Tuesday, April 7, 2015

BGH stärkt Markenrecht

http://ift.tt/QlBwfm Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung das Markenrecht gestärkt. Demnach kann die Löschung einer Marke schon bei großer Ähnlichkeit verlangt werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In dem vorliegenden Fall hatte der I. Zivilsenat des BGH zu entscheiden, ob die Löschung einer Marke auch dann verlangt werden kann, wenn keine Verwechslungsgefahr besteht aber dennoch eine große Ähnlichkeit zwischen den Marken zu erkennen ist.


Konkret ging es um eine Wort-Bild-Marke eines bekannten Sportartikelherstellers. Ein anderes Unternehmen hatte dieses in abgewandelter, parodistischer Form für seine Artikel benutzt. Der Sportartikelhersteller sah darin eine Verletzung seines Markenrechts und bekam Recht. Der BGH bestätigte die Urteile des Landgerichts und Oberlandesgerichts und verfügte die Löschung der ähnlichen Marke.


In der Begründung führte die Kammer aus, dass sich die Marken trotz aller deutlichen Unterschiede immer noch sehr ähneln. Zwar bestehe nicht die Gefahr, dass der Verbraucher die Marken verwechsle aber die Bekanntheit des Sportartikelherstellers werde genutzt, um auf die eigenen Produkte aufmerksam zu machen. Dies sei unlauter. Das Markenrecht des Sportartikelherstellers sei in diesem Fall auch höher zu bewerten als das Recht auf Kunst- und Meinungsfreiheit auf das sich der Beklagte beruft.


Wie der aktuelle Fall zeigt, haben Marken einen hohen Wert für ein Unternehmen. Dieser ist umso höher einzuschätzen, je bekannter die Marke ist. Damit Dritte sich den Erfolg dieser Marke nicht kommerziell zu Nutze machen und möglicherweise auch noch als Wettbewerber auftreten, ist es wichtig, die Marke schützen zu lassen. Das gilt auch und besonders bei international agierenden Unternehmen. Dann muss das Markenrecht auch über die Staatsgrenzen hinweg ausgedehnt werden. Wird das Markenrecht verletzt, können ggfs. Schadensersatzansprüche gestellt werden.


Allerdings muss auch andersherum beim Eintrag einer Marke ins Register darauf geachtet werden, dass nicht gegen bereits bestehende Markenrechte verstoßen wird. Zur Unterstützung können sich Unternehmen an im Markenrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.


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Infinus-Skandal: Ermittlungen vor dem Abschluss – Anklage in Vorbereitung

http://ift.tt/PWTUzq Im Infinus-Skandal stehen die Ermittlungen nach mehr als eineinhalb Jahren vor dem Abschluss. Die Staatsanwaltschaft Dresden bereitet nach Medienberichten die Anklageschrift vor.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Fall der Infinus-Gruppe und ihrer Mutter Future Business KGaA zählt zu den größten Anlegerskandalen der jüngeren Vergangenheit. Nun stehen die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Dresden offenbar vor dem Abschluss und die Anklageschrift werde derzeit erarbeitet, wie ein Sprecher der Staatsanwaltschaft bestätigte. Einen genauen Zeitpunkt, wann die Anklage erhoben wird, konnte er allerdings noch nicht nennen.


Sechs Managern der Infinus-Gruppe wird vorgeworfen mit Hilfe eines Schneeballsystems die Anleger um etliche Millionen Euro betrogen zu haben. Fünf von ihnen sitzen derzeit noch in Untersuchungshaft, der sechste Manager kam vor etwa einem Jahr wieder auf freien Fuß und zeigte sich kooperationsbereit. Der Infinus-Skandal hinterließ nicht nur geprellte Anleger, sondern auch eine ganze Reihe von Firmen, die in der Folge Insolvenz anmelden müssen.


Die betroffenen Anleger müssen in den unterschiedlichen Insolvenzverfahren auf eine möglichst hohe Insolvenzquote hoffen. Doch nach derzeitigem Stand ist nicht damit zu rechnen, dass alle Forderungen erfüllt werden können. Daher sollten die Anleger nicht nur auf das Insolvenzverfahren hoffen, sondern auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.


