslandskonten scheint demnach weiterhin für etliche Bundesbürger zu einem Problem geworden zu sein, dessen sie sich mit Hilfe der Selbstanzeige entledigen wollen.

Denn die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird, ist spürbar angestiegen. Die Gründe sind vielfältig. Der Ankauf sog. Steuer-CDs etwa. Aber auch verschiedene Maßnahmen im Kampf gegen die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zeigen Wirkung. Auch die Banken sagen dem Schwarzgeld inzwischen dem Kampf an. 2017 startet zudem der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten, an dem sich mehr als 50 Staaten beteiligen. Ehemalige Steueroasen sind spätestens dann kein sicheres Versteck mehr für unversteuerte Kapitaleinkünfte. Noch können Steuersünder die Selbstanzeige nutzen, um gegenüber dem Finanzamt reinen Tisch zu machen und sich so einer Strafverfolgung zu entziehen. Dies ist aber nur möglich, wenn die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt ist.

Die Zeit läuft den Steuersündern langsam davon. Allerdings muss eine Selbstanzeige nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern sie muss auch vollständig und fehlerfrei sein. Die hohen Anforderungen sind für den Laien allerdings kaum zu erfüllen. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb nicht wirken kann, ist groß. Sicherer ist es, im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige zu betrauen. Sie können jeden Fall individuell bewerten und die Selbstanzeige dementsprechend so verfassen, dass sie ihre Wirkung entfalten kann.

Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro sorgt die erfolgreiche Selbstanzeige für komplette Straffreiheit. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus einen Strafzuschlag, der zusammen mit den Steuerschulden und Zinsen gezahlt werden muss.

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Pro Ventus GmbH: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

http://ift.tt/1N2LWzP Das Amtsgericht Aschaffenburg hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Pro Ventus GmbH am 10. August 2015 eröffnet (Az.: 613 IN 356/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Finanzaufsicht BaFin hatte der Pro Ventus GmbH mit Bescheid vom 3. Juli die unverzügliche Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben. Damit verbunden ist auch die Rückzahlung der angenommenen Gelder an die Anleger. Allerdings folgten nun der Insolvenzantrag und die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens. Für die Anleger bedeutet dies, dass sie zunächst nicht mit der Rückzahlung der Gelder rechnen können.

Sollte es zur Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens kommen, müssen die Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle beim Insolvenzverwalter anmelden. Erfahrungsgemäß reicht die Insolvenzmasse in solchen Fällen allerdings nicht aus, um alle Forderungen der Gläubiger vollständig zu bedienen. Die Anleger müssen also mit finanziellen Verlusten rechnen.

Die Pro Ventus GmbH hatte den Anlegern den Erwerb von Silbermünzen angeboten. Gleichzeitig verpflichtete sich die Pro Silber GmbH, die Münzen nach Ablauf der Vertragslaufzeit zu einem festen Preis, der auch den ursprünglichen Kaufpreis übersteigen kann, zurückzukaufen. Für dieses Einlagegengeschäft fehlte es laut BaFin an der notwendigen Erlaubnis. Nun verfügte das Unternehmen offenbar nicht über die liquiden Mittel, um das Geld an die Anleger zurückzuzahlen. Ähnliches erlebten bereits die Anleger der BWF-Stiftung und der Expert Plus GmbH (Queensgold). Auch hier sind inzwischen die Insolvenzverfahren eröffnet und die Anleger bangen um ihr Geld.

Um nicht auf dem finanziellen Schaden sitzen zu bleiben, können sich die Anleger der Pro Ventus GmbH an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann sie im Insolvenzverfahren unterstützen und auch prüfen, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Diese können sich z.B. gegen die Unternehmensverantwortlichen richten, die ein Einlagengeschäft ohne die nötige Erlaubnis betrieben und sich damit persönlich haftbar gemacht haben. Schadensersatzansprüche können ggfs. auch gegen die Vermittler geltend gemacht werden, sofern diese ihre Beratungspflichten verletzt und beispielsweise nicht ausreichend über die Risiken der Geldanlage aufgeklärt haben.

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TelDaFax: Insolvenzverwalter klagt erfolgreich auf Rückzahlung

http://ift.tt/1WAWsl2 Das Oberlandesgericht Oldenburg gab mit Urteil vom 23. Juli 2015 der Klage des Insolvenzverwalters der TelDaFax Energy GmbH statt. Ein Netzbetreiber muss rund 38.000 Euro zurückzahlen (Az. 1 U 94/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die TelDaFax Energy GmbH zählt zur TelDaFax-Gruppe. Diese hatte ihre Kunden mit günstigen Angeboten für Strom und Gas gelockt. Das Unternehmen geriet zunehmend in die Schlagzeilen, im Herbst 2011 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Insolvenzverwalter der TelDaFax Energy klagte vor dem OLG Oldenburg gegen einen Netzbetreiber aus dem Landkreis Osnabrück auf Rückzahlung von rund 38.000 Euro. Diesen Betrag hatte der Netzbetreiber zwischen Dezember 2010 und April 2011 für die auftragsgemäße Belieferung von TelDaFax-Kunden mit Strom und Gas erhalten. Der Insolvenzverwalter klagte auf Rückzahlung der Summe, da dem Netzbetreiber die drohende Zahlungsunfähigkeit der TelDaFax-Gruppe und damit die Benachteiligung der anderen Gläubiger zu diesem Zeitpunkt schon hätte bekannt sein müssen. Daher könne nach der Insolvenzordnung die Zahlung zurückverlangt werden.

