Monday, August 31, 2015

Testament und gesetzliche Erbfolge in Zeiten von Patchworkfamilien

http://ift.tt/1DJoq8j Gibt es kein Testament oder Erbvertrag gilt nach dem Tod des Erblassers die gesetzliche Erbfolge. Das kann in Zeiten von Patchworkfamilien zu Schwierigkeiten führen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wer ein Testament verfasst, kann seinen letzten Willen eindeutig formulieren und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bestimmen, wer wann und wieviel erben soll. Liegt beim Tod des Erblassers kein Testament oder Erbvertrag vor, gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese berücksichtigt in erster Linie die Kernfamilie, den Ehepartner und die gemeinsamen Kinder.

Die Gesellschaft hat sich in den vergangenen Jahren allerdings stark verändert. Ehen werden geschieden, die geschiedenen Eheleute heiraten erneut, sog. Patchworkfamilien entstehen. Das kann zu Problemen bei Erbfällen führen. Wer die „neue“ Familie berücksichtigen möchte, sollte ein Testament verfassen, um die gesetzliche Erbfolge zu umgehen. Dabei müssen natürlich die gesetzlichen Vorgaben, z.B. die Pflichtteilsansprüche beachtet werden.

Schwierigkeiten können auch auftreten, wenn ein sog. Berliner Testament mit dem ersten Ehepartner existiert. Die dort getroffenen Verfügungen können nicht einseitig geändert werden. Eventuell muss das gemeinschaftliche Testament widerrufen werden.

Wenn ein Testament vorliegt, sollten die letztwilligen Verfügungen genau und eindeutig getroffen werden. Je weniger Interpretationsspielraum ein Testament lässt, umso besser lassen sich spätere Streitigkeiten unter den Erben ausschließen. Darüber hinaus müssen auch gewisse formale Regelungen beachtet werden. So sollte ein Testament immer eine eindeutige Überschrift tragen, die aussagt, dass es sich um den letzten Willen des Erblassers handelt. Auch die eigenhändige Unterschrift, Ort und Datum dürfen nicht fehlen.

Grundsätzlich sollte jeder, der seinen Nachlass nicht der gesetzlichen Erbfolge unterwerfen möchte, ein Testament verfassen. Nur so können auch Menschen, Vereine oder Stiftungen berücksichtigt werden, die von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf das Erbe hätten. Bei Fragen rund um das Testament und Erbvertrag können im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte weiterhelfen.

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Hohe Strafen wegen Steuerhinterziehung – Selbstanzeige hilft

http://ift.tt/1IYBZfL Steuerhinterziehung wird hart bestraft. Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis zu Haftstrafen ohne Bewährung. Eine Selbstanzeige kann vor einer Verurteilung schützen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Steuerhinterziehung wird hart bestraft. Dabei reicht eine Geldstrafe oft nicht aus. Zwar gibt es keine genaue Vorgabe für das Strafmaß. Allerdings stellte der Bundesgerichtshof klar, dass schon bei einer Steuerhinterziehung ab 100.000 Euro eine Geldstrafe alleine nicht mehr in Betracht käme. Bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe könne die Freiheitsstrafe auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Völlig unabhängig von der Höhe der Steuerhinterziehung kann die Selbstanzeige aber vor einer Verurteilung schützen. Selbst wenn sie fehlschlägt, kann sie sich immer noch wie ein Geständnis strafmildernd auswirken. So kann aus einer Haftstrafe eine Geldstrafe werden oder die Freiheitsstrafe wird doch nur zur Bewährung ausgesetzt. Viel hängt in diesen Fällen von einer effizienten Verhandlungsstrategie ab.

Besser ist es natürlich, dass es erst gar nicht zu einer Verurteilung kommt. Das gelingt, wenn die Selbstanzeige rechtzeitig vor der Entdeckung der Tat durch die Behörden gestellt wird und wenn sie vollständig und fehlerfrei ist. Das hört sich jedoch einfacher an als es ist. Die Anforderungen an die Selbstanzeige sind komplex und für den Laien kaum zu überschauen. Schon bei kleinen Fehlern kann die Selbstanzeige scheitern. Daher sollte sie auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Die nötigen Angaben können so in der Regel nicht erfasst werden. Im Ergebnis schlägt die Selbstanzeige dann fehl, weil sie unvollständig ist oder andere Fehler enthält.