Ansprüche auf Schadensersatz können durch eine fehlerhafte Anlageberatung oder durch Prospektfehler entstanden sein. Die Ansprüche können sich gegen verschiedene Personen richten – nicht nur gegen die Vermittler. Die Emissionsprospekte zu den verschiedenen Produkten der Infinus-Gruppe hätten vollständig und wahrheitsgemäß sein müssen, so dass der Anleger in die Lage versetzt wird, sich ein möglichst genaues Bild von der Geldanlage, von ihren Chancen aber auch von ihren Risiken machen zu können. Unvollständige, falsche oder auch nur irreführende Angaben können dieses Bild verzerren und der Anleger trifft seine Entscheidung dann praktisch unter falschen Voraussetzungen. Dann kann Schadensersatz geltend gemacht werden.


Sollten sich die Betrugsvorwürfe bestätigen, können sich noch weitere rechtliche Möglichkeiten ergeben.


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MS Vega Nikolas: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

http://ift.tt/P2cOyx Über die Schiffsgesellschaft der MS Vega Nikolas wurde am Amtsgericht Bremen am 1. April das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 526 IN 5/15).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Vega Reederei hatte den Schiffsfonds MS Vega Nikolas 2008 emittiert. Sieben Jahre später steht der Fonds vor dem Aus. Für die Anleger bedeutet dies, dass hohe finanzielle Verluste bis zum Totalverlust drohen.


Im Zuge der Finanzkrise 2008 gerieten nach und nach auch etliche Schiffsfonds in Schwierigkeiten. Gründe dafür sind u.a. aufgebaute Überkapazitäten und sinkende Charterraten. In der Anlageberatung wurden Schiffsfonds allerdings erfahrungsgemäß in vielen Fällen als renditestarke und sichere Kapitalanlagen dargestellt. Die Realität sah häufig anders aus, wie die steigende Zahl von Insolvenzen bei Schiffsfonds bestätigt.


Die Anleger hätten im Beratungsgespräch über die Risiken umfassend aufgeklärt werden müssen. Denn sie erwerben in der Regel unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen und Risiken. Zu diesen Risiken zählen nicht nur die meist langen Laufzeiten oder die erschwerte Handelbarkeit, sondern vor allem auch der Totalverlust des investierten Geldes. Dennoch wurden diese Gefahren in der Anlageberatung häufig verschwiegen und die Anteile sogar an betont sicherheitsbewusste Anleger, die z.B. in ihre Altersvorsorge investieren wollten, vermittelt.


Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch über ihre Rückvergütungen informieren müssen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese so genannten Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger die Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Banken zu erkennen. Dieses muss sich nicht zwangsläufig mit den Anlagezielen decken, so dass sich der Anleger bei Kenntnis der Kick-Backs möglicherweise gegen eine Beteiligung entschieden hätte.


Für die Anleger können diese Beratungsfehler entscheidend sein, wenn es darum geht, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Denn sie hätten anleger- und anlagegerecht beraten werden müssen. Ist dies nicht geschehen und beispielsweise die Risiken oder die Kick-Backs wurden verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.


Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.


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Monday, April 6, 2015

MPC Holland 51 im vorläufigen Insolvenzverfahren

http://ift.tt/1zkXZPN Über die Gesellschaft des geschlossenen Immobilienfonds MPC Holland 51 wurde am 31. März am Amtsgericht Niebüll das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 5 IE 1/15).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der geschlossene Immobilienfonds MPC Holland 51 investierte in drei Bürogebäude in den Niederlanden. Über seine Gesellschaft, die Einundfünfzigste Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH & Co. KG wurde vom Amtsgericht Niebüll die vorläufige Insolvenzverwaltung angekündigt. Den Anlegern drohen finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust der Einlage.


Da sich die Anleger seit 2004 an dem Fonds beteiligen konnten, ist Eile geboten, wenn Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollen. Denn die Verjährung der Ansprüche droht oder könnte schon eingetreten sein. Um die Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.