In erster Instanz hatte der Insolvenzverwalter keinen Erfolg, das OLG gab der Klage jedoch statt. Denn spätestens im Dezember 2010 habe der Netzbetreiber die drohende Zahlungsunfähigkeit der TelDaFax Energy erkannt. Daher hätte ihm klar sein müssen, dass andere Gläubiger ihr Geld nicht mehr erhalten werden. Schon seit Oktober 2010 hätten die Medien über die schwere wirtschaftliche Krise der TelDaFax-Gruppe berichtet und auch der Netzbetreiber habe wiederholt Mahnungen verschickt und schließlich mit der fristlosen Kündigung bei weiteren Zahlungsverzögerungen gedroht. Auch zu Vorleistungen sei der Netzbetreiber nicht mehr bereit gewesen. Dadurch sei klar, dass dem Netzbetreiber die drohende Insolvenz der TelDaFax bewusst gewesen sein muss. Daher muss er die 38.000 Euro in die Insolvenzmasse zurückzahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Insolvenz eines Unternehmens hinterlässt in der Regel zahlreiche Betroffene. Rechtliche Fragen müssen geklärt werden. Im Insolvenzrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Schuldner und Gläubiger bei der Durchsetzung ihrer Forderungen.

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Monday, August 17, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige vertreibt die Furcht vor Entdeckung

http://ift.tt/1IYBZfL Die Furcht vor der Entdeckung sitzt Steuerhinterziehern im Nacken. Daher ist der Trend zur Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung auch in den ersten sechs Monaten 2015 ungebrochen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Rund 10.500 Steuersünder haben im ersten Halbjahr zur Selbstanzeige gegriffen, um sich vor Strafverfolgung zu schützen. Das sind viel mehr Selbstanzeigen als Experten nach der Verschärfung der Selbstanzeige zum Jahresbeginn erwartet hatten. Die meisten Selbstanzeigen gingen in NRW ein, gefolgt von Baden-Württemberg und Bayern.

Die nach wie vor hohe Zahl der Selbstanzeigen belegt, dass die Furcht vor der Entdeckung der Steuerhinterziehung steigt und dass viele Bundesbürger offenbar nach wie vor unversteuerte Kapitaleinkünfte auf Auslandskonten haben. Die Gefahr, dass das Schwarzgeld im Ausland über kurz oder lang entdeckt wird, ist durch verschiedene internationale Kooperationsmaßnahmen im Kampf gegen Steuerhinterziehung kontinuierlich gestiegen. Sie wird noch größer, wenn ab 2017 der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten unter mehr als 50 Staaten beginnt. Ein Jahr später beteiligt sich auch die Schweiz.

Daher ist und bleibt die Selbstanzeige die einzige Möglichkeit, sich einer Strafverfolgung und möglichen Verurteilung zu entziehen. Das gelingt aber nur, wenn noch kein Sperrgrund für die Selbstanzeige vorliegt. Der wichtigste Sperrgrund ist, dass die Steuerhinterziehung bereits von den Behörden entdeckt wurde oder der Täter mit einer Entdeckung rechnen musste. Daher sollte mit einer Selbstanzeige nicht mehr lange gewartet werden. Sie muss aber nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern auch vollständig und fehlerfrei sein. Nur dann kann sie ihre Wirkung entfalten.

Für den Laien sind die komplexen Anforderungen an die Selbstanzeige kaum zu erfüllen und die Fehlerquellen sind vielfältig. Darum sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Denn jeder Fall liegt anders und muss entsprechend behandelt werden. Das können nur im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater erfüllen und die Selbstanzeige so verfassen, dass sie auch wirkt und keine weitere Strafverfolgung mehr droht.

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Erkrankung schützt Arbeitnehmer nicht vor Kündigung

http://ift.tt/1KqZ1gh Solange die Erkrankung nicht Anlass der Kündigung ist, kann auch ein kranker Arbeitnehmer entlassen werden. Das entschied das LAG Rheinland Pfalz mit Urteil vom 20. Mai 2015 (Az.: 7 Sa 694/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass auch krankgeschriebene Arbeitnehmer entlassen werden können. Allerdings dürfe die Erkrankung nicht zum Anlass für die Kündigung genommen werden. Dabei dürfe der Anlass nicht mit dem Kündigungsgrund verwechselt werden, so das LAG. Die Krankheit sei dann als Anlass der Kündigung anzusehen, wenn sie die Entscheidung des Arbeitgebers beeinflusst, gerade jetzt den Kündigungsgrund auszunutzen und die Kündigung zu erklären.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Kraftfahrer am 26. Februar 2014 über den Zustand seines Busses beschwert und seine Arbeit daraufhin abgebrochen und das Fahrzeug samt Schlüssel und Papieren beim Pförtner abgestellt. Am selben Tag ließ er sich beim Arzt krankschreiben. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis einen Tag später fristlos zum 26. Februar 2014. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ihm spätestens mit Poststempel vom 10. März zugegangen.

Der entlassene Kraftfahrer klagte nun auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. März und auf die entsprechende Lohnzahlung für den März. In erster Instanz entschied das Arbeitsgericht, dass das Arbeitsverhältnis nicht fortbestanden habe, der Kläger aber dennoch Anspruch auf die Lohnzahlung für den Monat März, da der Arbeitgeber die Krankmeldung zum Anlass für die Kündigung genommen hatte.

Das LAG sah es jedoch anders. Denn der Anlass der Kündigung sei nicht die Krankheit gewesen, sondern die eigenmächtige Niederlegung der Arbeit durch den Arbeitnehmer. Von der Krankschreibung am gleichen Tag habe der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung möglicherweise noch gar nichts gewusst. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Die Kündigung ist nur einer von vielen Streitpunkten im Arbeitsrecht. Bei Fragen der Vertragsgestaltung, Abmahnung, Aufhebung und anderen rechtlich relevanten Themen helfen im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte weiter.

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