Damit das nicht passiert, sollten von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige beauftragt werden. Sie wissen genau welche Angaben die Selbstanzeige umfassen muss und können auch dabei behilflich sein, die nötigen Unterlagen von den Banken zu beschaffen. So steht am Ende eine erfolgreiche Selbstanzeige.

Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro muss der Betroffene zu den Steuerschulden und Zinsen noch einen Strafzuschlag zahlen. Nach Eingang des Geldes droht keine weitere Strafverfolgung mehr.

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SEB Immoinvest: Weitere Immobilien aus dem Fondsbestand verkauft

http://ift.tt/1JGf49p Der in Abwicklung befindliche offene Immobilienfonds SEB Immoinvest hat offenbar zwei weitere Immobilien verkauft. Anleger können nach wie vor Schadensersatzansprüche geltend machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Abwicklung des offenen Immobilienfonds SEB Immoinvest schreitet voran. Wie u.a. das „fondstelegramm“ meldet, wurden das „Hamamatsucho Center Building“ in Tokio und das „Shin Osaka Center Building“ in Osaka verkauft.

Seit Mait 2012 ist klar, dass der SEB Immoinvest abgewickelt wird. Während dieser Phase erhalten die Anleger turnusmäßige Ausschüttungen, deren Höhe sich maßgeblich am Erlös aus dem Verkauf der Fondsimmobilien orientiert. Da die Immobilienmärkte und damit auch die zu erzielenden Verkaufspreise immer Schwankungen unterworfen sind, können für die Anleger dabei finanzielle Verluste entstehen. Allerdings müssen sie die Abwicklung nicht tatenlos abwarten. Sie haben immer noch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Die Chancen zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. April 2014 gestiegen. Der BGH entschied, dass die Anleger von den vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds hätten aufgeklärt werden müssen. Die Möglichkeit, Anteile an einem offenen Immobilienfonds jederzeit kaufen und verkaufen zu können, zählt zu den wesentlichen Funktionsmerkmalen eines offenen Immobilienfonds. Allerdings kann die Fondsgesellschaft die Anteilsrücknahme auch vorübergehend aussetzen und den Fonds zu schließen. Dies stelle für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase dar. Denn während der Schließung könnten sie nicht frei über ihr Geld verfügen.

Für die Informationspflicht der Banken sei es auch unerheblich, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits absehbar war oder nicht. Banken, die das Schließungsrisiko verschwiegen haben, haben sich nach der Rechtsprechung des BGH schadensersatzpflichtig gemacht. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf Verträge anwenden, die bereits vor der Finanzkrise 2008 geschlossen wurden.

Ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat, muss immer im Einzelfall geprüft werden.

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LG Köln: Ausscheidender Handelsvertreter hat Anspruch auf volle Bestandspflegeprovision

http://ift.tt/1EsjDrY Auch ein ausscheidender Handelsvertreter hat Anspruch auf die volle Bestandspflegeprovision. Das entschied das Landgericht Köln mit Urteil vom 30.06.2015, Az.: 4 O 355/14 (noch nicht rechtskräftig).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Landgericht Köln hat die Position von Handelsvertretern, z.B. Versicherungsvertretern, gestärkt. Sie haben auch nach Beendigung des Handelsvertretervertrags Anspruch auf die volle Bestandspflegeprovision.

Im vorliegen Fall endete der Handelsvertretervertrag zum 31. März 2014. Zuvor war der Kläger elf Jahre als Handelsvertreter und Agenturleiter für die Beklagte tätig. Diese hatte ihm nur einen Teil der Bestandspflegeprovision ausgezahlt. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass ihm nach §§ 87, 87a HGB die ungekürzte Bestandspflegeprovision zustehe.

Vertraglich war geregelt, dass der Bestandsprovisionsanspruch mit der Zahlung des vollen Jahresbetrags bzw. entsprechender Raten entsteht. Dem stehe nach Auffassung des Landgerichts auch nicht entgegen, dass der Vertrag vor Ablauf des Jahres beendet wurde. Dies führe nicht dazu, dass der Bestandspflegeprovisionsanspruch anteilig zu kürzen wäre. Der Handelsvertreter erbringe seine Leistung dadurch, dass die Kunden bestehende Verträge nicht kündigen und die Prämie zahlen. Dafür erhalte er die Bestandspflegeprovision. Die weitere Pflege der Kundenkontakte könne nur noch einem weitergehenden Zweck, z.B. die Fortführung der Verträge in den kommenden Jahren verfolgen. Einfluss auf die bereits eingetretene Vertragslaufzeit und die erfolgte Prämienzahlung habe sie nicht mehr. Eine zeitliche Verknüpfung der Leistungen des Vertreters könne somit nur den Zeitraum bis zur Verlängerung des Vertrags und der Prämienzahlung betreffen. Ansonsten würde aus der Bestandspflegeprovision eine Treueprämie. Daher habe der klagende Vertreter Anspruch auf die volle Bestandspflegeprovision.