Der Immobilienmarkt in den Niederlanden erwies sich zuletzt als schwierig. Davon ist offenbar auch der MPC Holland 51 betroffen. Denn geschlossene Immobilienfonds sind keineswegs die sicheren Geldanlagen als die sie in der Anlageberatung erfahrungsgemäß gerne dargestellt wurden. Sie sind den Schwankungen auf dem Immobilienmarkt verbunden mit sinkenden Mieteinnahmen oder Leerständen ausgesetzt. Auch erhöhter Sanierungsbedarf kann die Wirtschaftlichkeit des Fonds beeinträchtigen. Da die Anleger in der Regel unternehmerische Beteiligungen erwerben stehen sie auch im Risiko. Im schlimmsten Fall droht ihnen der Totalverlust des eingesetzten Geldes. Allerdings hätten sie in der Anlageberatung auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Trotz des Totalverlust-Risikos wurden die Anteile erfahrungsgemäß aber auch an betont sicherheitsbewusste Anlegern, die in ihre Altersvorsorge investieren wollten, vermittelt. Solch eine Falschberatung kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


Darüber hinaus hätte die vermittelnde Bank auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese so genannten Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger das Provisionsinteresse der Bank erkennen kann, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet.


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Thursday, April 2, 2015

Commerzbank-Tochter kündigt mutmaßliche Schwarzgeldkonten und fordert zur Selbstanzeige auf

http://ift.tt/19NYqWI Eine Luxemburger Commerzbank-Tochter macht im Kampf gegen Steuerhinterziehung ernst. Nach Medienberichten hat sie rund 400 Konten, auf denen sich mutmaßlich Schwarzgeld befindet, gekündigt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie die Tagesschau online und die Süddeutsche Zeitung berichten, macht eine Tochtergesellschaft der Commerzbank in Luxemburg ernst im Kampf gegen Steuerhinterziehung und Schwarzgeld auf ihren Konten. Demzufolge hat die Commerzbank International S.A. Luxemburg (Cisal) ca. 400 Konten, auf denen sie Schwarzgeld vermutet, gekündigt. Mehrfach soll sie vor dem Hintergrund des automatischen Informationsaustausches Kontoinhaber aufgefordert haben, ihre steuerlichen Angelegenheiten zu regeln – also eine Selbstanzeige zu stellen.


Bei rund 400 Kono-Inhabern offenbar ohne Erfolg. Die Konsequenz ist nun die Kündigung der Konten zum 30. April 2015. Damit nicht genug. Die Schließfächer müssen so schnell wie möglich geräumt werden und Kredite spätestens bis zum 15.Mai 2015 zurückgezahlt werden. Gegen etliche Kunden und auch Mitarbeiter der Bank ermittelt die Staatsanwaltschaft Köln bereits wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung bzw. der Beihilfe.


Das Beispiel zeigt, dass sich Steuerhinterzieher, die Schwarzgeld auf Konten in Luxemburg oder anderen ehemaligen Steueroasen geparkt haben, nicht mehr sicher fühlen können. Werden sie entdeckt, droht ihnen eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Die Folge können hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen sein. Einen Ausweg bietet nach wie vor die Selbstanzeige.


Diese muss vollständig sein und rechtzeitig, d.h. vor Tatentdeckung gestellt werden. Wobei es durchaus strittig ist, zu welchem Zeitpunkt eine Steuerhinterziehung als entdeckt gilt. Die Bundesländer legen unterschiedliche Maßstäbe an. Klar ist aber, dass die Zeit drängt und die Betroffenen unverzüglich handeln sollten, wenn sie eine Selbstanzeige stellen wollen. Hektik ist dabei allerdings ein schlechter Ratgeber. Denn ist die Selbstanzeige unvollständig, verfehlt sie ihr Ziel. Daher sollten Selbstanzeigen auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Dabei können schnell Fehler passieren und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht. Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen, die jeden Fall individuell würdigen können und für eine Selbstanzeige sorgen können, die den hohen Anforderungen entspricht.


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Erbvertrag und seine Konsequenzen

http://ift.tt/14ccF7j Der letzte Wille muss nicht zwangsläufig in einem Testament verfasst werden. Ebenso ist auch ein Erbvertrag möglich. Allerdings lässt sich ein Erbvertrag nachträglich nur noch schwer ändern.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge. Wer aber andere Vorstellungen über die Verteilung seins Nachlasses hat, sollte ein Testament oder einen Erbvertrag verfassen.


In einigen Punkten unterscheiden sich Testament und Erbvertrag ganz erheblich voneinander. Anders als das Testament muss der Erbvertrag notariell beurkundet werden. Da bei einem Erbvertrag mehrere Personen beteiligt sind, sind die Verabredungen in einem Erbvertrag auch bindend. Wie bei anderen Verträgen auch, verpflichten sich die Vertragspartner zu gegenseitigen Leistungen. Daher kann ein Erbvertrag später auch nicht mehr einseitig geändert werden. Auch dann nicht, wenn der Erblasser seinen Nachlass inzwischen ganz anders regeln möchte.