Handelsvertretern stehen für die Geschäftsabschlüsse, die er für ein anderes Unternehmen tätigt, Provisionen zu. Der Provisionsanspruch entsteht mit dem Geschäftsabschluss, z.B. den Abschluss einer Versicherungspolice. Der Anspruch entfällt auch dann nicht, wenn das Unternehmen nicht liefern kann. Da das Unternehmen häufig über einen längeren Zeitraum von den getätigten Geschäftsabschlüssen profitiert, können auch Ausgleichansprüche für den Handelsvertreter entstehen.

Gerade um die Zahlung von Provisionen oder Ausgleichsansprüche kann es bei Beendigung des Handelsvertretervertrags rechtliche Streitigkeiten geben. Daher sollten nach Möglichkeit schon beim Vertragsabschluss im Handelsvertreterrecht versierte Rechtsanwälte hinzugezogen werden.

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Friday, August 28, 2015

Automatischer Informationsaustausch im Kampf gegen Steuerhinterziehung – Selbstanzeige

http://ift.tt/1IYBZfL Mit dem automatischen Informationsaustausch wird der internationale Kampf gegen Steuerhinterziehung forciert. Auch die Schweiz beteiligt sich. Steuerhinterzieher können noch zur Selbstanzeige greifen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ab dem Jahr 2017 beteiligen sich mehr als 50 Staaten am automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten. Damit soll der internationale Kampf gegen Steuerhinterziehung forciert werden. Ab 2018 beteiligt sich auch die Schweiz. Ein entsprechendes Abkommen haben die EU und die Schweiz bereits unterzeichnet. Demnach werden zwischen den EU-Staaten und der Schweiz Informationen zu den Bankdaten der Bürger des jeweils anderen Landes automatisch ausgetauscht.

An diesem Abkommen wird sich auch nichts ändern, wenn sich Initiativen zur Wahrung des Bankgeheimnisses in der Schweiz durchsetzen sollten. Wer als Ausländer unversteuerte Kapitaleinkünfte auf einem Bankkonto in der Schweiz hat, muss damit rechnen, dass die Steuerhinterziehung auffliegt. Die Schweiz hat als Steueroase ausgedient.

Wird die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt, drohen empfindliche Strafen von der Geldstrafe bis hin zur Haftstrafe ohne Bewährung. Um sich vor einer Strafverfolgung zu schützen und einer Verurteilung zu entgehen, haben Betroffene nach wie vor die Möglichkeit eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung zu stellen. Dies ist aber nur möglich, wenn die Tat noch nicht entdeckt wurde. Darüber hinaus muss die Selbstanzeige auch vollständig und fehlerfrei sein, wenn sie zur Straffreiheit führen soll.

Diese hohen Anforderungen sind für den Laien kaum zu überschauen und noch weniger zu erfüllen. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Das Risiko, dass die Selbstanzeige dann fehlschlägt, ist groß. Sicherer ist es, im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige zu beauftragen. Sie wissen welche Unterlagen und Angaben die Selbstanzeige enthalten muss und könne sie so verfassen, dass sie wirkt.

Bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 Euro bewirkt die erfolgreiche Selbstanzeige komplette Straffreiheit. Bei höheren Hinterziehungssummen erhebt der Fiskus Strafzuschläge, die zusammen mit den Steuerschulden und Zinsen gezahlt werden müssen.

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BAG: Mehrere befristete Arbeitsverträge in kurzer Zeit können bei Sachgrund zulässig sein

http://ift.tt/1Kp8gSv Liegt ein Sachgrund vor, kann ein befristetes Arbeitsverhältnis mehrfach hintereinander verlängert werden, ohne dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhält.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine zeitliche Befristung des Arbeitsvertrags ist möglich, wenn ein Sachgrund vorliegt oder die Befristung maximal zwei Jahre beträgt. Liegt aber ein Sachgrund vor, können befristete Arbeitsverträge mehrfach hintereinander geschlossen werden. Dadurch entsteht für den Arbeitnehmer nicht der Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 29. April 2015 bestätigt (Az.: 7 AZR 310/13).

Geklagt hatte ein Mann, der in einem Zeitraum von 15 Jahren von der Kommune zehn befristete Arbeitsverträge als stellvertretender Küchenleiter des städtischen Alten- und Pflegeheims erhielt. Er wurde jeweils als Vertretung für die stellvertretende Küchenleiterin eingestellt, die u.a. wegen der Geburt ihrer drei Kinder, schwangerschaftsbedingter Erkrankung, Mutterschutz, Elternzeit oder Sonderurlaub zur Betreuung der Kinder ausfiel. Die Arbeitsverträge des Klägers hatten jeweils Laufzeiten, die sich mit der prognostizierten Ausfallzeit der Frau deckten.

Wenige Wochen nach dem Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrag, klagte der Mann auf eine unbefristete Einstellung. Die Befristung sei unzulässig, da nicht mehr mit der Rückkehr der Frau zu rechnen gewesen sei und damit kein Sachgrund für die Befristung mehr vorläge. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten seine Klage abgewiesen und auch die Revision am BAG blieb erfolglos.

Die Arbeitsverträge seien jeweils zeitlich befristet geschlossen worden, um die Frau zu vertreten. Der Arbeitgeber müsse Prognosen über die voraussichtliche Dauer der Vertretung treffen und habe auch mit der Rückkehr der Frau rechnen müssen. Insofern habe der Arbeitgeber in allen Fällen auf den Vertretungsbedarf reagiert. Ein dauerhafter Bedarf für die Beschäftigung des Klägers habe zu keinem Zeitpunkt bestanden und daher sei auch nicht von einem Rechtsmissbrauch auszugehen.

Trotz Arbeitsvertrag kann es im Arbeitsrecht immer wieder zu rechtlichen Streitigkeiten kommen. Um die eigenen Interessen zu wahren, können im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte hinzugezogen werden.

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Hansa Treuhand HT Flottenfonds II: MS Hansa Aalesund offenbar verkauft

http://ift.tt/1hHxX63 Das Containerschiff MS Hansa Aalesund aus dem Hansa Treuhand HT Flottenfonds II wurde offenbar verkauft, meldet das „fondstelegramm“.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der von Hansa Treuhand als Dachfonds aufgelegte HT Flottenfonds II investierte in die fünf Einzelschiffe MS Discoverer, MS HS Challenger, MS Hansa Nordburg, MS Hansa Aalesund und MS HS Humboldt.

Im Zuge der Finanzkrise 2008 geriet auch der HT Flottenfonds II in Schwierigkeiten und litt unter dem niedrigen Niveau der Charterraten. Das führte schließlich dazu, dass 2010 frisches Kapital nötig wurde, um ein Sanierungskonzept umzusetzen. 2013 geriet die Gesellschaft des Containerschiffs MS HS Humboldt in Liquiditätsschwierigkeiten, die durch die Rückforderung von Ausschüttungen behoben werden sollten. 2014 wurde für die Gesellschaft Insolvenzantrag gestellt.

Durch den Verkauf des MS Hansa Aalesund sind nun nur noch drei Schiffe für den Dachfonds unter Fahrt. Ob die Wirtschaftlichkeit damit aufrechterhalten werden kann, muss abgewartet werden. Kummer sind die Anleger gewohnt. So blieben die Ausschüttungen deutlich hinter den prospektierten Erwartungen zurück. Die Anleger müssen die weitere Entwicklung nicht abwarten, sondern können auch versuchen, Schadensersatz geltend zu machen. Zur Überprüfung ihrer Ansprüche und Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Schadensersatzansprüche können durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Erfahrungsgemäß wurden Schiffsfonds in den Beratungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Geldanlagen beworben. Die Realität sah allerdings oft ganz anders aus. Etliche Schiffsfonds gerieten in wirtschaftliche Schwierigkeiten und mussten zum Teil Insolvenz anmelden. Anleger haben dabei regelmäßig viel Geld verloren. Allerdings hätten sie im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Denn mit den Fondsanteilen erwerben sie in der Regel unternehmerische Beteiligungen und damit u.a. auch das Risiko des Totalverlusts. Wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen nicht dargestellt, kann Schadensersatz wegen Falschberatung geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, nicht offen gelegt hat.

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