Ein Beispiel: Ein Vater von zwei Kindern setzt in einem Erbvertrag ein Kind zum Alleinerben ein. Auch wenn der Vater Jahre später seine Meinung ändert und beide Kinder gleichberechtigt erben sollen, kann er den Erbvertrag nicht mehr einseitig ändern. Bei der gleichen Verfügung im Testament wäre dies noch ohne weiteres möglich gewesen. Mit einem Erbvertrag schränkt der Erblasser sine Testierfreiheit aber ein. Dennoch kann der Erbvertrag auch Vorteile bieten. Denn auch der Vertragspartner geht eine Verpflichtung ein, z.B. die Pflege des Erblassers.


Die Vertragspartner sollten sich bevor sie einen Erbvertrag unterzeichnen genau überlegen, ob sie die Verpflichtungen eingehen wollen. Denn ein Rücktritt vom Erbvertrag ist kaum möglich, es sei denn es wurde ein Rücktrittrecht vereinbart oder es liegen schwere Verfehlungen vor. Ansonsten bleibt nur die Anfechtung des Erbvertrags. Dann müssen in der Regel die Gerichte entscheiden.


Damit es erst gar nicht so weit kommt, sollten bei einem Erbvertrag im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwälte hinzugezogen werden, die beraten können wie der Vertrag inhaltlich ausgestaltet werden soll und welche Konsequenzen sich daraus ergeben. Für alle Vertragspartner ist das der sicherere Weg.


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Wölbern Invest: Staatsanwalt beantragt langjährige Haftstrafe

http://ift.tt/1oQXglp Wegen schwerer und gewerbsmäßiger Untreue in 327 Fällen fordert der Staatsanwalt eine zwölfjährige Haftstrafte für den ehemaligen Chef des Emissionshauses Wölbern Invest.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der ehemalige Inhaber und Geschäftsführer des Emissionshauses Wölbern Invest muss sich seit Mai vergangenen Jahres vor dem Landgericht Hamburg wegen des Vorwurfs der schweren und gewerbsmäßigen Untreue verantworten. Er soll Gelder aus den geschlossenen Immobilienfonds von Wölbern Invest abgezweigt und zweckentfremdet haben. Der Staatsanwalt ist im Prozessverlauf zu der Überzeugung gekommen, dass sich der Verdacht in 327 Fällen bestätigt hat und forderte in seinem Plädoyer am 25. März eine zwölfjährige Freiheitsstrafe. Der Angeklagte weist alle Beschuldigungen zurück. Die Verteidigung wird ihr Plädoyer vermutlich am 13. April halten.


Nicht zuletzt durch die Zweckentfremdung der Gelder sollen einige Wölbern-Fonds in massive finanzielle Schwierigkeiten geraten sein und mussten zum Teil bereits Insolvenz anmelden. Den Anlegern vieler Wölbern-Fonds drohen hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust des investierten Geldes. Damit es nicht so weit kommt, können sie sich in dieser Situation an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


Unabhängig von der vermeintlichen Zweckentfremdung der Gelder aus den Fonds kann eine fehlerhafte Anlageberatung Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche sein. Denn die Anleger hätten im Beratungsgespräch auch umfassend über die Risiken geschlossener Immobilienfonds aufgeklärt werden müssen. Dazu zählen beispielsweise Schwankungen auf dem Immobilienmarkt, sinkende Mieteinnahmen oder Leerstände. Dies kann dazu führen, dass die Wirtschaftlichkeit der Fonds gefährdet ist und den Anlegern kann der Totalverlust des investierten Geldes drohen. Erfahrungsgemäß fand diese Aufklärung nicht immer statt und trotz des Totalverlust-Risikos wurden die Fondsanteile auch an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt.


Darüber hinaus hätte die vermittelnde Bank auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Wurden diese sog. Kick-Backs verschwiegen, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.


Sollte es in dem Prozess gegen den Ex-Wölbern-Chef zu einer Verurteilung kommen, kann das noch weitere rechtliche Möglichkeiten eröffnen.


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